Satzung des Kreisfeuerwehrverband Alb Donau e. V.
Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 10.03.1973 In Blaubeuren und mit den Änderungen vom 15.03.1975 (Ulm-Lehr), 17.03.1984 (Ehingen/Kirchen), 16.07.1989 (Blaustein-Bermaringen), 25.11.1994 (Heroldstatt), 26.03.2004(Westerstetten), 19.02.2016 (Dornstadt) sowie vom 23.02.2018 (Blaubeuren-Asch)
§ 1
Name, Sitz und Rechtstellung
(1) Die gesamten Feuerwehren des Alb-Donau-Kreises und des Stadtkreises Ulm bilden den Kreisfeuerwehrverband Alb-Donau.
(2) Der Verband hat seinen Sitz am Ort der Landkreisverwaltung.
(3) Der Kreisfeuerwehrverband ist als eingetragener Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen.
(4) Der Verband ist Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg, des Vereines Baden Württembergisches Feuerwehrheim und der Gustav-Binder-Stiftung,
(5) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2
Aufgaben und Zweck
(1) Der Verband hat folgende Aufgaben:
a) Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren, Förderung des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des vorbeugenden Brandschutzes und der Brandschutzerziehung.
b) Pflege und Förderung der Jugendfeuerwehren nach der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Alb-Donau.
c) Pflege der Kameradschaft innerhalb der Feuerwehren und mit allen am Brand- und Katastrophenschutz tätigen Organisationen.
d) Pflege der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches mit allen Stellen, die verantwortlich sind für den Brandschutz, insbesondere für das Feuerwehr-und Rettungswesen, den Katastrophenschutz, den zivilen Bevölkerungsschutz und den vorbeugenden Brandschutz.
e) Durchführung von Kreisfeuerwehrtagen und von überörtlichen Veranstaltungen, die der Ausbildung oder der körperlichen Ertüchtigung dienen.
f) Unterstützung und Förderung des Feuerwehrerholungsheims „St. Florian“ Titisee sowie sozialer Einrichtungen der Feuerwehren.
g) Erlass von Richtlinien für Ehrungen durch den Verband auf Grund besonderer Verdienste um das Feuerwehrwesen.
(2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Wirtschaftliche und auf Gewinn abzielende Einrichtungen sowie politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes sind:
a) Gemeindefeuerwehren und anerkannte Werkfeuerwehren
b) Private Lösch- und Rettungsdienste
(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts, sonstige natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
(3) Über die Aufnahme zu (1) b) und (2) entscheidet der Verbandsausschuss.
(4) Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrags wirksam.
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Verbandsausschusses vom Verbandsvorsitzenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 6
Verbandsorgane
(1) Organe des Verbands sind:
a) die Verbandsversammlung (Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB)
b) der Verbandsausschuss
c) der Verbandsvorstand
(2) Mitglieder der Verbandsorgane
a) Die Mitglieder der Organe scheiden nach Beendigung ihres Einsatzdienstes in der Feuerwehr, spätestens mit Ablauf der laufenden Wahlperiode aus ihren Ämtern aus.
b) der Verbandsausschuss kann Mitgliedern über die in § 6, Abs. 2 a) genannte Zeit hinaus verbandsspezifische Aufgaben auf die Dauer von 5 Jahren übertragen.
§ 7
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorstand, dem Verbandsausschuss und den Delegierten, die von den Mitgliedsfeuerwehren entsandt werden. Auf jede Mitgliedsfeuerwehr entfällt pro 40 angefangene Angehörige der Einsatzabteilung und Angehörige der Jugendfeuerwehr je ein Delegierter.
(2) Die Verbandsversammlung findet jährlich statt. Sie ist drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder einzuberufen.
(3) Eine Verbandsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt, oder dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.
(5) Bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der in § 7 Abs. 1 genannten Mitglieder vertreten sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, sie ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
(8) Zur Verbandsversammlung werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss Persönlichkeiten und Organisationen, die dem Verband nahe stehen eingeladen.
§ 8
Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Verbandsvorsitzenden
b) Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Anerkennung der Jahresberichte und des Kassenberichts sowie Entlastung des Verbandsvorstands nach § 26 BGB (Verbandsvorsitzender mit den Stellvertretern) und des Kassenführers
e) Anerkennung des Haushaltplans
f) Wahl von zwei Kassenprüfer auf die Dauer von fünf Jahren
g) Beratung und Entscheidung über sonstige wichtige Angelegenheiten des Verbandes
h) Beschluss über Satzungsänderungen
i) Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss.
(2) Vorschläge für Neuwahlen, Anträge zur Tagesordnung und sonstige Anträge sollen spätestens 2 Wochen vor der Verbandsversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
§ 9
Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss ist die gewählte Vertretung der Mitglieder und setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden (Verbandsvorsitzenden)
b) den stellvertretenden Vorsitzenden
c) den Raumschaftsvertreter der Gemeindefeuerwehren
d) dem Kreisbrandmeister des Alb-Donau-Kreises und dem Kommandanten des Stadtkreises Ulm
e) dem Vertreter der Werk- und Betriebsfeuerwehren
f) dem Kreisjugendfeuerwehrwart
g) dem Vertreter der Altersabteilungen
h) der Vertreterin der Frauen in den Feuerwehren
i) dem Vertreter der Musikabteilungen (Kreisstabführer)
j) dem Vertreter der Bürgermeister
k) den Fachgebietsleitern
(2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter werden von den Delegierten bei der Verbandsversammlung gewählt.Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen auf eine Amtszeit von fünf Jahren; sie sind geheim abzuhalten.
Die Raumschaftsvertreter werden von den Gemeindefeuerwehren der Raumschaften in getrennten Versammlungen gewählt, deren Zusammensetzung sich aus der Anlage zu dieser Satzung ergibt; dabei hat jede Einsatzabteilung einer Gemeindefeuerwehr eine Stimme. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
Die Wahlen der Raumschaftsvertreter erfolgen in getrennten Wahlgängen auf eine Amtszeit von fünf Jahren; sie sind geheim abzuhalten. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Die Delegierten der anerkannten Werkfeuerwehren und der privaten Lösch- und Rettungsdienste wählen ihr gemeinsames Ausschussmitglied selbst.
Die Bürgermeister benennen ihren Vertreter im Ausschuss dem Vorsitzenden.
Für den Verhinderungsfall ist ein nach den gleichen Grundsätzen gewählter Stellvertreter zu wählen und dem Vorsitzenden zu benennen.
(3) Der Kreisjugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter werden vom Kreisjugendfeuerwehrtag auf eine Amtszeit von vier Jahren nach den gleichen Grundsätzen gewählt. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung des Verbandsausschusses.
(4) Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses vor Ablauf der Wahlperiode aus ist für den Rest der Wahlperiode umgehend eine Nachwahl durchzuführen.
Kommt diese Nachwahl vor Ablauf der Wahlperiode nicht zustande, üben die Gewählten ihr Amt solange aus, bis eine Wahl möglich ist.
(5) Der Verbandsausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Es sind jährlich mindestens 2 Sitzungen abzuhalten.
(6) Der Vorsitzende muss den Verbandsausschuss einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
(7) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(8) Über die Beratung des Verbandsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
(9) Sofern der Schriftführer und Kassenführer nicht dem Verbandausschuss angehören, sind sie als beratende Mitglieder zu den Sitzungen des Verbandsausschusses und zur Verbandsversammlung einzuladen.
(10) Der Vorsitzende, der Kreisjugendfeuerwehrwart, der Vertreter der Musikabteilungen und
der Vertreter der Altersabteilungen erstatten jährlich einen Bericht über Ihre Tätigkeit in der Verbandsversammlung.
(11) Die Fachgebietsleiter berichten einmal jährlich dem Verbandsausschuss über ihre Tätigkeit
§ 10
Aufgaben des Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Beraten und Beschließen über alle wichtigen Fragen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
b) Vorbereiten der Verbandsversammlung und Kreisfeuerwehrtage.
c) Durchführen der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
d) Bestellen eines Schriftführers und Kassenführers.
e) Bestellen der Delegierten aus Mitgliedern des Ausschusses für die Wahl des Regionalvertreters im Landesfeuerwehrverband.
f) Bestellen der Delegierten in Fragen des Landesfeuerwehrverbandes und sonstigen Anlässen.
g) Festlegung des Orts, in dem die Verbandsversammlung, der Kreisfeuerwehrtag oder sonstige überörtliche Veranstaltungen des Verbands abgehalten werden sollen.
(2) Er legt die Fachgebiete der Fachgebietsleiter fest.
(3) Die Fachgebietsleiter werden vom Verbandsvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss berufen.
§ 11
Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:
a) dem Verbandsvorsitzenden
b) den Stellvertretern des Vorsitzenden
c) dem Kreisjugendfeuerwehrwart
d) dem Kreisstabführer
e) dem Altersobmann der Altersabteilungen
f) dem Kassenführer
g) dem Schriftführer
(2) Die Fachgebietsleiter werden vom Verbandsvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss in den Verbandsausschuss berufen.
§ 12
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
a) er hat die Beschlüsse der Organe des Verbandes auszuführen
b) er besorgt die Verwaltung des Verbandes und fasst Beschlüsse über alle Verbandsfragen, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss oder der Vorsitzende zuständig sind
c) er stellt den Haushaltsplan auf
(2) Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen.
(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, die Stellvertreter dürfen den Verband nur gemeinsam vertreten.
(5) Für das Innenverhältnis soll gelten, dass die Stellvertreter nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden dürfen.
(6) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern des Vorstandes zu übermitteln ist.
(7) Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.
(8) Der Kassenführer hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss vorzulegen.
(9) Die laufenden Geschäfte werden von den Organen ehrenamtlich geführt.
§ 13
Kassenwesen des Verbandes
(1) Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) den Mitgliedsbeiträgen
b) freiwilligen Beiträgen, Spenden und Stiftungen
c) sonstigen Zuwendungen
d) Überschüssen aus Veranstaltungen nach § 2 Abs.1 der Satzung
(2) Die Einnahmen werden verwendet:
a) zur Zahlung von Beiträgen, von Aufwandsentschädigungen, von Reisekosten an die Mitglieder des Verbandsausschusses und Verbandsvorstandes.
b) zur Bestreitung der allgemeinen Verwaltungskosten, zur Durchführung von Tagungen und Kreisfeuerwehrtagen und von sonstigen satzungsgemäßen Zwecken, nach § 2 der Satzung.
(3) Die Einnahmen dürfen nur für diese satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist Rechnung zu legen. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag an den Kreisfeuerwehrverband. In diesem Beitrag sind die Beiträge für den Landesfeuerwehrverband Baden Württemberg, den Deutschen Feuerwehrverband und dem Verein Feuerwehrerholungsheim Titisee sowie der Beitrag zur GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) enthalten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag bemisst sich nach der Zahl der Angehörigen der Mitgliedsfeuerwehren der Einsatzabteilungen und Angehörige der Jugendfeuerwehr nach dem Stand vom 31.12. des vorangegangen Kalenderjahres, vervielfacht mit dem von der Verbandsversammlung jeweils festgesetzten Pro-Kopf-Betrag.
§ 15
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Verbandes.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist jeweils nur zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
(3) Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist oder die Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich missachtet, kann auf Beschluss des Verbandsausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden. Über den Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Verbandsausschuss.
§ 16
Auflösung des Verbandes
(1) Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der in § 7 Abs.1 genannten Mitglieder vertreten sind und dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
(2) Im Falle einer Auflösung des Verbandes ist das vorhandene Vermögen für gemeinnützige Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden. Hierüber beschließt die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 17
Übergangsregelungen
Dem Verbandsausschuss wird das Recht übertragen, etwaige formale Satzungsänderungen, die das Vereinsgericht bei Eintragungen oder das zuständige Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangen sollten, vorzunehmen. Vorgenannte Satzungsänderungen sind in der folgenden Delegiertenversammlung bekannt zu geben.
Hinweis
(1) Diese Satzung tritt am 23.02.2018 in Kraft
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 19.02.2016 außer Kraft.
Anlage zu Satzung des Kreisfeuerwehrverband Alb-Donau e.V., § 9
Raumschaften der Gemeindefeuerwehren
Die Raumschaften umfassen folgende Gemeindefeuerwehren:
1. Raumschaft Amstetten / Dornstadt,
Amstetten, Lonsee, Beimerstetten, Dornstadt, Westerstetten
2. Raumschaft Blaubeuren / Blaustein,
Blaubeuren, Berghülen, Blaustein, Schelklingen
3. Raumschaft Iller – Donau,
Balzheim, Dietenheim, Erbach, Hüttisheim, Illerkirchberg, Illerrieden, Schnürpflingen, Staig
4. Raumschaft Ehingen,
Allmendingen, Altheim / Ehingen, Griesingen, Oberdischingen, Öpfingen
5. Raumschaft Laichingen / Merklingen
Heroldstatt, Laichingen, Merklingen, Nellingen, Westerheim
6. Raumschaft Langenau
Altheim (Alb), Asselfingen, Ballendorf, Bernstadt, Börslingen, Breitingen, Holzkirch, Langenau, Neenstetten, Nerenstetten, Öllingen, Rammingen, Setzingen, Weidenstetten
7. Raumschaft Munderkingen
Emeringen, Emerkingen, Grundsheim, Hausen a. B., Lauterach, Munderkingen, Obermarchtal, Oberstadion, Rechtenstein, Rottenacker, Untermarchtal, Unterstadion, Unterwachingen
8. Raumschaft Ulm
Ulm
9.Werks- und Betriebsfeuerwehren
Hensoldt Sensors, Heidelberger Druckmaschinen, Heidelberger-Cement, IVECO-Magirus, Sappi, Schwenk-Zement, Wieland.