Die Feuerwehrgesetze (FWG) und Durchführungsverordnungen im Spiegel der Zeitgeschichte seit 1933
FWG in Preußen, Vorläufer des Gesetzes über die Feuerschutzpolizei
Gesetz über das Feuerlöschwesen (in Preußen)
Das Staatsministerium hat folgendes Gesetz beschlossen:
Abschnitt I
Die örtlichen Feuerwehren
§ 1
In jedem Ortspolizeibezirk muss eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Feuerwehr vorhanden sein. Besteht ein Ortspolizeibezirk aus mehreren Gemeinden, so ist in jeder Gemeinde für genügend Feuerschutz zu sorgen.
§ 2
Die Feuerwehr hat im Auftrag des Ortspolizeiverwalters die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch Schadenfeuer drohen. Die Polizeiaufsichtsbehörden können den Feuerwehren auch die Abwehr sonstiger Gefahren übertragen.
§ 3
-
- Die Feuerwehr im Sinne der §§ 1 und 2 kann bestehen:
- aus Berufsfeuerwehrmännern;
- aus einer Freiwilligen Feuerwehr;
- aus Personen, die durch Polizeiverordnung zu einer Pflichtfeuerwehr zusammengeschlossen sind.
- Die Feuerwehr bedarf der Anerkennung der Polizeiaufsichtsbehörde.
§ 4
-
- Jede Gemeinde von mehr als 100000 Einwohnern soll Berufsfeuerwehrmänner anstellen. Gemeinden mit weniger als 100000 Einwohnern können Berufsfeuerwehrmänner anstellen. Die Zahl der Berufsfeuerwehrmänner bestimmt die Polizeiaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Die Uniformierung, Ausbildung und Amtsbezeichnung der Berufsfeuerwehrmänner regelt der Minister des Innern nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Feuerwehrbeirates.
- Die Anerkennung als Berufsfeuerwehr darf nur ausgesprochen werden, wenn die auf Grund des Abs. 1 Satz 3 und 4 zu erlassenen Vorschriften erfüllt sind.
§ 5
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- Freiwillige Feuerwehren sind Vereine, deren Vereinszweck in der Bekämpfung der Feuersgefahren besteht. Die Rechtsstellung der Mitglieder regelt die Satzung. Die aktiven Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Die Ausbildung und Uniformierung der freiwilligen Feuerwehrmänner und die Bezeichnung der Führer regelt der Minister des Innern nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Feuerwehrbeirates.
- Die Anerkennung als Freiwillige Feuerwehr darf nur ausgesprochen werden, wenn
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-
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- Die Vereinssatzung von der Polizeiaufsichtsbehörde genehmigt ist und
- die Bestimmungen des Abs. 1 und der auf Grund dieses Absatzes erlassenen Vorschriften erfüllt sind.
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§ 6
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- Soweit die auf Grund der §§ 4 und 5 gebildeten Feuerwehren hinsichtlich ihrer Stärke den örtlichen Verhältnissen nicht entsprechen, sind Pflichtfeuerwehren zu bilden.
- Die Rechte und Pflichten, die Uniformierung und Ausbildung der Pflichtfeuerwehrmänner sowie die Bezeichnung der Führer wird durch Polizeiverordnung geregelt. Die Anerkennung als Pflichtfeuerwehr darf nur ausgesprochen werden, wenn die Vorschriften dieser Polizeiverordnung erfüllt sind.
Abschnitt II
Die Feuerwehrverbände
§ 7
Die in einem Kreis vorhandenen Feuerwehren bilden den Kreisfeuerwehrverband. Der Kreisfeuerwehrverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Die Rechtsstellung des Vorstandes und der Mitglieder regelt die Satzung. Die Satzung bedarf in Landkreisen der Genehmigung des Landrats, in Stadtkreisen der Genehmigung des Regierungspräsidenten, in Berlin der Genehmigung des Oberpräsidenten. Die Vorstandsmitglieder werden in Landkreisen durch den Landrat, in Stadtkreisen durch den Regierungspräsidenten und in Berlin durch den Oberpräsidenten ernannt und abberufen.
§ 8
Dem Kreisfeuerwehrverband obliegt es:
-
- Durch Veranstaltung von Führerbesprechungen den Austausch der Erfahrungen zu vermitteln;
- durch gemeinsame Feuerwehrübungen die Schlagkraft der örtlichen Feuerwehren zu erhöhen.
§ 9
Die Kreisfeuerwehrverbände einer Provinz bilden den Provinzialfeuerwehrverband. Der Provinzialfeuerwehrverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. In dem Provinzialfeuerwehrverbande müssen die für die Provinz bestehende Feuersozietät sowie die Städte, Landkreise und Landgemeinden der Provinz durch je einen Vertreter vertreten sein. Die Vorstandsmitglieder werden durch den Oberpräsidenten ernannt und abberufen. Im Übrigen richtet sich die Rechtsstellung des Vorstandes und der Mitglieder nach der Satzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten.
§ 10
Dem Provinzialfeuerwehrverbande liegt ob:
-
- Die Einrichtung und Unterhaltung einer Provinzialfeuerwehrschule;
- die Veranstaltung von Ausbildungslehrgängen im Feuerwehrwesen;
- die Pflege des vorbeugenden Feuerschutzes;
- die Unterstützung der Kreisfeuerwehrverbände bei den diesen obliegenden Aufgaben.
§ 11
-
- Die Provinzialfeuerwehrverbände bilden den Feuerwehrbeirat. Dieser ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Der Minister des Innern kann Vertreter von Gemeinden und Personen, die über besondere Kenntnisse im Feuerlöschwesen verfügen (insbesondere Berufsfeuerwehrmänner), in den Feuerwehrbeirat einberufen. Im Feuerwehrbeirat müssen die öffentlichen und privaten Feuerversicherungsunternehmungen und die Provinzen, Städte, Landkreise und Landgemeinden durch je einen Vertreter vertreten sein. Die Vorstandmitglieder werden durch den Minister des Innern ernannt und abberufen. Im Übrigen wird die Rechtsstellung des Vorstandes und der Mitglieder durch die Satzung geregelt. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern.
- Durch die Satzung ist je ein Ausschuss für die Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren und der Berufsfeuerwehren zu bilden.
§ 12
Dem Feuerwehrbeirat liegt ob:
-
- Die Förderung des Feuerlöschwesens durch Pflege des einschlägigen Schrifttums und der Sammlung von Erfahrungen der außerpreußischen Feuerwehren;
- die Prüfung und Begutachtung von Feuerlöschgeräten;
- die Beratung des Ministers des Innern in allen Angelegenheiten des Feuerlöschwesens und der Feuerverhütung;
- die Unterstützung der Provinzialfeuerwehrverbände bei den diesen obliegenden Aufgaben.
Abschnitt III
Die Aufsicht über die Feuerwehrverbände
§ 13
-
- Die Aufsicht über den Kreisfeuerwehrverband führen in Landkreisen der Landrat, in Stadtkreisen der Regierungspräsident und diesen vorgesetzten Polizeiaufsichtsbehörden, in Berlin der Oberpräsident und der Minister des Innern. Die Aufsicht über den Provinzialfeuerwehrverband führen der Oberpräsident und der Minister des Innern.
- Die Sitzungen der Verbände, der Verbandsausschüsse und der Vorstandssitzungen sind der unmittelbar vorgesetzten Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tagesordnung spätestens acht Tage vor dem anberaumten Zeitpunkt mitzuteilen.
- Die Aufsichtsbehörden können sich über die Angelegenheiten der Feuerwehrverbände durch Akteneinsichtnahme, durch Berichtseinforderungen und durch die Entsendung von Kommissaren zu den Sitzungen jederzeit unterrichten.
§ 14
Alle Beschlüsse der Verbände oder ihrer Organe, die eine finanzielle Auswirkung haben, insbesondere die Beschlüsse über die Feststellung des Haushaltsplans und über die Jahresabrechnung, sind der unmittelbar vorgesetzten Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Beschlüsse treten erst in Kraft, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Beschlusses keinen Widerspruch erhoben hat.
§ 15
-
- Beschlüsse eines Verbandes, die die geltenden Gesetze oder die Verbandssatzung verletzen, kann die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse getroffen sind, rückgängig gemacht werden. Gegen die Aufhebungsverfügung steht den Kreis- und Provinzialfeuerwehrverbänden innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an die nächsthöhere Aufsichtsbehörde zu. Diese entscheidet endgültig.
- Die Aufsichtsbehörden können ihre Zuständigkeit auf dem Gebiet des Feuerlöschwesens durch besondere Organe ausüben.
Abschnitt IV
Die sachliche Ausrüstung der Feuerwehren
§ 16
-
- Die Beschaffung und Unterhaltung der für die Feuerwehren erforderlichen Löschgerätschaften, Ausrüstungsstücke, Alarmeinrichtungen, Wasserstationen und Gerätehäuser ist eine Aufgabe der Gemeinden. Über die Notwendigkeit von Aufwendungen für das Feuerlöschwesen entscheidet auf Antrag des Ortspolizeiverwalters in den Landgemeinden und kreisangehörigen Städten der Landrat, in den Stadtkreisen der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident.
- Gemeinden, die nicht imstande sind, die im Abs.1 genannten Einrichtungen selbstständig zu beschaffen, können durch die Kommunalaufsichtsbehörde mit Nachbargemeinden zu einem Feuerlöschverband vereinigt werden. Der Feuerlöschverband hat die Stellung eines Zweckverbandes im Sinne des Gesetzes vom 13. Juli 1911. Über die infolge Veränderung oder Aufhebung eines Löschverbandes notwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden über ihre Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an den Nutzungen oder Lasten des Feuerlöschverbandes unterliegen der Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 17
Durch Polizeiverordnung oder polizeilicher Verfügung kann vorgeschrieben werden:
-
- dass in Häusern Feuerlöschgeräte vorhanden sein müssen;
- dass besonders feuergefährliche Betriebe das nötige Löschwasser bereithalten;
- dass in Warenhäusern Werksfeuerwehren gebildet werden müssen;
- dass die Bewohner von größeren Häuserblocks oder von Ortsteilen für Zwecke des Feuerlöschwesens oder des Luftschutzes zusammengeschlossen werden;
- dass Eigentümer von Fahrzeugen jeder Art diese in fahrbereitem Zustande für Feuerlöschzwecke zur Verfügung stellen müssen;
- dass die Inhaber von Gebäuden diese regelmäßigen Brandschauen unterziehen lassen müssen.
Abschnitt V
Vom Verhalten in Brandfällen
§ 18
Jeder, der den Ausbruch eines Schadenfeuers, das er nicht selbst zu löschen vermag, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich der nächsten Polizei- oder Feuerwehrstelle davon Mitteilung zu machen. Personen, die dieser Pflicht vorsätzlich nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM bestraft.
§ 19
Die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten hat der Führer der Wehr des Brandorts, sofern nicht der Ortspolizeiverwalter oder dessen ständiger Vertreter selbst die Leitung übernimmt. Sämtliche Feuerwehren, auch Privatfeuerwehren, die bei Brandfällen neben der örtlichen Feuerwehr tätig werden, unterstehen dem durch Satz 1 bestimmten Leiter der Lösch- und Rettungsarbeiten.
§ 20
-
- Die Feuerwehren von Nachbarbezirken haben sich gegenseitig auf 7,5 Kilometer von der Grenze ihres Ortspolizeibezirks mit Mannschaften und Gerät unentgeltlich Hilfe zu leisten, sofern die Bewältigung eines Feuers im eigenen Ortspolizeibezirk jederzeit gesichert bleibt. Mit welchen Mitteln die Löschhilfe zu leisten ist, wird durch Polizeiverordnung bestimmt.
- Werden bei großer Ausdehnung oder Gefährlichkeit von Bränden auch die Feuerwehren von solchen Ortspolizeibezirken um Hilfe ersucht, die gemäß Abs.1 nicht zur Löschhilfe verpflichtet sind, so haben sie dem Ersuchen Folge zu leisten, jedoch sind diesen von der hilfebedürftigen Gemeinde die sämtlichen durch die Hilfeleistung entstehenden Kosten zu erstatten. Hinsichtlich des Umfanges der Feuerlöschhilfe gelten die Vorschriften des Abs. 1 entsprechend.
§ 21
Bei Forst-, Heide-, Wiesen- und Moorbränden sind neben den Feuerwehren alle geeigneten Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet. Der Umfang und die Kostenregelung der nachbarschaftlichen Löschhilfe sind die gleichen wie bei anderen Schadenfeuern. Die technische Leitung der Löscharbeiten kommt bei Anwesenheit von Forstbeamten diesen zu. In ihrer Abwesenheit liegt sie beim Führer derjenigen Wehr, die zuerst eingetroffen ist.
§ 22
-
- Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sind verpflichtet, bei Brandfällen den Mitgliedern der Feuerwehr den Zutritt zu ihren Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen und deren Benutzung zur Vornahme der angeordneten Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten, Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, auf Anforderung für den Löschdienst zur Verfügung zu stellen und ihre zum Lösch- und Rettungsdienst verwendbaren Geräte zur Benutzung abzugeben.
- Sie haben die vom Leiter der Löscharbeiten im Interesse geeigneter Entfaltung der Lösch- und Rettungsregeln oder zur Verhütung des weiteren Umsichgreifens des Feuers angeordnete Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden.
- Hinsichtlich der Schadenersatzpflicht finden die §§ 70 ff. des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 Anwendung.
§ 23
Wird nach Ablöschen eines Brandes an der Brandstätte eine Brandwache zurückgelassen, so trägt die Kosten, falls die Brandwache von dem Führer der Feuerwehr für notwendig erachtet wird, die Gemeinde, falls die Brandwache nur auf Wunsch des Eigentümers oder Besitzers angeordnet ist, dieser.
Abschnitt VI
Schlußbestimmungen
§ 24
Das Gesetz, betreffend die Befugnis der Polizeibehörden zum Erlass von Polizeiverordnungen über die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Bränden, vom 21. Dezember 1904 und die §§ 139 und 140 des Zuständigkeitsgesetzes werden aufgehoben.
§ 25
Die Zuständigkeit der Bergbaubehörden bleibt unberührt.
§ 26
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt der Minister des Innern. Dieser kann insbesondere Übergangsvorschriften erlassen.
§ 27
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1934 in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 1933
Das Preußische Staatsministerium
Göring
zugleich als Minister des Innern
Das Gesetz über das Feuerlöschwesen
vom 23. November 1938
Vorspruch
Die wachsende Bedeutung des Feuerlöschwesens vor allem für den Luftschutz erfordert, dass schon seine friedensmäßige Organisation hierauf abgestellt wird. Hierzu ist nötig die Schaffung einer straff organisierten, vom Führerprinzip geleiteten, reichseinheitlich gestalteten, von geschulten Kräften geführten Polizeitruppe (Hilfspolizeitruppe) unter staatlicher Aufsicht . Zur Erreichung dieses Zieles hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
I. Abschnitt
Die Feuerschutzpolizei
§ 1
(1) Der Minister des Innern bestimmt, welche Gemeinden eine Feuerschutzpolizei einrichten müssen. Er bestimmt ferner, inwieweit die bisherigen Berufsfeuerwehren in die Feuerschutzpolizei übergeleitet werden.
(2) Die Beamten der Feuerschutzpolizei sind Polizeivollzugsbeamte. Für sie gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 12, 14, 19 bis 25, 26 Abs.2, § 27 sowie für die Polizeioffiziere der Feuerschutzpolizei auch die Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (Reichsgesetzbuch S. 653) sinngemäß.
(3) Die Altersgrenze (§ 68 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937) wird auf den Tag festgelegt, an dem der Beamte der Feuerschutzpolizei das 60. Lebensjahr vollendet.
(4) Im Übrigen gelten für die Beamten der Feuerschutzpolizei die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.
II. Abschnitt.
Die Feuerwehren
§ 2
Feuerwehren sind:
a) die freiwilligen Feuerwehren,
b) die Pflichtfeuerwehren
c) die Werkfeuerwehren
§ 3
(1) Jede Gemeinde, in der eine Feuerschutzpolizei nicht besteht, hat eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr oder beide Feuerwehren nebeneinander aufzustellen.
(2) Durch die Aufsichtsbehörde können mehrere Gemeinden zu einem Feuerlöschverband zusammengeschlossen werden.
§ 4
(1) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Gemeinden neben der Feuerschutzpolizei eine freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr oder beide Feuerwehren aufstellen müssen.
(2) Bestehen in einer Gemeinde neben der Feuerschutzpolizei eine freiwillige Feuerwehr oder eine Pflichtfeuerwehr oder beide Feuerwehren, so bilden sie unbeschadet ihrer verwaltungsmäßigen Selbständigkeit eine Einheit. Der Führer der Einheit ist der Leiter der Feuerschutzpolizei.
§ 5
(1) Die Beschaffung und Unterhaltung der für die freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren erforderlichen Löschgeräte, Bekleidung, Ausrüstung, Warneinrichtungen, Wasserversorgungsanlage und Gerätehäuser ist Aufgabe der Gemeinden.
(2) Ferner haben die Gemeinden die durch Teilnahme an Lehrgängen entstehenden Kosten zu tragen.
(3) Den Mitgliedern der Feuerwehren ist der Lohnausfall bei Brand- und Katastrophenbekämpfung zu erstatten, soweit ihnen die unentgeltliche Hilfeleistung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Die nähere Regelung trifft der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern. Er kann dabei bestimmen, ob und inwieweit Gemeinden und andere Rechtsträger zum Ausgleich des Lohnausfalls bei Brand- und Katastrophenbekämpfung heranzuziehen sind.
(4) Der Reichsminister des Innern bestimmt ferner im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, inwieweit auch Gemeindeverbände und Länder an den Kosten des Feuerlöschwesens zu beteiligen sind.
(5) Über die Notwendigkeit von Aufwendungen der Gemeinden für die Feuerwehren entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 6
(1) Die von den freiwilligen Feuerwehren gebildeten Vereine und Verbände werden aufgelöst.
Der Reichsminister des Innern bestimmt den Zeitpunkt der Auflösung und regelt die Rechtsnachfolge.
(2) An die Stelle der Vereine tritt eine nach Löscheinheiten gegliederte Hilfspolizeitruppe, deren Organisation der Reichsminister des Innern bestimmt. Der freiwillige Dienst in dieser Hilfspolizeitrupp ist ein ehrenvoller, opferbereiter Einsatz für die deutsche Volksgemeinschaft.
III. Abschnitt.
Gemeinsame Vorschriften
§7
Im Übrigen regelt der Reichsminister des Innern das gesamte Feuerlöschwesen (einschließlich der Brandschau) durch die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Reichsbehörden.
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Inkraftsetzung dieses Gesetzes für das Land Österreich und für die sudetendeutschen Gebiete bleibt vorbehalten.
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen
(Organisation der Feuerschutzpolizei)
vom 27. September 1939
§ 1
Feuerschutzpolizei ist eine technische Polizeitruppe. Sie hat die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen bei öffentlichen Notständen, insbesondere durch Schadenfeuer drohen. Sie hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Luftschutzes gestellt werden.
§ 2
(1) Eine Feuerschutzpolizei müssen folgende Gemeinden errichten: Aachen, Augsburg, Berlin, Bielefeld, Bochum, Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Bremerhaven*, Breslau, Chemnitz, Darmstadt, Dessau, Dortmund, Dresden, Duisburg, Düsseldorf, Elbing, Erfurt, Essen, Flensburg, Frankfurt(Main), Frankfurt(Oder), Gelsenkirchen, Görlitz, Graz, Hagen i.W., Halle, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Kassel, Kiel, Köln, Königsberg (Pr.), Krefeld-Uerdingen, Leipzig, Linz, Lübeck, Ludwigshafen a. Rh., Magdeburg, Mainz, Mannheim, Mülheim (Ruhr), München, München-Gladbach, Münster i.W., Nürnberg, Offenbach (Main), Oldenburg i.O., Osnabrück, Plauen, Potsdam, Regensburg, Remscheid, Rostock, Saarbrücken, Schwerin i.M., Stettin, Stuttgart, Tilsit, Wien, Wiesbaden, Wuppertal, Zwickau.
(2) Die Berufsfeuerwehren der in Abs. 1 genannten Gemeinden sind in die Feuerschutzpolizei überzuleiten.
(3) Der Reichsminister des Innern kann weitere Gemeinden bestimmen, welche eine Feuerschutzpolizei einrichten müssen.
*Wesermünde, nach Eingliederung der Stadt Bremerhaven in die Stadt Wesermünde (RdErl. Des RMdI vom 20.11.1939)
§ 3
Die Festlegung der Sollstärke der Feuerschutzpolizei einer Gemeinde, ihre Gliederungen und ihre Ausrüstung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach den vom Reichsminister des Innern zu erlassenden Bestimmungen.
§ 4
(1) Gemeindliche Betriebe dürfen der Feuerschutzpolizei nicht als Nebenbetriebe angegliedert sein. Beamte der Feuerschutzpolizei dürfen weder gemeindliche Betriebe leiten, noch in ihnen oder für sie beschäftigt werden.
(2) Zu den Nebenbetrieben im Sinne des Abs. 1 gehören nicht die lediglich oder überwiegend den Zwecken der Feuerschutzpolizei, der Feuerwehren und des Luftschutzes dienenden Werkstätten und das Krankentransportwesen, soweit letzteres den bisherigen Berufsfeuerwehren angegliedert war.
§ 5
(1) Beamte der Feuerschutzpolizei (F.P.) sind die Beamten der im §2 genannten Berufsfeuerwehren, soweit sie im Vollzugsdienst dieser Berufsfeuerwehren oder außerdem in den bisher angegliederten gemeindlichen Betrieben beschäftigt waren, ferner die in den Dienststellen der Ordnungspolizei beschäftigten bisherigen Berufsfeuerwehrbeamten sowie Beamte, die in Zukunft bei einer Feuerschutzpolizei oder einer Dienststelle der Ordnungspolizei eingestellt oder angestellt werden.
(2) Polizeioffiziere der Feuerschutzpolizei im Sinne des §1Abs.2 des Gesetzes über das Feuerlöschwesen sind bis zum Erlaß weiterer Vorschriften diejenigen Beamten der F.P. die zur Uniform der Feuerschutzpolizei die Rangabzeichen und Achselstücke eines Polizeioffiziers der F.P. zu tragen haben.
(3) Die Beamten der F.P. dürfen nicht Mitglieder einer Feuerwehr sein.
§ 6
Zur Durchführung der im §1Abs.2 Satz 2 des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Vorschriften des Deutschen Polizeibeamtengesetzes (PBG) vom 24.6.1937 werden folgende Vorschriften erlassen:
1. zu §7Abs.2 Satz 1 PBG
a) Für die Bestätigung der Ernennung der Polizeioffiziere der F.B. ist der Reichsminister des Innern zuständig.
b) Die Ernennung ist die Einstellung, Anstellung und Beförderung. Einstellung ist eine Ernennung zum außerplanmäßigen Beamten, Anstellung eine Ernennung unter erstmaliger Einweisung in eine neue Planstelle, Beförderung eine Ernennung unter Einweisung in eine neue Planstelle mit höherem Endgrundgehalt (vgl. §1 des Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14.10.1936)
2. zu §12 PBG
Zur Entscheidung über die Beschwerde ist zuständig:
a) bei Polizeioffizieren der F.P. der Gemeinden, allen Beamten der F.P. der Länder und der Provinzen, den Beamten der F.P. des Reichs, soweit eine dem Reichsminister des Innern nachgeordnete Reichsdienststelle den Widerruf erklärt hat, die höhere Verwaltungsbehörde.
b) bei allen übrigen Beamten der F.P. der Gemeinden die untere Verwaltungsbehörde bei kreisangehörigen Gemeinden, die höhere Verwaltungsbehörde bei kreisfreien Gemeinden, in Berlin der Stadtpräsident.
3. zu § 14 PBG
Beamte der F.P. auf Lebenszeit sind diejenigen Beamten, die auf Grund des § 28 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 26.1.1937 eine Urkunde erhalten haben, in der die Worte: „Auf Lebenszeit“ enthalten sind.
4. zu § 21 PBG
Beamte der F.P. des Reichs können außerdem in Stellen von Beamten der F.P. der Länder und umgekehrt, Beamte des F.P. der Länder in Stellen der Beamten der F.P. der Gemeinden und umgekehrt versetzt werden. Beamte der F.P. einer Gemeinde sollen in eine andere nur versetzt werden, wenn dringende dienstliche Gründe dies erfordern.
Zuständig ist
a) für die Versetzung aller Polizeioffiziere der F.P. der Reichsminister des Innern,
b) für die Versetzung der übrigen Beamten des F.P. des Reichs in Stellen von Beamten der F.P. der Länder oder der Gemeinden und umgekehrt sowie für die Versetzung der Beamten der F.P. der Länder in Stellen von Beamten der F.P. der Gemeinde und umgekehrt der Reichsminister des Innern,
c) für die Versetzung der übrigen Beamten der F.P. der Gemeinden, wenn es sich um die Versetzung von einer Gemeinde zu einer anderen innerhalb des Bezirks der höheren Verwaltungsbehörde handelt, der Leiter der höheren Verwaltungsbehörde sonst der Reichsminister des Innern,
d) für die Versetzung eines Beamten der F.P. des Reichs in den Polizeiverwaltungsdienst des Reichs und der Länder der Reichsminister des Innern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der vorläufigen Durchführungsverordnung zum Deutschen Polizeibeamtengesetz vom 26.7.1937 in der Fassung der zweiten Verordnung vom 15.4.1939 zu §§ 8,10 Abs.2, §§11,19,20 Nr.1 und 2, §§22,23,24 und 25 sinngemäß.
§ 7
Die Beamten der F.P. treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
§ 8
Den Gemeinden fallen die Kosten der von ihnen eingerichteten Feuerschutzpolizei, insbesondere die personellen Kosten sowie die Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Löschgeräte, Alarmeinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen sowie der Wach- und Dienstgebäude zur Last.
§ 9
(1) Die Vorschriften der Länder über die Berufsfeuerwehren, die dem Gesetz über das Feuerlöschwesen und dieser Verordnung entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Die übrigen Vorschriften der Länder über die Berufsfeuerwehren treten jeweils in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Feuerschutzpolizei vom Reichsminister des Innern erlassen werden.
(2) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung jeweils die Vorschriften des Landesrechts zu bezeichnen, die auf Grund des Abs. 1 außer Kraft treten.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen
(Verhalten bei Brandfällen)
Vom 9. Oktober 1939
Abschnitt I
§ 1
(1) Die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten in Gemeinden, in denen eine Feuerschutzpolizei nicht besteht, hat der Führer der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr des Brandorts (der Gemeinde). Dieser kann im Falle des Einsatzes benachbarter Feuerwehren die Leitung an einen rangälteren Führer abtreten; ist die Feuerwehr des Brandorts eine Pflichtfeuerwehr, so geht die Leitung auf den Führer derjenigen Freiwilligen Feuerwehr über, die zuerst eingetroffen ist. Kommt neben Feuerwehren Feuerschutzpolizei zum Einsatz, so geht die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten auf den Führer der eingesetzten Feuerschutzpolizei über.
(2) Die technische Leitung der Löscharbeiten bei Wald- Moor- und Heidebränden kommt bei Anwesenheit von Forstbeamten diesen zu. In ihrer Abwesenheit liegt sie bei dem Führer derjenigen Feuerwehr, die zuerst eingetroffen ist; kommt neben Feuerwehren Feuerschutzpolizei zum Einsatz, so geht die technische Leitung der Löscharbeiten auf den Führer der eingesetzten Feuerschutzpolizei über.
§ 2
(1) Die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten in Gemeinden, in denen eine Feuerschutzpolizei besteht, hat der Führer der Feuerschutzpolizei des Brandorts (der Gemeinde).
(2) Kommen neben den örtlichen Feuerlöschkräften benachbarte Feuerlöschkräfte (Feuerschutzpolizei oder Feuerwehren) zum Einsatz, so liegt die technische Leitung bei dem rangältesten Führer der eingesetzten Feuerschutzpolizei.
(3) Die technische Leitung der Löscharbeiten bei Wald- Moor- und Heidebränden kommt bei Anwesenheit von Forstbeamten diesen zu. In ihrer Abwesenheit liegt sie bei dem rangältesten Führer der eingesetzten Feuerschutzpolizei.
§ 3
Die reichsrechtlichen Bestimmungen über die Leitung bei der Bekämpfung von Katastrophen bleiben unberührt.
§ 4
(1) Die Feuerschutzpolizei, die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren von Nachbargemeinden haben sich gegenseitig auf 15 Kilometer von der Grenze des Gemeindebezirks mir Mannschaften und Gerät unentgeltlich Hilfe zu leisten, sofern die Feuersicherheit des eigenen Orts durch die Entsendung von Feuerlöschkräften nicht wesentlich gefährdet wird.
(2) Werden bei großer Ausdehnung oder Gefährlichkeit von Bränden auch Feuerlöschkräfte (Feuerschutzpolizei, Freiwillige Feuerwehr und Pflichtfeuerwehren) solcher Nachbargemeinden um Hilfe ersucht, die gemäß Abs. 1 nicht zur unentgeltlichen Löschhilfe verpflichtet sind, so haben sie dem Ersuchen Folge zu leisten, sofern die Feuersicherheit des eigenen Orts durch die Entsendung von Feuerlöschkräften nicht wesentlich gefährdet wird. Sämtliche durch diese Hilfeleistung entstandenen Kosten sind von der der Hilfe bedürftigen Gemeinde zu erstatten.
(3) Bei Wald- Moor- und Heidebränden sind der Umfang und die Kostenreglung der nachbarschaftlichen Löschhilfe die gleichen wie bei anderen Schadenfeuer.
Abschnitt II
§ 5
Jeder, der den Ausbruch eines Schadenfeuers bemerkt, das er nicht sofort selbst zu löschen vermag, ist dazu verpflichtet, unverzüglich der nächsten Feuermeldestelle oder der Polizei davon Mitteilung zu machen.
§ 6
Die Eigentümer und Besitzer von Zugtieren und Fahrzeugen (auch von Motorfahrzeugen) müssen diese auf Anfordern des Ortspolizeiverwalters oder dessen Beauftragten – die Fahrzeuge in fahrbereitem Zustande für Feuerlöschzwecke und für Feuerlöschübungen zur Verfügung stellen. Daneben sind die Eigentümer bestimmter Fahrzeuge verpflichtet, bei Alarm unverzüglich mit ihrem Fahrzeug auch ohne besonderes Ersuchen auf dem Alarmplatz zu erscheinen. Die Liste dieser Pflichtigen setzt der Ortspolizeiverwalter für jedes Jahr im Voraus fest.
§ 7
(1) Die Eigentümer und Besitzer der vom Brand betroffenen Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile sind verpflichtet, bei Brandfällen der Feuerschutzpolizei und den Feuerwehren den Zutritt zu ihren Grundstücken und Gebäuden und deren Benutzung zur Vornahme der angeordneten Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten, Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, auf Anfordern für den Löschdienst zur Verfügung zu stellen und ihre zum Lösch- und Rettungsdienst verwendbaren Geräte zur Benutzung abzugeben. Sie haben die vom Leiter der Löscharbeiten im Interesse geeigneter Entfaltung der Lösch- und Rettungsarbeiten oder zur Verhütung weiteren Umsichgreifens des Feuers angeordneten Maßnahmen, wie Räumung der Grundstücke oder Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden.
(2) Die gleiche Verpflichtung haben auch die Eigentümer und Besitzer der der Brandstelle benachbarten Grundstücke.
§ 8
(1) In den Fällen des § 6 und des § 7 Abs.2 können die Eigentümer und Besitzer von dem Träger der Polizeikosten des Ortspolizeibezirks, in dem die polizeilichen Maßnahmen durchgeführt worden sind, Ersatz des Schadens verlangen, den sie durch die polizeilichen Maßnahmen erleiden, jedoch nur insoweit, als sie nicht auf andere Weise Ersatz erlangen vermögen. Der entgangene Gewinn (§252 des BGB) wird nicht ersetzt.
(2) Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht ist, die zum Schutze der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden ist.
(3) Der Träger der Polizeikosten kann für die Entschädigungen, die er nach Abs.1 bei einem Brandfalle leistet, von den Eigentümern und Besitzern der vom Brand betroffenen Grundstücke nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen.
(4) Über die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Ansprüche ist im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden.
§ 9
Wird nach Ablöschen eines Brandes an der Brandstelle eine Brandwache zurückgelassen, so trägt die Kosten, falls die Brandwache vom Leiter der Löscharbeiten für notwendig erachtet wird, die Gemeinde, falls die Brandwache auf Wunsch des Eigentümers oder Besitzers angeordnet ist, dieser.
§ 10
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des §§ 5,6 und 7 zuwiderhandelt, wird, soweit nicht nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Haft- oder mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark, in besonders schweren Fällen mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 11
(1)Die Vorschriften der Länder über das Verhalten bei Brandfällen, die dem Gesetz über das Feuerlöschwesen und dieser Verordnung entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Die übrigen Vorschriften der Länder über das Verhalten bei Brandfällen treten jeweils in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften über das Verhalten bei Brandfällen vom Reichsminister des Innern erlassen werden.
(2) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung jeweils die Vorschriften des Landesrechts zu bezeichnen, die durch das Gesetz über das Feuerlöschwesen und diese Verordnung außer Kraft treten.
§ 12
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen
(Organisation der Freiwilligen Feuerwehr)
Vom 24. Oktober 1939
§ 1
Die Freiwillige Feuerwehr ist eine technische Hilfspolizeitruppe für Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen aller Art. Sie ist eine gemeindliche Einrichtung und hat im Auftrage des Ortspolizeiverwalters insbesondere die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch Schadenfeuer drohen, und die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Luftschutzes gestellt werden.
§ 2
- Die Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehr ist Aufgabe des Bürgermeisters und erfolgt durch Aufruf an die männlichen Einwohner der Gemeinde zum Eintritt in die Wehr.
- Die Aufstellung kann nur erfolgen, wenn eine Mindestsollstärke von 18 Mann erreicht wird. In kleinen Gemeinden darf in Ausnahmefällen die Mindestsollstärke mit 14 Mann angenommen werden. Wird auch diese Zahl trotz Bereitschaft aller geeigneten männlichen Einwohner nicht erreicht, so ist die Gemeinde mit anderen Gemeinden zu einem Feuerlöschverband zusammenzuschließen.
- In Gemeinden, in denen eine Feuerschutzpolizei besteht, ist neben dieser eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, wenn die Feuerschutzpolizei im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse der Ergänzung bedarf.
- Vorhandene Werkfeuerwehren müssen außer Betracht bleiben. Ausnahmen können von dem Reichsminister des Innern zugelassen werden.
§ 3
- In die Freiwillige Feuerwehr können nur gesunde und kräftige Männer deutscher Staatsangehörigkeit aufgenommen werden, die den Anforderungen des Dienstes gewachsen sind, als Volksgenossen einen guten Ruf haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintreten. Sie dürfen nicht jünger als 17 Jahre und nicht älter als 55 Jahre sein. Die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses kann gefordert werden.
- Die Feuerwehrmänner (SB) dürfen weder der Technischen Nothilfe, noch dem Roten Kreuz, noch einer Werkfeuerwehr angehören.
§ 4
Juden können nicht der Freiwilligen Feuerwehr angehören. Jüdische Mischlinge können nicht Vorgesetzte sein. Jeder, der einer Freiwilligen Feuerwehr beitreten will, ist über den Begriff des Juden (vgl. §5 der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.11.1935) zu unterrichten. Er hat seinem Aufnahmegesuch folgende schriftliche Erklärung beizufügen. „Mir sind nach sorgfältiger Prüfung keine Umstände bekannt, die die Annahme rechtfertigen könnte, dass ich Jude bin. Über den Begriff des Juden bin ich unterrichtet worden. Mir ist bekannt, dass ich die sofortige Entlassung aus der Wehr zu gewärtigen habe, falls diese Erklärung sich als unrichtig erweisen sollte“.
§ 5
Das Aufnahmegesuch ist an den Bürgermeister zu richten. Bei bestehenden Wehren ist es über den rangältesten Führer der Wehr -im folgenden kurz Wehrführer genannt- zu leiten. Der Bürgermeister entscheidet über das Gesuch in Benehmen mit dem Wehrführer. Ablehnungen bedürfen keiner besonderen Begründung. Von der Aufnahme oder Ablehnung ist dem Gesuchsteller schriftlich Kenntnis zu geben.
§ 6
- Bei der Aufnahme leistet der Feuerwehrmann (SB) in feierlicher Form vor versammelter Wehr auf den Führer folgenden Eid: „Ich schwöre: Ich will dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler, die Treue wahren, ihm und meinen von ihm gestellten Vorgesetzten Gehorsam leisten und meine Dienstpflichten pünktlich und gewissenhaft erfüllen“.
- Bei der Aufnahme erhält der Feuerwehrmann einen Feuerwehrpass, in den durch den Wehrführer alle wichtigen Vorfälle, insbesondere Ernennungen und Auszeichnungen einzutragen sind.
- Der Wehrführer wird vom Ortspolizeiverwalter vereidigt. Im Übrigen nimmt die Vereidigung der Wehrführer vor.
§ 7
- der Feuerwehrmann (SB) ist verpflichtet:
- an jedem Dienst regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
- sich bei Alarm unverzüglich zur Hilfeleistung an Ort und Stelle einzufinden,
- sich durch vorbildliches Verhalten in und außer Dienst sowie durch soldatisches Auftreten der Ehre würdig zu erweisen, Angehöriger einer uniformierten Hilfspolizeitruppe zu sein,
- allen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ein guter Kamerad zu sein,
- die Ausbildungsvorschrift für den Feuerwehrdienst genauestens zu beachten,
- die ihm übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände pfleglich zu behandeln.
- Der Wehrführer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die im Abs.1 genannten Pflichten des Feuerwehrmanns (SB) durch Ordnungsstrafen (Warnungen, Verweise, Geldbußen bis zu 20 RM) zu ahnden.
- Die Pflichten des Feuerwehrmanns (SB) und die Befugnisse des Wehrführers regelt die Dienstanweisung für den Feuerwehrdienst.
§ 8
Der aktive Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahrs. Zu diesem Zeitpunkt tritt der Feuerwehrmann (SB) zur Reserve über. Er ist durch den Ortspolizeiverwalter schon früher in die Reserve zu versetzen, wenn ihm infolge eines im Dienst erlittenen Unfalls oder infolge körperlicher Gebrechen der aktive Dienst in der Wehr unmöglich wird. Die Angehörigen der Reserve können, soweit sie zur Dienstleistung noch tauglich sind, durch den Wehrführer zu Dienstversammlungen und Unterweisungen herangezogen werden, die der Vorbereitung eines Einsatzes in Notzeiten dienen. Die Angehörigen der Reserve tragen keine Uniform.
§ 9
(1) Der Feuerwehrmann (SB) scheidet aus der Freiwilligen Feuerwehr aus:
a) wenn er entmündigt oder unter vorläufiger Vormundschaft gestellt wird,
b) durch Bestrafung mit Zuchthaus oder Aberkennung der bürgerlichen Grundrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
c) durch Ausschluss,
d) durch ehrenvolle Entlassung.
(2) Der Ausschluss kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst erfolgen, insbesondere wenn der Feuerwehrmann (SB) bei Alarm oder Übungen dreimal hintereinander ohne ausreichende Entschuldigung fehlt.
(3) Der Ausschluss muss erfolgen:
a) wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht staatsfeindlicher Einstellung rechtfertigen,
b) wegen unehrenhafter Handlungen,
c) bei schwerer Schädigung des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr,
d) wenn die nach §4 abzugebende Erklärung sich als unrichtig erwiesen hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Wehrführers der Ortspolizeiverwalter. Gegen seine Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Polizeiaufsichtsbehörde zulässig. Diese entscheidet endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die ehrenvolle Entlassung ist dem Feuerwehrmann(SB) zu gewähren,
a) wenn ihm infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen der aktive Dienst sowie der Dienst in der Reserve der Wehr unmöglich wird,
b) wenn er seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt,
c) wenn ihm wegen seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen.
(6) Der Antrag auf ehrenvolle Entlassung ist von dem Feuerwehrmann (SB) schriftliche über den Wehrführer an den Ortspolizeiverwalter zu richten, der über den Antrag zu entscheiden hat. Gegen die Entscheidung des Ortspolizeiverwalters ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Polizeiaufsichtsbehörde zulässig. Diese entscheidet endgültig.
(7) In den Fällen des Abs. 4 und 6 entscheidet in Gemeinden, in denen der Bürgermeister nicht Ortspolizeiverwalter ist, der Ortspolizeiverwalter im Benehmen mit dem Bürgermeister.
§ 10
Die Festlegung der Sollstärke der Freiwilligen Feuerwehr, ihre Gliederungen in Löscheinheiten (Gruppen, Züge) sowie die Festsetzung der sich hieraus ergebenden Führerstellen erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach den von dem Reichsminister des Innern zu erlassenden Bestimmungen.
§ 11
(1) Der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr wird von der unteren Verwaltungsbehörde ernannt und abberufen.
(2) Die Ernennung und Abberufung des Wehrführers erfolgt in kreisangehörigen Gemeinden auf Vorschlag des Kreisführers der Freiwilligen Feuerwehr, in Stadtteilen auf Vorschlag des Bezirksführers der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Die übrigen Führer der Freiwilligen Feuerwehr werden von der unteren Verwaltungsbehörde auf Vorschlag des Kreisführers der Freiwilligen Feuerwehr ernannt.
(4) Die Truppmänner, Obertruppmänner und Haupttruppmänner der Freiwilligen Feuerwehr werden vom Ortspolizeiverwalter auf Vorschlag des Wehrführers ernannt. In Gemeinden in denen der Bürgermeister nicht Ortspolizeiverwalter ist, erfolgt der Vorschlag im Benehmen mit dem Bürgermeister.
(5) Die Feuerwehrmänner (SB), die in ein selbständiges Befehlsverhältnis zu anderen Personen treten, bedürfen der Bestellung als Hilfspolizeibeamte durch die untere Verwaltungsbehörde. Die Bestellung ist in den Feuerwehrpass einzutragen.
§ 12
(1) Die Freiwillige Feuerwehr wird von dem Wehrführer geleitet. Im Falle seiner Behinderung geht die Führung auf den nächstrangältesten Führer der Freiwilligen Feuerwehr über.
(2) Der Wehrführer ist dem Ortspolizeiverwalter für die Schlagkraft der Wehr verantwortlich. Die nachgeordneten Führer sind verpflichtet, den Wehrführer bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.
§ 13
(1) Der Kreisführer der Freiwilligen Feuerwehr wird auf Vorschlag des Bezirksführers der Freiwilligen Feuerwehr von der unteren Verwaltungsbehörde ernannt und abberufen. Er ist dieser unterstellt und wird in ihrem Auftrage tätig. Der Kreisführer ist Vorgesetzter der Führer und Mannschaften aller der Freiwilligen Feuerwehren im Bereich der unteren Verwaltungsbehörde. Dieser ist der Kreisführer für die Schlagkraft der Freiwilligen Feuerwehren verantwortlich. Stellvertreter des Kreisführers ist der nächstrangälteste Wehrführer, sofern nicht ein besonderer Stellvertreter ernannt wird. In Stadtkreisen, in denen eine Feuerschutzpolizei nicht besteht, ist der Wehrführer zugleich Kreisführer.
(2) Der Bezirksführer der Freiw. Feuerwehr wird von der höheren Verwaltungsbehörde nach Zustimmung des Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern ernannt und abberufen. Er ist dieser unterstellt und wird in ihrem Auftrage tätig. Er ist Vorgesetzter der Kreisführer und aller Freiwilligen Feuerwehren im Bereich der höheren Verwaltungsbehörde. Stellvertreter des Bezirksführers ist der nächstrangälteste Kreisführer, sofern nicht ein besonderer Stellvertreter ernannt wird.
(3) Die Kreis- und Bezirksführer sind aus den Reihen der Freiwilligen Feuerwehren zu bestellen. Sie bedürfen die Bestellung als Hilfspolizeibeamte durch die untere Verwaltungsbehörde.
(4) Die Kreis- und Bezirksführer sind befugt, Zuwiderhandlungen der Wehrführer gegen die im § 7 Abs.1 genannten Pflichten durch Ordnungsstrafen (Warnungen, Verweise und Geldstrafen bis 20 RM) zu ahnden.
§ 14
(1) Die unteren Verwaltungsbehörden, soweit sie Polizeiaufsichtsbehörden sind, und die höheren Verwaltungsbehörden bestellen zur Ausübung ihrer Aufsicht in den Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren die Kreis- und Bezirksführer sowie deren Stellvertreter für die Dauer ihres Amtes zu ihren feuerwehrtechnischen Aufsichtsbeamten.
(2) Die Oberpräsidenten in Preußen sowie die obersten Landesbehörden in Bayern und Sachsen sowie im Reichsgau Sudetenland bedienen sich in den Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren der Abschnittsinspekteure der Freiwilligen Feuerwehr, die den genannten Behörden unterstellt sind und vom Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern ernannt und abberufen werden.
(3) Die im Abs. 1 und 2 genannten Aufsichtsbeamten sind zu Ehrenbeamten im Sinne des § 149 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26.1.1937 zu ernennen, soweit sie nicht schon im Beamtenverhältnis auf Grund des Deutschen Beamtengesetzes stehen. Ihre Aufgaben werden von dem Reichsminister des Innern durch Dienstanweisung geregelt.
§ 15
(1) Die aus dieser Verordnung sich ergebenden Vorschlags-, Führungs- und Aufsichtsbefugnisse der Kreisführer, Bezirksführer und Abschnittsinspekteure gelten nicht für die Freiwilligen Feuerwehren, die mit der Feuerschutzpolizei eine Einheit bilden.
(2) Die Befugnisse der Kreis- und Bezirksführer gehen in diesen Fällen auf den Leiter der Feuerschutzpolizei, die Befugnisse der Abschnittsinspekteure auf die Oberpräsidenten bzw. die außerpreußischen Landesbehörden (Inspekteure) der Ordnungspolizei über.
§ 16
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die von den Freiwilligen Feuerwehren gebildeten Vereine und Verbände (Kreis-, Provinzial- und Landesfeuerwehrverbände sowie der Feuerwehrbeirat) aufgelöst.
(2) Das Vermögen der Vereine geht mit allen Rechten und Pflichten ohne Liquidation auf die Gemeinden, das Vermögen der Kreis-, Provinzial- und Landesfeuerwehrverbände sowie des Feuerwehrbeirates auf die ihnen entsprechenden Gemeindeverbände, sonst auf die Länder über. Diese haben das Vermögen für Zwecke des Feuerlöschwesens zu verwenden. Von dem Übergang des Vermögens der Vereine auf die Gemeinden bleiben die Barmittel ausgeschlossen, die für andere Zwecke als die im § 5 Abs.1 des Gesetzes über das Feuerlöschwesen genannten zu verwenden waren.
(3) Zweifelsfragen und Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung dieser Vorschriften ergeben, entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges bei den Vereinen und den Kreisfeuerwehrverbänden die höhere Verwaltungsbehörde, im Übrigen der Reichsminister des Innern. Dies gilt nicht für Ansprüche Dritter gegen den aufgelösten Verein oder Verband oder gegen die übernehmende Behörde.
(4) Gebühren werden aus Anlass des Vermögensübergangs nicht erhoben, insbesondere sind Löschungen in den Vereinsregistern und Berichtigungen der Grundbücher gebührenfrei.
§ 17
Die Errichtung und Unterhaltung der Reichsfeuerwehrschule ist eine Aufgabe des Reichs, die der übrigen Feuerwehrschule ist eine Aufgabe der Länder und Provinzen. Der Reichsminister des Innern bestimmt, welche Länder und Provinzen gemeinsam eine Feuerwehrschule errichten und unterhalten müssen.
§ 18
(1) Die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung gelten sinngemäß für Gutsbezirke.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Gutsbezirke eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen haben oder mit anderen Gemeinden oder Gutsbezirken zu Feuerlöschverbänden zusammenzuschließen sind.
§19
(1) Die Vorschriften der Länder über die Freiwilligen Feuerwehren, die dem Gesetz über das Feuerlöschwesen und dieser Verordnung entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Die übrigen Vorschriften der Länder über die Freiwilligen Feuerwehren treten jeweils in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Freiwilligen Feuerwehren vom Reichsminister des Innern erlassen werden.
(2) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung jeweils die Vorschriften des Landesrechts zu bezeichnen, die durch das Gesetz über das Feuerlöschwesen und dieser Verordnung außer Kraft treten.
§ 20
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vierte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen
(Organisation der Pflichtfeuerwehren)
vom 24. Oktober 1939
§ 1
Die Pflichtfeuerwehr ist eine technische Hilfspolizeitruppe für Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen aller Art. Sie ist eine gemeindliche Einrichtung und hat im Auftrage des Ortspolizeiverwalters insbesondere die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch Schadenfeuer drohen, und die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Luftschutzes gestellt werden.
§ 2
-
- Eine Pflichtfeuerwehr ist in einer Gemeinde dann aufzustellen, wenn
- eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt oder
- die bestehende Freiwillige Feuerwehr allein keinen ausreichenden Feuerschutz gewährleistet
- Die Aufstellung kann nur erfolgen, wenn eine Mindestsollstärke von 18 Mann erreicht wird. In kleinen Gemeinden darf in Ausnahmefällen die Mindestsollstärke mit 14 Mann angenommen werden. Wird auch diese Zahl nicht erreicht, so ist die Gemeinde mit anderen Gemeinden zu einem Feuerlöschverband zusammenzuschließen.
- Die Aufstellung der Pflichtfeuerwehr wird für kreisangehörige Gemeinden von der unteren Verwaltungsbehörde, für Stadtkreise sowie Gemeinden mit Feuerschutzpolizei von der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet.
- Vorhandene Werkfeuerwehren müssen außer Betracht bleiben. Ausnahmen können von dem Reichsminister des Innern zugelassen werden.
- Eine Pflichtfeuerwehr ist in einer Gemeinde dann aufzustellen, wenn
§ 3
Bestehen in einer Gemeinde, in der eine Feuerschutzpolizei nicht besteht, eine Freiwillige Feuerwehr und eine Pflichtfeuerwehr, so bilden sie unbeschadet ihrer verwaltungsmäßigen Selbständigkeit eine Einheit. Der Führer der Einheit ist der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 4
Der Ortspolizeiverwalter hat die für den Pflichtfeuerwehrdienst erforderlichen Kräfte aus dem Kreis der nach § 5 dienstpflichtigen Personen durch polizeiliche Verfügung heranzuziehen.
§ 5
-
- Dienstpflichtig in der Pflichtfeuerwehr ist jeder männliche Einwohner der Gemeinde vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
- Von der Dienstpflicht in der Pflichtfeuerwehr sind befreit:
- Die Amtsvorstände der Behörden und deren ständige Vertreter.
- Die Angehörigen der Wehrmacht und des Reichsarbeitsdienstes.
- Personen, die infolge von körperlichen oder geistigen Gebrechen untauglich sind. Die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses kann verlangt werden.
- Personen, deren Heranziehung mit ihrer haupt- oder ehrenamtlichen Tätigkeit in der NSDAP, ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden nicht zu vereinbaren ist. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Kreisleiter. Der Ortspolizeiverwalter kann auf dem Dienstweg über die höhere Verwaltungsbehörde gegen die Entscheidung des Kreisleiters beim zuständigen Gauleiter Beschwerde erheben. Dieser entscheidet endgültig.
- Personen, deren Heranziehung mit ihren Berufspflichten gegenüber der Volksgemeinschaft, insbesondere mit den Pflichten des öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses nicht zu vereinbaren ist. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Ortspolizeiverwalter. Bei Personen, die in einem öffentlich- rechtlich Dienstverhältnis stehen, entscheidet er im Einvernehmen mit dem Leiter der öffentlichen Dienststelle, der der Dienstpflichtige angehört. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der öffentlichen Dienststelle endgültig. Gehört der Dienstpflichtige einer obersten Reichs- oder Landesbehörde an, so entscheidet diese endgültig.
- Dienstpflichtig in der Pflichtfeuerwehr ist jeder männliche Einwohner der Gemeinde vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
§ 6
-
- Zum Dienst der Pflichtfeuerwehr unfähig sind Personen, die
- mit Zuchthaus bestraft sind,
- nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
- den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42 a des Strafgesetzbuchs unterworfen sind,
- durch militärgerichtliches Urteil die Wehrwürdigkeit verloren haben,
- wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft sind.
- Ausnahmen sind nur von den Bestimmungen zu Buchstabe c und e zulässig; sie bedürfen der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.
- Zum Dienst der Pflichtfeuerwehr unfähig sind Personen, die
§ 7
Juden können nicht der Pflichtfeuerwehr angehören. Jüdische Mischlinge können nicht Vorgesetzte sein. Jeder, der einer Pflichtfeuerwehr beitreten will, ist über den Begriff des Juden (vgl. §5 der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.11.1935) zu unterrichten. Zum Nachweis der deutschblütigen Abstammung hat der Feuerwehrpflichtige folgend Erklärung abzugeben: „Mir sind nach sorgfältiger Prüfung keine Umstände bekannt, die die Annahme rechtfertigen könnte, dass ich Jude bin. Über den Begriff des Juden bin ich unterrichtet worden. Mir ist bekannt, dass ich die sofortige Entlassung aus der Wehr zu gewärtigen habe, falls diese Erklärung sich als unrichtig erweisen sollte.“
§ 8
(1) Durch Heranziehung wird der Pflichtfeuerwehrmann (SB) verpflichtet:
a) an jedem Dienst regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
b) sich bei Alarm unverzüglich zur Hilfeleistung an Ort und Stelle einzufinden
c) die ihm übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände pfleglich zu behandeln,
d) die Ausbildungsvorschrift für den Feuerwehrdienst genauestens zu beachten.
(2) Der rangälteste Führer der Pflichtfeuerwehr – im folgenden kurz Wehrführer genannt- ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die im Abs.1 genannten Pflichten des Pflichtfeuerwehrmanns(SB) mit Ordnungsstrafen (Warnungen, Verweise) zu ahnden. Das Nähere regelt die Dienstanweisung für den Feuerwehrdienst.
§ 9
Mit Vollendung des 60.Lebensjahres tritt der Pflichtfeuerwehrmann(SB) zur Reserve über. Er ist schon früher in die Reserve zu versetzen, wenn ihm infolge eines im Dienst erlittenen Unfalls oder infolge körperlicher Gebrechen der aktive Dienst in der Pflichtfeuerwehr unmöglich wird. Die Angehörigen der Reserve können, soweit sie zur Dienstleistung noch tauglich sind, durch den Wehrführer zu Dienstversammlungen und Unterweisungen herangezogen werden, die der Vorbereitung eines Einsatzes in Notzeiten dienen. Die Angehörigen der Reserve tragen keine Uniform.
§ 10
Der Ortspolizeiverwalter hat den Pflichtfeuerwehrmann (SB) aus der Feuerwehrdienstpflicht zu entlassen,
a) wenn in der Person des Pflichtfeuerwehrmanns (SB) einer der Gründe eintritt, die ihn nach § 6 Abs. 1 zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr unfähig machen,
b) wenn er entmündigt oder unter Vormundschaft gestellt wird,
c) wegen unehrenhafter Handlungen,
d) wenn die nach § 7 abzugebende Erklärung sich als unrichtig erwiesen hat,
e) wenn ihm infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen der aktive Dienst sowie der Dienst in der Reserve der Wehr unmöglich wird,
f) wenn er seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt,
g) wenn ihm wegen seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen.
§ 11
Die Festlegung der Sollstärke der Pflichtfeuerwehr, ihre Gliederungen in Löscheinheiten (Gruppen, Züge) sowie die Festsetzung der sich hieraus ergebenden Führerstellen erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach den von dem Reichsminister des Innern zu erlassenden Bestimmungen.
§ 12
(1) Der Wehrführer der Pflichtfeuerwehr wird von der unteren Verwaltungsbehörde ernannt und abberufen.
(2) Die übrigen Führer der Pflichtfeuerwehr werden von der unteren Verwaltungsbehörde, die Truppmänner, Obertruppmänner und Haupttruppmänner der Pflichtfeuerwehr werden vom Ortspolizeiverwalter ernannt.
(3) Die Pflichtfeuerwehrmänner (SB), die in ein selbständiges Befehlsverhältnis zu anderen Personen treten, bedürfen der Bestellung als Hilfspolizeibeamte durch die untere Verwaltungsbehörde. Die Bestellung ist in den Feuerwehrpass einzutragen.
§ 13
(1) Die Pflichtfeuerwehr wird von dem Wehrführer geleitet. Im Falle seiner Behinderung geht die Führung auf den nächstrangältesten Führer der Pflichtfeuerwehr über
(2) Der Wehrführer ist dem Ortspolizeiverwalter für die Schlagkraft der Wehr verantwortlich. Die nachgeordneten Führer sind verpflichtet, den Wehrführer bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.
§ 14
(1) Die unteren Verwaltungsbehörden, soweit sie Polizeiaufsichtsbehörden sind, und die höheren Verwaltungsbehörden bestellen zur Ausübung ihrer Aufsicht in den Angelegenheiten der Pflichtfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren zuständigen feuerwehrtechnischen Aufsichtsbeamten.
(2) Die Oberpräsidenten in Preußen sowie die obersten Landesbehörden in Bayern und Sachsen sowie im Reichsgau Sudetenland bedienen sich in den Angelegenheiten der Pflichtfeuerwehren der für die Freiwilligen Feuerwehren zuständigen Abschnittsinspekteure.
(3) Die aus Abs.1 und 2 sich ergebenden Befugnisse der Kreisführer, Bezirksführer und Abschnittsinspekteure gelten nicht für die Pflichtfeuerwehren, die mit der Feuerschutzpolizei eine Einheit bilden.
(4) Die Befugnisse der Kreis- und Bezirksführer gehen in diesen Fällen auf den Leiter der Feuerschutzpolizei, die Befugnisse der Abschnittsinspekteure auf die Oberpräsidenten bzw. die außerpreußischen Landesbehörden (Inspekteure der Ordnungspolizei) über.
§ 15
(1) Gegen die polizeiliche Verfügung nach § 4 ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem die polizeiliche Verfügung dem Betreffenden zugestellt, zugegangen oder zu seiner Kenntnis genommen ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei derjenigen Stelle einzulegen, die die Verfügung erlassen hat. Die Beschwerdefrist ist auch dann gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei derjenigen Stelle eingegangen ist, die über die Beschwerde zu entscheiden hat. Letztere entscheidet endgültig. Im Übrigen finden die allgemeinen Vorschriften über das Beschwerdeverfahren gegen Polizeiverfügungen sinngemäß Anwendung. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren über die Beschwerde werden Kosten nicht erhoben.
§ 16
Erachtet der Wehrführer eine Ordnungsstrafe nicht für ausreichend, so kann der
Pflichtfeuerwehrmann (SB), der bei einem Alarm oder sonstigem Dienst ohne ausreichende und rechtzeitige Entschuldigung fehlt oder nicht ordnungsgemäß erscheint oder den dienstlichen Anordnungen des Wehrführers sowie der nachgeordneten Führer nicht Folge leistet, mit Geldstrafe bis zu 150 RM bestraft werden. Die rechtskräftige Verhängung einer Geldstrafe schließt die Verhängung einer Ordnungsstrafe aus.
§ 17
(1) Die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung gelten sinngemäß für Gutsbezirke.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Gutsbezirke eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen haben oder mit anderen Gemeinden oder Gutsbezirken zu Feuerlöschverbänden zusammenzuschließen sind.
§ 18
(1) Die Vorschriften der Länder über die Pflichtfeuerwehren, die dem Gesetz über das Feuerlöschwesen und dieser Verordnung entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Die übrigen Vorschriften der Länder über die Pflichtfeuerwehren treten jeweils in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Pflichtfeuerwehren vom Reichsminister des Innern erlassen werden.
(2) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung jeweils die Vorschriften des Landesrechts zu bezeichnen, die durch das Gesetz über das Feuerlöschwesen und diese Durchführungsverordnung außer Kraft treten.
§ 19
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Fünfte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen (Erstattung des Lohnausfalls an die Mitglieder der Feuerwehren)
vom 6. November 1939
Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.November 1938 wird im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers, dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, dem Reichsarbeitsminister, dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:
Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflichtfeuerwehren und der Werkfeuerwehren wird im Falle des Einsatzes bei Brand- und Katastrophenbekämpfung der Lohnausfall (Verdienstausfall) nach folgenden Vorschriften erstattet.
§ 1
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren, die als Angestellte oder Arbeiter im Dienst des Reichs, der Länder und Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Betriebe stehen, behalten im Falle des Einsatzes während ihrer Dienstzeit ihren Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts oder der sonstigen Bezüge. Die Sozialversicherungsbeiträge sind nach dem bisherigen Entgelt weiter zu entrichten.
§ 2
(1) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren, die als Angestellte oder Arbeiter im Dienste eines anderen als der im § 1 bezeichneten Unternehmen stehen, haben vorbehaltlich weitergehender Rechte in jedem Falle des Einsatzes während ihrer Arbeitszeit Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts oder der sonstigen Bezüge auf die Dauer bis zu zwei Arbeitstagen. Die Sozialversicherungsbeiträge sind nach dem bisherigen Entgelt weiter zu entrichten.
(2) Der Anspruch entfällt, falls die Dauer eines Einzeleinsatzes zwei Stunden oder die Dauer mehrerer Einsätze in einem Kalenderjahr die Zeit von vier Stunden nicht übersteigt und dem Mitglied der Feuerwehr die Möglichkeit gegeben ist, die versäumte Arbeitszeit spätestens in der nachfolgenden Woche nachzuholen.
§ 3
Übersteigt der ununterbrochene Einsatz der im § 2 genannten Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren die Dauer von zwei Arbeitstagen und haben die Mitglieder keinen sonstigen Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgelts oder ihrer sonstigen Bezüge, so hat die Gemeinde, in der die Feuerwehren eingesetzt waren, den Mitgliedern der Feuerwehren den Ausfall des Arbeitsentgelts oder ihrer sonstigen Bezüge zu erstatten sowie die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
§ 4
Den Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr, die einem freien Beruf angehören, ist auf ihren Antrag eine Entschädigung seitens der Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, zu gewähren, falls der Einsatz für den Einzelfall länger als vier Stunden dauerte und ein nicht wieder einzubringender Verdienstausfall in der Zeit des Einsatzes nachgewiesen werden kann. In Streitfällen entscheidet unter Ausschluss des Rechtswegs die untere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 5
Übersteigt der ununterbrochene Einsatz der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren die Dauer von drei Tagen, so wird die Erstattung des Arbeitsentgelts oder der sonstigen Bezüge oder des Verdienstausfalls von dem Reichsminister des Innern geregelt.
§ 6
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für Mitglieder von Werkfeuerwehren,
soweit sie außerhalb ihrer Betriebe eingesetzt werden.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Sechste Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen
(Amt für Freiwillige Feuerwehren)
vom 3. Januar 1940
Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.11.1938 wird im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers folgendes verordnet:
§ 1
(1) Zur einheitlichen selbständigen Regelung von Fragen, die den inneren technischen Dienst und den Geschäftsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehren betreffen, wird das Amt für Freiwillige Feuerwehren gebildet. Den Umfang der Fragen, die der selbständigen Regelung unterliegen, bestimmt der Reichsminister des Innern.
(2) Das Amt für Freiwillige Feuerwehren ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
(3) Der Reichsminister des Innern bedient sich in Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren dieses Amtes.
§ 2
(1) Der Chef des Amtes für Freiwillige Feuerwehren ist für die Erfüllung der Aufgaben des Amtes dem Reichsminister des Innern verantwortlich und untersteht seiner Dienstaufsicht.
(2) Ihm steht als ständiger Vertreter der Stellvertretende Chef zur Seite.
(3) Das Amt für Freiwillige Feuerwehren wird durch seinen Chef gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 3
Der Chef des Amtes für Freiwillige Feuerwehren wird vom Reichsminister des Innern ernannt und abberufen. Das gleiche gilt für den Stellvertretenden Chef
§ 4
(1) Das Amt für Freiwillige Feuerwehren erhebt zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben von den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird im Haushaltsplan festgesetzt.
(2) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren haben keinen Anspruch an das Vermögen des Amts für Freiwillige Feuerwehren.
§ 5
Der Haushaltsplan des Amts für Freiwillige Feuerwehren bedarf der Genehmigung des Reichsministers des Innern. Im Übrigen finden auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Kassenführung und Buchführung, die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung und die Erteilung der Entlastung die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung sinngemäß Anwendung.
§ 6
Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Siebente Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen
(Organisation der Werkfeuerwehren)
vom 17. September 1940
Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.November 1938 wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, dem Reichwirtschaftsminister und dem Reicharbeitsminister folgendes verordnet:
§ 1
Stellung und Aufgaben der Werkfeuerwehr
Die Werkfeuerwehr ist eine unter staatliche Aufsicht stehende, zur Erhöhung des Werkfeuerschutzes dienende Einrichtung bestimmter gewerblicher Betriebe. Sie hat die Aufgabe, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit insbesondere die Gefahren abzuwehren, die dem Betrieb durch Notstände, insbesondere durch Schadenfeuer bedrohen. Sie hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Werkluftschutzes gestellt werden.
§ 2
Betriebe mit Werkfeuerwehr
(1) Die höheren Verwaltungsbehörden bezeichnen nach Maßgabe der vom Reichminister des Innern im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Reichbehörden zu erlassenden Bestimmungen und im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Reichgruppe Industrie die Betriebe, die eine Werkfeuerwehr einrichten müssen. Ferner bestimmen die höheren Verwaltungsbehörden im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Reichgruppe Industrie die Betriebe, die auf ihren Antrag einrichten können. Die Werkfeuerwehr bedarf in jedem Falle die Anerkennung durch die Polizeiaufsichtsbehörde.
(2) Die Werkfeuerwehr muss mindestens aus einer mit Kraftspritze ausgerüsteten Gruppe und eine Mindestsollstärke von 18 Mann aufweisen.
(3) Der Führer des nach Abs.1 bezeichneten oder der von ihm Beauftragte hat die Werkfeuerwehr unter der Leitung der Reichsgruppe Industrie aufzustellen; bei gemeindlichen Betrieben ist dies eine Aufgabe des Werkleiters unter der verantwortlichen Leitung des Leiters der Gemeinde (des Gemeindeverbandes).
§ 3
Meldepflicht
(1) Bei einem Schadenfeuer oder einem anderen Notstand in einem gewerblichen Betrieb sind der Führer des Betriebes, bei gemeindlichen Betrieben der Werkleiter, oder ihr Beauftragter, oder in deren Vertretung der Führer der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die nächste Feuermeldestelle oder die Polizei zu benachrichtigen.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Feuerschutzpolizei, der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren zur Bekämpfung von Schadenfeuern und zur Abwehr anderer einem gewerblichen Betrieb drohender Gefahren bleiben unberührt.
(3) Kommen Feuerschutzpolizei, Freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren allein oder gemeinsam in einem gewerblichen Betriebe zum Einsatz, so soll der zuständige Führer der eingesetzten Feuerlöschkräfte die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten — vgl. §§ 1 und 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen (Verhalten bei Brandfällen) vom 9.Oktober 1939 — dem Führer der Werkfeuerwehr übertragen oder belassen, wenn dieser allein für diese Arbeit erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorgänge besitzt. Unberührt hiervon bleiben die Befugnisse des Führers des Betriebes, die in Verfolg des Brandes und seiner wirksamen Bekämpfung erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen anzuordnen und durchzuführen.
§ 4
Heranziehung von Werkfeuerwehren zu Lösch- und Rettungsarbeiten außerhalb des Betriebs
(1) Der Ortspolizeiverwalter kann nach pflichtmäßigem Ermessen Werkfeuerwehren zu Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen, insbesondere zur Leistung von Löschhilfe, und im Einvernehmen mit dem Führer des Betriebes auch zu Löschübungen außerhalb des Betriebes heranziehen. Dem Ersuchen um Löschhilfe hat die Werkfeuerwehr Folge zu leisten, sofern der Feuerschutz des eigenen Betriebes nicht wesentlich gefährdet wird.
(2) Die durch Löschhilfe entstandenen Kosten der Werkfeuerwehren sind dem Betriebe von der der Hilfe bedürftigen Gemeinde zu erstatten. Über den Erstattungsanspruch entscheidet in Streitfällen unter Ausschluss des Rechtsweges die Aufsichtsbehörde endgültig.
§ 5
Übertragung des Feuerschutzes einer(s) Gemeinde(teils) auf die Werkfeuerwehr und deren Rechtsstellung
(1) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Reichsbehörden in Ausnahmefällen einer Werkfeuerwehr den Feuerschutz der Gemeinde, zu der der Betrieb gehört, oder eines Teils dieser Gemeinde dauernd übertragen. Die Werkfeuerwehr hat in diesem Falle die rechtliche Stellung einer technischen Hilfspolizeitruppe für Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen aller Art. Ihre Führer und Unterführer leisten auf den Führer folgenden Eid:
“Ich schwöre: Ich will dem Führer des deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler, die Treue wahren, ihm und meinen von ihm bestellten Vorgesetzten Gehorsam leisten und meine Dienstpflichten pünktlich und gewissenhaft erfüllen.”
Der Führer der Werkfeuerwehr wird vom Ortspolizeiverwalter vereidigt. Im Übrigen nimmt die Vereidigung der Führer der Werkfeuerwehr vor.
(2) Die ganz oder teilweise unter dem Feuerschutz der Werkfeuerwehr stehende Gemeinde hat sich für ihren Bereich an den Kosten der Beschaffung und Unterhaltung der für die Werkfeuerwehr erforderlichen Löschgeräte, Bekleidung, Ausrüstung, Alarmeinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Wachunterkünfte und Gerätehäuser, der Lehrgänge auf Feuerwehrschulen sowie an den durch Löschhilfe entstandenen Kosten angemessen zu beteiligen. Über das Maß der der Beteiligung entscheidet in Streitfällen unter Ausschluss des Rechtsweges die Aufsichtsbehörde endgültig.
(3) §§ 1, 2 und 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen (Verhalten bei Brandfällen) vom 9. Oktober 1939 finden entsprechende Anwendung.
§ 6
(1) Die Werkfeuerwehr muss auch außerhalb der Betriebszeit mindestens in der Ausrückestärke einer Gruppe verfügbar sein.
(2) Die Werkfeuerwehrmänner (SB) können ihren Dienst in der Werkfeuerwehr entweder hauptberuflich oder nebenberuflich (nur im Alarmfalle und bei Übungen) verrichten.
§ 7
(1) Der Werkfeuerwehr dürfen nur Gefolgschaftsmitglieder deutscher Staatsangehörigkeit angehören. Die Werkfeuerwehrmänner (SB) dürfen nicht der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr angehören.
(2) Der Werkfeuerwehr dürfen nicht angehören Personen, die
a) mit Zuchthaus bestraft sind,
b) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
c) Maßregeln der Sicherung und Verbesserung nach § 42a des Strafgesetzbuches unterworfen sind,
d) durch militärgerichtliches Urteil die Wehrwürdigkeit verloren haben,
e) wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft sind.
Ausnahmen dürfen nur von den Bestimmungen zu den Buchstaben c und e mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zugelassen werden.
(3) Juden dürfen nicht der Werkfeuerwehr angehören. Jüdische Mischlinge können in ihr nicht Vorgesetzte sein.
§ 8
Pflichten der Werkfeuerwehrmänner
(1) Die Werkfeuerwehrmänner sind verpflichtet,
a) an jedem angesetzten Dienst regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
b) sich bei Alarm unverzüglich zur Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen,
c) die ihnen übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände pfleglich zu behandeln,
d) die Ausbildungsvorschrift für den Feuerwehrdienst genauestens zu beachten.
(2) der Führer der Werkfeuerwehr ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die im Abs. 1 genannten Pflichten der Werkfeuerwehrmänner durch Verwarnungen oder Verweise zu ahnden.
§9
Ernennung und Abberufung der Führer und Unterführer
(1) Die Führer und Unterführer der Werkfeuerwehr werden von dem Führer des Betriebes ernannt und abberufen, und zwar die Unterführer auf Vorschlag des Führers der Werkfeuerwehr.
(2) Der Führer der Werkfeuerwehr sowie die Unterführer der Werkfeuerwehr, die nach § 3 Abs.3, § 4 oder § 5 in ein selbständiges Befehlsverhältnis zu anderen Personen treten können, bedürfen der Bestellung als Hilfspolizeibeamte durch die untere Verwaltungsbehörde.
(3) Die Werkfeuerwehr wird ihrem Führer geleitet. Im Falle seiner Verhinderung geht die Führung auf den vom Führer des Betriebes bestimmten Unterführer der Werkfeuerwehr über.
(4) Der Führer der Werkfeuerwehr ist dem Führer des Betriebes und dieser dem Ortspolizeiverwalter für die Schlagkraft der Werkfeuerwehr verantwortlich. Bei Gefahr im Verzug kann der Ortspolizeiverwalter dem Führer der Werkfeuerwehr auch unmittelbar Weisungen erteilen.
§ 10
Festlegung der Sollstärke, Gliederung usw.
Die Festlegung der Sollstärke der Werkfeuerwehr, ihre Gliederung in Löscheinheiten (Gruppen, Zügen) sowie die Festsetzung der sich hieraus ergebenden Führerstellen erfolgt durch die untere Verwaltungsbehörde nach den vom Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Reichsbehörden zu erlassenden Bestimmungen.
§ 11
Kosten der Werkfeuerwehr
Die Beschaffung und Unterhaltung der für die Werkfeuerwehr erforderlichen Löschgeräte, Bekleidung, Ausrüstung, Alarmeinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Wachunterkünfte und Gerätehäuser ist Aufgabe des Betriebes. Ferner hat der Betrieb die durch Teilnahme der Werkfeuerwehrmänner (SB) an Lehrgängen auf Feuerwehrschulen entstehenden Kosten zu tragen.
§ 12
Aufsicht, Pflicht zur Auskunftserteilung
Den unteren sowie den höheren Verwaltungsbehörden ist von den zuständigen Stellen der Reichsgruppe Industrie über alle Fragen des Werkfeuerschutzes auf Ersuchen Auskunft zu erteilen. Im Übrigen bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde, durch welche Beauftragten im Einzelfall die Aufsicht über die Werkfeuerwehren in ihrem Bereich ausgeübt wird. Die Aufsicht ist unter Beteiligung der zuständigen Stellen der Reichsgruppe Industrie durchzuführen.
§ 13
Strafvorschriften
(1) Mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft wird bestraft – soweit nicht nach anderen geltenden gesetzlichen Vorschriften eine höhere Straft verwirkt ist –
a) der Führer des Betriebes (Werkleiter) oder der von ihm Beauftragte, der den Vorschriften des §2 Abs.3, §3 Abs.1, §4 Abs.1 Satz 2, §7 Abs.2 Buchst. a bis e, §7 Abs.3 oder § 11,
b) der Führer der Werkfeuerwehr oder der gemäß §9 Abs.3 bestimmte Unterführer, der den Vorschriften des § 3 Abs.1 oder §4 Abs.1 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(2) Mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark wird bestraft der Werkfeuerwehrmann (SB), der trotz wiederholter Warnungen oder Verweise bei einem Alarm oder sonstigem Dienst ohne ausreichende und rechtzeitige Entschuldigung fehlt oder nicht ordnungsgemäß erscheint oder den dienstlichen Anordnungen des Führers der Werkfeuerwehr sowie der Unterführer nicht Folge leistet.
§ 14
Aufrechterhaltung der Sondervorschriften für Zechen, Kokereien, Betriebe der Wehrmacht usw.
Die Zuständigkeit der Bergbehörden hinsichtlich des Feuerschutzes der Zechen und Kokereien sowie der Gewerbeaufsichtsämter hinsichtlich des Feuerschutzes der sonstigen gewerblichen Betriebe bleibt unberührt. Ebenso verbleibt es bei den besonderen Zuständigkeiten von Betrieben der Wehrmacht, der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Reichspost, der Reichsautobahnen und der Reichswasserstraßenverwaltung.
§ 15
Außerkrafttreten von Landesrecht
(1) Alle bisherigen Vorschriften der Länder über die Werkfeuerwehren, die dem Gesetz über das Feuerlöschwesen und dieser Verordnung entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft.
(2) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung die Vorschriften des Landes zu bezeichnen, die durch diese Verordnung außer Kraft treten.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft.