Dokumentation über die verantwortlichen und verdienten Personen im Feuerwehrwesen der Stadt Ulm
Erarbeitet 1999 von OBM a.D. Friedrich Müller, Abteilung Ulm-Innenstadt
Fehlende oder zu berichtigende Daten, die zur Ergänzung beitragen, leiten Sie bitte dem Archiv der Abteilung Brand- und Katastrophenschutz, Keplerstraße 38, der Stadt Ulm zu.
Quellen: Archiv Feuerwehr, Chronik C.D. Magirus, E. Fleck
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptverwaltungsbeamte, Schultheißen
1.1 Bürgermeister, Oberbürgermeister
1.2 Dezernenten oder Beigeordnete
2. Ehrenmitglieder
3. Kommandanten
3.1 Hauptleute der Rettungskompanie, der Steigerkompanie, Kommandanten der Feuerwehr
3.2 stellvertretende Kommandanten, stellv. Dienststellenleiter (ab 1938)
Söflingen: OFM Dieter Burgert, Oberlöschmstr. Rolf Maier, H.Löschmstr., Bernhard Nolle, Gögglingen: Brandmeister Anton Scherer,
Grimmelfingen: HFM Otto Kast, HFM Hans Schlumberger, Lehr: H.FM. Paul Rau, Ermingen: HFM Anton Freudenreich,
Eggingen: OBM. Karl Sommer, Einsingen: OLM. Johann Maucher, Donaustetten: HFM Walter Pfeiffer, OBM. Karl-Hans Held,
1998 Jungingen: HFM Joachim Eifert, Lehr: HFM Erich Ruhland, Harthausen: Alfred Häussler, Donaustetten: HFM Wolfgang Maier HFM Paul Schmid
13.5 Ehrungen der Stadt Ulm Diplome und Sonstiges
1926 20 Jahre Dienstzeit: J.Rothenbacher. G. Vomier, J. Öchsle, J. Burger, W.Ruff, G., Pflüger, A. Mayer, A.Häußler, A. Metzger.
1927 20 Jahre Dienstzeit: K.Weidenbacher, J. Horrer, W. Kroner, K. Bath, L., Schacher.
1928 20 Jahre Dienstzeit: E.Schweizer, K. Egenhofer,. F. Pfflüger, W.Dollinger, Ch., Henner, G. Hermant
1929 20 Jahre Dienstzeit: Lachenmaier
1930 20 Jahre Dienstzeit: J. Brändle, G. Jauss
1932 20 Jahre Dienstzeit: F. Kummer, Weckerlinienfiihrer, Knoll, Kommandant, B., Madel, G. Stetter, J. Duckeck.
1933 20 Jahre Dienstzeit: Mack, Wittlinger, Nickel.
1936 20 Jahre Dienstzeit: K. Maier, E. Mayer.
1955 Ehrenurkunde: H. Nickel, Saumweber Söflingen, Vogler Reinhold Wiblingen
14. Leistungsabzeichen
14.1 Gold
1981 eine Gruppe aus Lehr
1985 eine Gruppe aus Unterweiler
1988 zwei Gruppen aus Ulm, zwei Gruppen aus Unterweiler, 1 eine Gruppe aus Einsingen
14.2 Silber
1966 Als Schiedsrichter: Walter F., und Greißing D.
1967 Gruppe Ulm:Greißing D.,Hollerbach W., Dommer G., Böck H., Ehmann, U., Hagenest, Hartlieb
1967 Gruppe Söflingen :Weber M.,Betzler P., Blessing, Duckeck II., Erz, Graf, Häußler, Saumweber, Scheffold.
1967 Gruppe Grimmelfingen:Strohm H.,Fromm F., Hauff G., Kast E., Maier H., Mermi F., Preiß H., Scheck E., Strohm H., Thumm G.
1968 Gruppe Ulm: unter GF Greißing
1968 Gruppe Söflingen unter GF Weber
1968 Gruppe Grimmelfingen unter GF Strohm
1980 eine Gruppe aus Lehr
1983 eine Gruppe aus Unterweiler
1986 eine Gruppe aus Einsingen
1988 eine Gruppe aus Einsingen, 2 Gruppen aus Unterweiler
1989 eine Gruppe aus Eggingen
14.3 Bronze
1963 Als Schiedsrichter: Walter Fritz und Greißing Dietmar;
Gruppe Ulm: Greißing, D.,Braun G., Braun M., Dommer G, Erz K., Hollerbach W., Kopschitz K., Röck W., Walter M.
Gruppe Söflingen: Brauchle L., Aßfalg S., Betzler P., Graf J., Rampf Th., Saumweber M., Schlumberger W., Schuchardt E.
1964 Gruppe Grimmelfingen: Strohm H. Mermi F., Thumm G., Kast E., Hauff Gg., Strohm Fr., Steffen F., Maier H., Fromm F.
1964 Gruppe Wiblingen: Zeitler H.sen, Battran F., Schäffer P., Vogler H., Miller M., Mangold W., Kühn D., Häußler Fr., Weiß H.
1966 Gruppe Ulm: Müller F.,Steiner W., Hotz R., Hartlieb G., Ehmann U., Feichtenbeiner P., Kalmbach W., Böck H., Hagenest H.
1966 Gruppe Wiblingen:Vogler R., Renner F., Preiß E., Güntner K., Bulach H., Lang, G., Schmid K., Kögel A., Lämmle J.
1966 Gruppe Söflingen:Weber M., Scheffold R., Duckeck W.I., Kiesel K., Blessing, U., Rampf Th., Häußler F., Henninger D., Zinsler S.
1966 Gruppe Grimmelfmgen:Scheck E.,Sickinger F., Mayer W., Ott K., Claus H., Strohm H., Preiß H., Gast A., Mäckle W., G.,Hotz R., Kopschitz K., Walter M.
1969 Gruppe Wiblingen: Vogler I.K.sen., Sinjock E., Vogler II K., Greunke H., Maier, M., Barth F., Hermann G., Wiedemann J., Vogler H.
1975 eine Gruppe aus Einsingen
1979 eine Gruppe aus Jungingen, zwei Gruppen aus Wiblingen
1981 zwei Gruppen aus Grimmelfingen, eine Gruppeaus Ulm, zwei Gruppen aus Söflingen, eine Gruppe aus Gögglingen
1986 zwei Gruppen aus Ulm, zwei Gruppen aus Unterweiler,
1987 zwei Gruppen aus Söflingen, eine Gruppeaus Einsingen
1989 eine Gruppe aus Grimmelfingen, eine Gruppe aus Lehr, eine Gruppe aus Donaustetten
1990 eine Gruppe aus Ulm
1998 eine Gruppe aus Ulm
15 .Vorort-Feuerwehr Söflingen
15.1 Kommandanten und stellvertr.Kommandanten:
1863-1866 Josef Veith, Gemeinderat, A.Goll, Klostermüller
Gründet eigene Unterstützungskasse, fordert zentrale Wasserversorgung
1890-1895 Kommandant Jakob Bauer. Gründung einer Steigerkompagnie
1896-1900 Hieronimus Sick.
1900-1928 Kommandant Carl Bentele.Er führt einheitliche Bekleidung ein, neue Dienstordnung (schlägt Frauen als Hydrantenbediener vor),
Feuerschau in den Gemeindeweilern
1910 Kennzeichnung der Dienstgrade durch Heimzier, Kommandant weiß, stellvertretender Kommandant schwarz, Gruppenführer rot-weiße Buschen
1912 Fahrbare Leiter der Firma Magirus
1921 Entschädigung für Spritzenmeister M.Eckhardt, D. Mäck. Anschaffung von Kupplungen bei Fa. Barth in Fellbach. Schlauchmaterial bei Fa. Ziegler, Giengen/Brenz
1923 Entschädigung für Kommandant: 150 000.00 M. Spritzenmeister: 53 000.00 M
1926 Dokumentation sämtlicher Vorgänge wie Hauptübung, Brände, Entschuldigungen, läßt sich dies im Schuldheißenamt bestätigen.
Georg Buck wird Zugführer, Hermann Dürr stellv.Zugführer.
1927 Bau einer Feuerwache. 14. Bezirks-Feuerwehrtag mit Verleihung des Feuerwehrdienstabzeichens für 40 Jahre an Hornist Hammann und
Spritzenmeister M. Eckhardt .25 Jahre an Adjudant Leonhard Heigele, Gruppenf. Andreas Köhle und Hydrantenbediener L.Heigele.
1929-1933 Kommandant Leonhardt Heigele, stellv.Kdt. Schrem. Einführung und Verpflichtung von Überlandhilfe.
1888 Feuerwehr bestand aus 85 Mann. Steigerabteilung, Retterabteilung, Spritzenleuten, und Wassermannschaft. Handdruckspitze um 1860 Baujahr.
1895 Anschluß Abwasserversorgung. 1. Hydrant
1913 freistehende 2-rädrige Schiebeleiter (noch heute erhalten)
1946 als Pflichtfeuerwehr von d. amerikanischen Militärregierung eingesetzt, 1 TSA (Tragkraftspritzenanhänger)
1964 unter Bürgermeister Leypold 1 TSF (Tragkraftspritzenfahrzeug) in Dienst gestellt
20. Vorort-Feuerwehr Mähringen
20.1 Kommandanten
1885-1890 Johann Hubert, Schultheiß und 1. Kommandant
1890-1906 Wilhelm Boos
1906-1919 Bernhard Ehekircher
1919-1924 Jakob Burr
1924-1934 Wilhelm Ehekircher
1934-1946 Tobias Scheifele
1946-1966 Karl Maier
1967-1977 Rudolf Vieh
1978-1993 Erwin Claus
1993-1996 Wolfgang Schmid
1996- Georg Söll
20.2 Aus der Geschichte der Feuerwehr Mähringen
1826 1. lokale Feuerlöschordnung , mit Fahr-Feuerspritze. Bei Feuer, Alarmierung durch Glockenläuten. Jeder Bauer hat ein Pferd und einen Knecht zu stellen
1885 Landes-Feuerlöschordnung, Umwandlung der freiwilligen in eine Pflicht-Feuerwehr, Anschaffung einer vierrädrigen Saugpumpe (noch vorhanden)
1890 Es gab 67 Feuerwehrmänner, dazu kamen noch Feuerboten, Sturmläufer, Laternenträger, Bachschweller und Wasserführer
1911 Anschaffung der vierrädrigen Feuerspritze und der Leiter (noch vorhanden)
Eigenes Spritzenhaus, Alarmblasen erfolgte vom Lämmerberg, Wasserrevoir zwischen Rössle u. Schulzenbauer (ca.50 cbm) noch vorhanden
1919 Die FW bestand aus 4 Zügen laut noch vorhandenem Mannschaftsbuch
1928 2 Großbrände Wohn- und Stallgebäude und Waldbrand
1948 Die Pflicht-Feuerwehr wird in eine Freiwillige Feuerwehr umgewandelt
1950 Eintritt in den Kreisfeuerwehrverband
1952 Magirus-Motorspritze mit wassergekühltem ILO Motor. Später eine TS 8 Magirus-Spritze mit VW-Motor
1967 Neueinkleidung der Feuerwehrmänner
1985 Anschaffung eines VW-Bus mit Atemschutzausstattung
1986 Neues Löschfahrzeug LF-16-TS
1989 Eigenes Feuerwehrgerätehaus mit 2 Fahrzeugboxen, Umkleideräumen und einem großen Schulungsraum
21. Vorort-Feuerwehr Harthausen
Leider gibt es über die Feuerwehr Harthausen keine historischen Aufzeichnungen Ursprünglich gehörte das Dorf zum ehemaligen Kloster in Söflingen.
Die Dorfkirche St. Florian feierte das 750-jährige Jubiläum
1900 gab es ein Waaghaus mit Feuerwehrremise, das an die Friedhofsmauer angebaut war
1905 wurde Harthausen mit Söflingen zur Stadt Ulm eingemeindet
An Gerät war vorhanden: Anlegleitern, Einreißhaken, ein handgezogener Hydrantenkarren und
eine handgezogene um 1880 in Aachen gebaute handbetriebene Feuerspritze,
welche sich heute in der Hauptwache befindet Die Mannschaft bestand immer zwischen 8 – 10 Mann
An Bildmaterial sind heute noch vorhanden 2 Originalurkunden von 1909 für 25 Jahre Diensterfüllung,
vom Württembergischen Feuerwehr-Verband für Josef Hafner, ebenso 1919 für Johannes Renz
Ein Bild von 1974 mit den Feuerwehrmännern A. Häußler, H. Häußler, Gregor Häußler, Bacher, Wölk, Wetzel, A. Hafner jun., Eimert
1943 Im Rahmen der Feuerschutzpolizei wurde ein Löschteich angelegt und die Mannschaft mit Helm und Rock, sowie einer TS DKW ausgerüstet
1960 wurde modernisiert mit einer TS 8 Magirus
1971 Ein Unimog wurde angeschafft. Die Gemeinde Harthausen bekam eine Hydrantenleitung und eine neue Unterkunft
1988 Die Feuerwehr wurde mit einem LF 8 ausgerüstet, Harthausen wurde von der Hauptwache betreut durch die hauptamtlichen Kameraden Häberle, Aßfalg und Gübner
22. Vorort-Feuerwehr Ermingen
1299 Der im Westen von Ulm liegende Vorort Ermingen wird als Weiler erstmals erwähnt
1808 Wurde das Brunnenwesen und Einteilung von Feuerrotten erwähnt.
Auch wurde eine Kontrolle durch den Inspektor, der zum Oberamt Blaubeuren gehörenden Gemeinde durchgeführt
1821 Von jetzt an genauer geführt
1831 Es werden Rotten erwähnt
1836 Im Feuerwehrwesen sind Berichte eines Großfeuers durch Blitzschlag erwähnt das die Wirtschaft Rößle und die Anwesen Fidelis und Maier einäscherte
1858 Anschaffung einer Tragspritze der Firma Kurz
1880 Es wurde durch die Feuerlöschordnung eine schlagkräftige Wehr organisiert, die 4 Rotten aus Steiger mit Leiter, Wasserträgern, Rettern und
Wächtern und Spritzern bestand. Auch über Überlandhilfe und Pferdeabstellung wurde Buch geführt, sowie über Gebührensätze
1885 wurde eine fahrbare Feuerspritze gekauft
1886 Zusatz Löschgeräte von der Firma Magirus
1910 Mannschaftstand auf 33 Mann reduziert
1936 Von Pflicht-Feuerwehr zur Freiwilligen Feuerwehr
1953 Bau eines Spritzenhauses
1963 Motorspritze TSA
1975 Bedingt durch die Eingemeindung zur Stadt Ulm jetzt Löschzug Ermingen
1979 Einweihung der neuen Feuerwache mit Inbetriebnahme eines LF 16
1988 Anbau der Wache und zusätzlich 1 MTW (Mannschaftstransportfahrzeug)
22.1 Kommandanten
1910- 1923 Philipp Zugmaier
1923 – 1929 Johann Vogel
1929 – 1936 Franz Dürr
1936 – 1950 Ludwig Brand
1950 – 1975 K. Bisle
1975 – 1995 H. Lutz
1995 – J. Piller
Weitere Details in der von Herrn Ortsvorsteher Tress zur 700 Jahrfeier erscheinenden Festschrift.
23. Vorort-Feuerwehr Eggingen
Von der Feuerwehr Eggingen konnte folgender Bericht zur Verfügung gestellt werden. Die noch bekannten Daten sind folgend aufgeführt:
23.1 Kommandanten
1909-1927 Anton Österle, Söldner
1927-1935 Florian Kommer
1935-1946 Karl Österle, Jäger
1946-1955 Anton Hafner, Landwirt
1955-1995 Josef Renz
1995- Karl Sommer, Elektriker
23.2 Die Gemeinde Eggingen gehörte
von 1806-1938 zum Oberamt Blaubeuren
von 1938-1972 zum Landkreis Ulm
von 1972-1974 zum Alb-Donaukreis
ab 1.Mai 1974 zur Stadt Ulm
Die Feuerwehr bestand bis 1936 aus 5 Zügen:
Zug Steigermannschaft 12 Mann
Zug Hydrantenmannschaft 10 Mann
Zug 1. Spritzenzug 18 Mann
Zug 2. Spritzenzwz 18 Mann
Zug Wachmannschaft 15 Mann
1936 ab Mai Gründung zum Halblöschzug
1964 Brand bei Schwer, Landwirt und Mühlenbesitzer, (18.Juni). Nachbargemeinde Freiwillige Feuerwehr Erbach zur Hilfeleistung.
1974 Eingemeindung zur Stadt Ulm mit 25 Mann. (1.Mai)
1994 Im Mai erhält die Feuerwehr eine neue Motorspritze
24. Vorort-Feuerwehr Einsingen
Leider gibt es über die Feuerwehr Einsingen vor der Eingemeindung im Jahre 1975 zur Gesamtfeuerwehr Ulm wenig historische Aufzeichnungen.
Die älteste Urkunde stammt aus dem Jahre 1880, welche eine Feuerlöschordnung der Gemeinde ausweist, die damals dem Oberamt Ulm unterstellt war.
24.1 Kommandanten
1922-1962 Konrad Götz
1962-1968 Josef Felk
1968-1984 Alfred Aierstock
1984- Heinz Braun, Abteilungs-Kommandant der FW Ulm
An historischem Material sind aufgeführt:
1927 Handzug Holzleiter
1936 TSA -Hänger
1961 TS 8 -Hänger
1987 Neubau eines Feuerwehr-Gerätehauses
25. Vorort-Feuerwehr Donaustetten
25.1 Kommandanten
1887-? Reinhart Rieger
1925-1938 Josef Fischer
1938-1944 Anton Maier (1944 zur Wehrmacht) 1938-1944 stellv. Konrad Haible
1944-1948 Konrad Haible
1948-1956 Anton Maier
1956-1957 Hans Maier
1957 1. Wahlen unter Bürgermeister Rueß
1957-1969 Hans Maier, stellv.Kdt.Karl Schwer(bis 1962)Gerätewart E.Maier bis 1966, stellv.Kdt.Otto Kaifel (bis 1969)
Gerätewart G.Kreutle bis 69, Schriftf. . Kassier K. Haible (1957-1974), Ausschuß K. Eich (57-78), E.Schwenk (57-66), K.Bührlen (66-69)
1969-1990 Georg Kreutle, stellv. Kdt. K. Bührlen (bis 1978), Gerätewart K. Miller bis 1974, Gerätewart A.Schaible bis 1974,
Am 13.Mai 1887 wurde Abteilung Donaustetten zum 1. Mal schriftlich erwähnt. Die ersten Aufzeichnungen im Rapportbuch festgehalten sind noch im Besitz der FW.
Dazu wurde v. der Gemeinde eine Stammliste über den Mannschaftsstand der FW geführt.(von 1887 bis 1942) (Stammliste im Archiv der Stadt Ulm)
1911 Brand Fischbachhof Unterweiler.
1918 Brand bei Held u.Zugrnaier.
1932 Brand Feldscheune Birk und Maier.
1940 Großer Sturmschaden (Gasthof Kreuz)
1942 Brand Bühnen Stall u. Scheuer
1944 Bombennacht 17.12.in Ulm, 10 Mann nach Ulm, Wehrstärke gesamt 18 Mann
1947 Scheune Erath Brand
1956 Brand Scheuer Zanker durch Blitzschlag, Motorspritze TSA 8 durch Gemeinde angeschafft
1958 Großbrand Scheuer Rieger
1959 1. Uniformenausgabe am 22. 05., Heustockbrand b. Bürgermstr. Rueß (20.07.)
1961 Spritzenhaus abgebrochen, Hydrantenwagen bei Fischer (Illerkirchb.str.), TSA 8 bei Maier (i.d.Donauhalde) untergestellt.
Später Notbehelf im Schuppen von Ph. Straßer
1966 Umbau einer Garage als Gerätehaus in Humlanger Str.
1968 Brand Schreinerei Renz
1972 Gemeinderat beschließt Bau eines Gerätehauses
1973 Neues Gerätehaus im St.-Florians-Weg bezogen
1974 Ab 1. Juli 74 bedingt durch Eingemeindung zur Stadt Ulm Löschzug Donaustetten
1975 Abteilung erhält gebrauchten Unimog ( TLF 8)
1976 Abteilung erhält gebrauchten SW 2000, anstelle der TSA 8
1979 Großbrand in Ulm Fa. Kaupp 14 Mann waren mit TLF und SW 2000 im Einsatz
26. Vorort-Feuerwehr Gögglingen
26.1 Kommandanten stellvertr.Kommandanten
1887 Alois Graf, Josef Henle
1894-1907 Josef Schöb, Lorenz Braun
1912 Reimund Stolz, Lorenz Braun
1914-1919 lt. Angaben keine Unterlagen
1919-1940 Josef Moll, Josef Zoller
1940-1945 keine Unterlagen.
20.11.1945 August Ströbele, Josef Herzog
1950 Josef Herzog, August Ströbele
1952 August Ströbele
1953-1970 Max Zoller, Martin Ritter
1974 Alfred Gast, Anton Ströbele
1987 Alfred Gast, Anton Scherer
1993 Bernhard Brauner, Anton Scherer
26.2 Geschichte der Feuerwehr Gögglingen
1827 Die Gemeinde Gögglingen hatte:1 Tragspritze, 2 Feuerhacken, 1 Feuerleiter. Jeder Bürger einen ledernen Feuerkübel.
1830 Lokal-Feuerlöschordnung (unter dem Oberamt Wiblingen), Erwerb einer v.d.Fa.Ph.J.Wieland hergestellten Feuerspritze mit Donaustetten und Unterweiler zusammen.
1886 Neuorganisation der Feuerwehr als Pflichtfeuerwehr.Beschafft wurden: 2 Dachleitern, 18 m Druckschläuche, 2 Anstelleitern m.Stützen,
1 Doppelhacken mit 2,5 m langem Stiel, 1 Steigerlaterne. Wasserversorgung wurde durch Altwasser mit 13 Fuhrwerken sichergestellt.
Mannschaft bestand aus 40 Mann.
1888 Oberamt fordert auf zur Erstellung einer Lokalfeuerlöschordnung und nach 3 Wochen Neuerstellung der
Lokalfeuerlöschordnung mit Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll.
1905 Erwerb einer Saugfeuerspritze von Fa. Magirus
1936 Umwandlung der bish. Pflichtfeuerwehr in eine Freiwillige Feuerwehr mit gesamt 27 Mann.
1940 Alle Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr werden Hilfspolizisten
1945 Wiedergründung einer Freiwilligen Feuerwehr
1961 Erwerb TS 8/A Tragkraftspritzenanhänger
1974 Durch die Eingemeindung der Gemeinde Gögglingen in die Stadt Ulm wird aus der Freiw. Feuerwehr der Löschzug Gögglingen der Freiw.Feuerwehr Ulm.
1984 Bereitstellung eines LF 16 TS (Bund). Bis zur Fertigstellung der Fahrzeugboxen wurde das Fahrzeug in einer Scheuer untergestellt.
1985 Teilabriß eines ehem. landwirtschaftlichen Anwesen, auf dessen Platz wurden zwei Fahrzeugboxen errichtet.
1989 Bereitstellung eines MTW’s
1991 Abriß des restl. alten Gebäudes und Errichtung eines Anbaues mit Schulungsraum und sanitären Anlagen.
1993 Auf Grund der geänderten Satzung der Feuerwehr Ulm wird aus dem Löschzug Gögglingen die Abteilung Gögglingen
27. Vorort-Feuerwehr Unterweiler
1830 Die vom Jahr 1808 bestehende Localfeuerlöschordnung wird reformiert. Feuer wird angezeigt durch Läuten der Feuerglocke,
Abschicken eines Feuerreiters zum Oberamt Wiblingen.
Der erste Pferdebesitzer der den Feuerwagen bespannt erhält 2 Gulden extra, wer nicht erscheint wird mit 2 Thalern bestraft.
Alle Bürger haben die Pflicht Wasser und Gerät herbeizuschaffen und bei Nacht das Dorf zu beleuchten.
1845 Laut Gemeinderatsprotokoll gab es vier laufende Brunnen, welche der Länge nach durch den Ort liefen und zwei laufende Brunnen (Privatbesitz)
1856 werden „einzelne Bauernhäuser“ erwähnt welche noch mit Stroh bedeckt sind. Die Besitzer hatten einige Löschbesen und Anstell-Leitern vorzuhalten.
Im Winter war stets genügend heißes Wasser f. d. Feuerlösch-Spritzen bei Frost und Einfriergefahr bereitzuhalten.
Das ganze Jahr waren abends sämtliche Gefäße für Wasserbedarf aufgefüllt bereitzuhalten.
1882 Einführung der Kennzeichnung: Kommandant trug weißen Roßhaarbusch. Die Zugführer, der Steiger,Retter und Schlauchleger trugen schwarzen Roßhaarhelmbusch.
1888 Neue Feuerlöschordnung. An die Handspritze wurde beordnet: Anton Embacher jung.
Zu den Feuerhaggen: Sebastian Falchner, Georg Haug, Anton Falchner, Franz Joseph Enzenberger.
Zu den Feuerleitern: Mathias Reyschle, Xaver Stolz, Johannes Dorn, Joseph Schadet, Benedikt Schlecker. Zum Ausräumen von Hausrat: Joseph Segmehl,
Joseph Embacher, Johannes Müller, Gottfried Segmehl, Anton Embacher jun., Xaver Haide, Erhard Bündich, Georg Jehle.
Zur Rettung der Mobilien: Georg Embacher, Georg Huber, Johannes Embacher.
Bei einem Brandfall in Nachbarorten hat sich eine Rotte mit Feuerwagen dort beim Oberbeamten am Brandplatz zu melden.
Dies gilt bis zur Entfernung bis 4 Stunden Wegzeit. Entschädigung wird auf 12 Kreuzer pro Mann festgesetzt.
Unterweiler gehörte zu einem Brandhilfeverband mit Wiblingen, Donaustetten, Unterkirchberg,dorthin wurde je ein Feuerreiter „im gestreckten Galopp“entsandt.
nach 1945 Mannschaftsstärke 31 Mann. Motorspritze, Hydrantenwagen, Schiebeleiter, 300 mtr. Schläuche. Spritzenhaus im Hinterweiler.
1972 Durch Eingemeindung zur Stadt Ulm wird die Freiwillige Feuerwehr Unterweiler „Löschzug 14 der Feuerwehr Ulm.
1981 Einweihung des Feuerwehr Gerätehauses an der Greutstrasse.
1953 Kommandant ist Konrad Braunmüller.Wehrstärke 31 Mann.
1972-1978 Kommandant: Fritz Jäger
1979-1993 Zugführer: Hans Klarer
1993- Abteilungs-Kommandant:Michael Burtsche
27.1 Großbrände
1925 Herold‘ sche Schlößchen,
1931 Wohn- und Ökonomiegebäude Braunmüller-Kienzler und Zick
1953 Anwesen Joh. Haide durch Blitzschlag
1963 Hobelhalle des Sägwerkes Embacher
28. Abt. Brand- und Katastrophenschutz (Abt. Feuerwehrbeamte)
28.1 Dienststellenleiter
1970-1992 OBR Klaus Köstlin
1992-1998 OBR Karl-Heinz Schneider
1998 BOAR Prinzing kom.Leiter
und Stellvertreter
1967-1987 BAR Fritz Walter
1988-1991 BAR Johann Güntner
1991-1998 BOAR HJ. Prinzing
1998- BAR P. Mayer
28.2 Einsatzleiter (EvD)
1984-1987 Fritz Walter
1984-1991 Ludwig Brauchle
1984-1991 Friedrich Müller
1984-1990 Peter Betzler
1984-1992 Siegfried Aßfalg
1984- Peter Mayer
1985-1995 Erich Geyer
1986-1991 Johann Güntner
1991- Hansjörg Prinzing
1993- Manfred Wölfl
1994- Reiner Schlumberger
1997- Karl Güntner
1997- Heinz Denkert
1998- Manfred Chaloun
28.3 Sachgebietsleiter mit Stellvertreter
1. Verwaltung
Abteilungsleiter bis 1990 Peter Betzler, 1990- R. Schlumberger
stellv. Abteilungsleiter 1984-1995 H. Denkert, 1995-1996 M. Chaloun
2. Vorbeugender Brandschutz
Abteilungsleiter 1984 -1991 J. Güntner, 1991- H.Prinzing
stellv. Abteilungsleiter 1984-1994 L. Brauchle, 1995- H. Denkert
3. Einsatz/Organisation
Abteilungsleiter 1984- P. Mayer
stellv. Abteilungsleiter 1984-1993 S. Aßfalg, 1993-1995 M. Wölfl, 1996- M. Chaloun
Schichtführer m. Stellvertreter
bis 1984 L. Brauchle, S. Aßfalg, E. Geyer, P. Mayer, G. Hundt
Schicht A
1984-1993 Siegfried Aßfalg, Gerhard Hundt (bis 87), 87-91/93 KurtVogler
ab 1993 Gerhard Hundt, Norbert Metenewycz
Schicht B
1984-1987 Ludwig Brauchle, Karl Güntner (bis 87), 84-90 K.Güntner
Schicht C
Erich Geyer, Gottfried Schiefer (-86)
A. Fraidel, Rolf Bosch (-87), Robert Bosch
WA.I
1995 Gerhard Hundt, Norbert Metenevycz
1996 Gerhard Hundt, Robert Bosch
WA.II
1995 Rolf Bosch, Ludwig Wiester
1996 Rolf Bosch, Ludwig Wiester
WA. III
1995 Artur Fraidel, Reinhard Gübner
1996 Horst Häge, Nobert Metenevycz
1983 Einführung einer ständigen Einsatzleitung EVD nach Wibera-Gutachten.
1984 Gemeinderatsbeschluß zur künftigen Struktur der Feuerwehr Ulm
1993 Einführung der ständig besetzten Wache
1997 Eingliederung des Amts für Katastrophenschutz zum „Amt für Brand- und Katastrophenschutz“
4. Technik
Abteilungsleiter
-1987 F. Walter, 1987-1995 E. Geyer, 1996 – M. Wölfl
stellv. Abteilungsleiter
-1987 E. Geyer
1988-1995 A. Fraidel
1996 – K. Güntner
Werkstattleiter
-1989 Max Braun
1996-1998 Artur Fraidel 1990-1995 Karl Güntner
1998- Siegfried Braun
5. Katastrophenschutz
Abteilungsleiter und stellv. Abteilungsleiter
1997 – K. Mülleck, 1997 – A. Nuding
29. ABC-Zug der Feuerwehr Ulm
1979 Gründung einer Dekon-Gruppe mit 10 Feuerwehr-Kameraden, auf Grund des Standorts des Kernkraftwerkes Gundremmingen.
1980 Gründung des ABC-Zuges mit 37 Männern, mit Integrierung der Dekon-Gruppe als Einheit des Katastrophenschutzes zur Abwendung von
Gefahren im Verteidigungs- und Katastrophenfall bei atomarer, biologischer und chemischer Schädigung.
Aufgabengebiet Dekontaminierung (Entgiftung nach radioaktiver Verseuchung) von Menschen, Sachen und Gelände
1983 Unterkunft im Standort Blaubeurer Straße
1990 10-jähriges Bestehen mit Vorstellung bei der Bevölkerung in der Friedrichsau.
Laufende Fortbildungen an der nunmehr aufgelösten Katastrophenschutzschule in Neuhausen Fildern garantierten jederzeit eine qualifizierte Einsatzleistung.
1996 Umzug in Gemeinschaftsunterkunft Donautal mit Einheiten des Rettungsdienstes ASB und DRK in ehemalige Halle der Firma KHD.
Der Fuhrpark besteht aus: 1 Dekontaminationsmehrzweckfahrzeug (DMF), 1 Dekontaminations-Lastkraftwagen mit Anhänger,
2 Mannschaftsbussen mit Spürbeladung sowie 1 Einsatzleitwagen (ELW).
Kostenträger dieser Spezialeinheit ist die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg.
Das Einsatzgebiet umfasst folgende Beispiele: Messungen bei Störfall in Tschernobyl/UDSSR, Beseitigung von Tierkadavern, Desinfektion bei Tierseuchen,
Fahrzeugdekontimationen, bis zum Aufspüren von ausgelegtem „Giftweizen“ im Ulmer Seelengraben.
Die 38 Feuerwehrleute die zusätzlich im ABC-Zug tätig sind werden sich auf Grund des Wandels in der Politik in Ausbildung und Einsatz
mehr auf die Unterstützung der ersten Einsatzkräfte im Gefahrgut und Strahlenschutzfall orientieren.
29.1 Leitung des Zuges
1981-1995 Erich Geyer (heute Leiter der Feuerwehr Hanau)
1981-1995 Stellvertreter Hans Klarer (heute Gesamt-Abteilungs-Kommandant Ulm)
1995- Joachim Felk
Seit Beginn bis heute kompetent tätig: Bernhard Brauner (Abteilung Gögglingen ) Wolfgang Karner (Abteilung Feuerwehrbeamte)
Erich Mann-Wagner (Abteilung Jungingen) Helmut Meckle(Abteilung Ulm-Innenstadt)
1926 Eingemeindung Wiblingen, Grimmelfingen und Harthausen
1930 Werkfeuerwehr Fa. Eberhardt 20 Mann, Fa. Lebrecht 15 Mann
1936 Gründung eines Führerrats der Löschzüge 1-6
1936 einheitliche Dienstgrade
1936 50 Jahre Feuerwehr Grimmelfingen.
1938-1945 Akten lagern im Zentralarchiv in Ludwigsburg
1940 sämtliche Feuerwehr-Angehörige werden zu Hilfspolizeibeamten ernannt
1944 Ukrainische Zwangsarbeiter bei großem Luftangriff im Flüchtlingslager im alten Magazin Steingasse ausgebombt
1945 Feuerwehr Ulm besteht noch aus 15 Deutschen und 50 Ukrainern sogenannten HiW(Hilfswillige).
1945 Ausgraben von Gerät und Uniformen
1946 Berufsfeuerwehr = Fire Brigade mit 24 Mann eingesetzt v. Militärregierung
1946/47 Aussenwache Wilhelmsburg
1947 Aufbau der freiwilligen Feuerwehr mit Zugsversammlungen.
1947 FW-Leute erhalten Brennmaterial zusätzlich
1950 Gründung Kreisfeuerwehr-Verband
1950 Ende der durch amerikan. Militärregier. eingesetzte Berufsfeuerwehr
1951 Werksfeuerwehren Magirus, Käßbohrer, Telefunken, Eberhardt wieder gegründet. Neue Satzung
1951 Inbetriebnahme der Feuermeldeanlage
1952 Neugründung der Alters-Feuerwehr
1953 1. Nachkriegs-Feuerwehr-Tag in Ulm (Magirus Stadt Ulm) mit Bundespräsident Prof. Theodor Heuss
1954 Abordnung zum Oestereichischen Feuerwehr-Tag als Deutsche Abordnung
1957 Einweihung Feuerwehr-Erholungsheim Titisee
1961 Gründung Jugendgruppe Wiblingen
1962 Feuerwehr-Tag in Bad Godesberg, Bezug von Dienstwohnungen in Krafftstrasse, Anschaffung von Tauchgeräten
1963 100 Jahre Feuerwehr Söflingen, Ulm wird Luftschutzort 1. Ordnung, Neugründung Jugendgruppe Ulm, Gustav Krensel nach Pensionierung freier Mitarbeiter
1966 Einführung Leistungs-Abzeichen Silber
1967 Bezug des Wohnhauses Keplerstrasse
1971 Landes-Feuerwehrtag in Stuttgart, Einführung des Leistungsabzeichens in Gold,
1971 Teilstreik der Feuerwehr für Neue Wache, OB Pfizer, Sprecher der Feuerwehr Wolfgang Werdich,
Keine Hauptversammlung, Kommandantenwechsel Karl Hollerbach auf Klaus Köstlin
1972 Eingemeindung der Stadtteile Jungingen, Unterweiler und Mähringen
1972 Besuch der Feuerwehr Hamburg (100 Jahre), Gründung d. Baden-Württembergischen Landes Feuerwehr-Verbands
1972 125 Jahrfeier mit Festzug und Spatenstich Neue Wache Keplerstr. und 20 Jahre Spielmannszug Ulm ‚stellv. Kommandanten-Wechsel F.Müller zu D. Greißing
1973 Kathastrophenschutzeinheit ABC Zug wird FW zugeordnet, Planung eines zentralen Meldekopfs, Einführung eines „Test-Rettungs-Zentrums“(Dr. Gorgaß)
1974 Test-Rettungs-Zentrum übernimmt Dr. Bardua, LKW-Kipper Geschenk der Firma Magirus, Kauf von Tankzug und Rettungsscheren
1975 Die Mehrzahl der hauptamtlichen Kräfte werden Beamte. Einführung eines Schichtdienstes,
Die Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes seit 1973
Chronik :
Der Kreisfeuerwehrverband Alb-Donau e.V. wurde im Jahr 1973 als Folge der landesweiten Kreisreform aus den bis dahin selbstständigen Kreisfeuerwehrverbänden Ulm, Ehingen sowie aus den Feuerwehren Laichingen, Westerheim, Feldstetten, Sontheim, Ennabeuren, Ingstetten und Justingen aus dem ehemaligen KFV Münsingen gegründet.
Die Gründungsversammlung fand am 10.März 1973 in Blaubeuren statt.
Zum ersten Vorsitzenden wählte die Versammlung Hans Friedrich Weiss aus Munderkingen (KFV Ehingen). Zu seinen Stellvertretern wurde Hans Kast Bermaringen (KFV Ulm) sowie Heinrich Harscher Laichingen (KFV Münsingen) gewählt.
Im Jahr 1975 übergab Hans- Friedrich Weiss sein Amt an Hans Kast, der es bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden im Jahr 1993 innehatte.
Von 1993 bis zum Erreichen der Altersgrenze im Jahr 2003 führte Siegfried Frank Laichingen den Verband.
Im Jahr 2003 übernahm Hans Klarer Ulm die Führung des Verbandes bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2018.
Als Nachfolger von Hans Klarer wurde bei der Verbandsversammlung am 23. Februar 2018 Armin Eberhardt Beimerstetten gewählt.
Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Ulm-Donau e.V.
Vorbemerkung!
Die Verbandswiedergründung fand am 23. April 1950 bei der Kreisversammlung in Ulm statt.
Nachfolgende Satzung wurde in einer außerordentlichen Kreisversammlung am 24. Juni 1951 in Ulm, anstelle des am 23. April 1950 bei der Gründungs-Versammlung vorgelegten Entwurfs einstimmig beschlossen. Anwesend waren die Delegierten von 54 Gemeinden und 7 Werkfeuerwehren.
Der Verband wurde am 1. August 1951 in das Vereins-Register beim Amtsgericht Ulm eingetragen.
Der über viele Jahrzehnte bestandene Kreisfeuerwehr-Verband Ulm wurde im Jahre 1939 durch behördliche Anordnung zwangsweise aufgelöst und dadurch die schöne Verbundenheit, die zwischen den Feuerwehren des Stadt- und Landkreises bestand, zum großen Teil abgeschnitten. Um diese Verbindung wiederherzustellen und die alte Tradition fortzuführen, versammelten sich die Kommandanten des Kreises Ulm am 23. April 1950 in Ulm und beschlossen die Wiedergründung des Kreisfeuerwehrverbandes Ulm. Sie gaben dem Verband in freier demokratischer Abstimmung folgende Satzung:
Die Feuerwehren des Stadt- und Landkreises Ulm schließen sich zusammen und bilden den “Kreisfeuerwehr- Verband Ulm“. Der Verband hat seinen Sitz in Ulm.
Er bezweckt die Pflege einer regen kameradschaftlichen Verbindung der Feuerwehren des Stadt- und Landkreises, sowie die Förderung und einheitliche Gestaltung des Feuerlöschwesens durch Abhaltung von Kreisversammlungen, gemeinsamen Hebungen, Ausbildungslehrgängen u. dergl.
Der Verband soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen werden.
§ 2
Mitglied des Verbandes kann jede Freiwillige Feuerwehr des Stadt- und Landkreises Ulm, sowie die anerkannten Werkfeuerwehren durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrages werden. Nicht als Werkfeuerwehr anerkannte Betriebs- oder Anstaltsfeuerwehren, können bei Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen ebenfalls als Mitglied aufgenommen werden. Die Bedingungen werden vom Kreisfeuerwehr-Ausschuss festgelegt.
II. Die Organe des Verbandes und ihre Aufgaben
§ 3
Organe des Verbandes sind:
1. Die Kreisversammlung
2. Der Kreisfeuerwehrausschuss
3. Der Kreisvorstand
4. Der Kreisvorsitzende
Die Kreisversammlung
§ 4
1. Die Kreisversammlung besteht aus den Delegierten der Feuerwehren als Mitglieder des Verbandes. Sie dient der Beratung und Beschlussfassung über die den Kreisfeuerwehr-Verband berührenden Angelegenheiten, sowie zur Abhaltung von Vorträgen auf dem Gebiet des Feuerlöschwesens und des Brandschutzes.
Bei Abstimmungen und Wahlen hat jede Verbands-Feuerwehr, die bei der Versammlung vertreten ist, eine Stimme.
2. Die Kreisversammlung wird mindestens 10 Tage vorher vom Kreisvorstand durch Rundschreiben einberufen. Sie wird, vom Verbandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
3. Die Kreisversammlung findet alljährlich im Laufe des Sommers spätestens jedoch im Monat Oktober statt. Wenn wichtige Gründe vorliegen, können außerordentliche Versammlungen einberufen werden.
4. Alle 2 Jahre ist mit der Kreisversammlung ein Kreis-Feuerwehrtag zu verbinden. Die Kreisversammlung kann jedoch beschließen, auch in dem dazwischen. liegenden Jahr, einen Kreisfeuerwehrtag abzuhalten. Beim Kreisfeuerwehrtag sind Schulübungen und eine Gesamtübung der Feuerwehr des Versammlungsortes durchzuführen. Zu den Übungen können auch die Verbandsfeuerwehren der Nachbargemeinden herangezogen werden.
Auf Beschluss des Kreisfeuerwehrausschusses können beim Kreisfeuerwehrtag Leistungswettbewerbe durchgeführt werden.
Die Kritik über die Übungen hält der Feuerwehr- Kommandant von Ulm oder dessen Stellvertreter.
5. Der Kreisbrandinspektor ist zu den Versammlungen, den Übungen und zur Kritik einzuladen. Er soll ferner zu den Sitzungen des Kreisfeuerwehrausschusses, die von besonderer Bedeutung sind, als beratendes Organ eingeladen werden.
§5
1. Die Kreisversammlung ist zuständig:
a. Für die Wahl der Mitglieder des Kreisfeuerwehr-Ausschusses, die für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt werden.
b. Für die Behandlung von Anträgen, wenn diese mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden eingegangen sind. Anträge die nicht rechtzeitig eingereicht werden, können nur behandelt werden, wenn die Versammlung ihre Beratung beschließt.
c. Für Berichte einzelner Mitglieder über den Bestand, die Tätigkeit und etwaige Bedürfnisse der Feuerwehren.
d. Für die Festsetzung der Verbandsbeiträge.
e. Für die Anerkennung der Verbandsrechnung und die Entlastung des Kreiskassiers.
f. Für Satzungsänderungen.
g. Für die Wahl des Ortes der nächsten Kreisversammlung.
h. Für Beratungen und Entscheidungen sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes.
i. Für amtliche Angelegenheiten des Kreisbrand-Inspektors.
2. Die Kreisversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Über die Beratungen ist eine Niederschrift auszufertigen, in welche die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Jeder Delegierte einer Verbandsfeuerwehr ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer des Verbandes zu führen und vom Vorsitzenden zu beurkunden.
Der Kreisfeuerwehrausschuss
§ 6
Der Kreisfeuerwehrausschuss besteht aus:
1. dem Kreisvorsitzenden
2. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kreiskassier
5. 4 Vertretern der Freiwilligen. Feuerwehren des Kreises
6. 1 Vertreter der Werkfeuerwehren des Kreises
7. 2 Ersatz-Männern
Mitglieder des Kreisfeuerwehrausschusses können nur selbständige Kommandanten von Feuerwehren werden, mit Ausnahme der in Ziff. 3 u. 4 Genannten.
§ 7
Die Wahl der Mitglieder erfolgt bei der ordentlichen Kreisversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, durch schriftliche und geheime Abstimmung.
Als Ausschussmitglieder sind diejenigen 9 Vorgeschlagenen gewählt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
Die zwei nächsten in der Stimmenzahl sind Ersatzmänner.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 8
Der Kreisfeuerwehrausschuss wählt aus seinen Mitgliedern
den Vorsitzenden
den stellvertretenden Vorsitzenden
den Schriftführer und
den Kreiskassier.
Diese bilden zusammen den Kreis-Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.
§ 9
Der Kreisfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter anwesend sind.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10
Die Aufgaben des Kreisfeuerwehrverbandes sind
a. Die Beschlüsse der Kreisversammlung durchzuführen.
b. Die Verwaltung des Verbandes zu besorgen und über alle wichtigen Fragen, die die Feuerwehr betreffen, zu beraten und Beschluss zu fassen.
c. Die Kassenführung des Verbandes zu überwachen.
d. Über die Tätigkeit des Ausschusses bei der Kreisversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11
1. Der Kreisfeuerwehrausschuss tritt von Fall zu Fall nach Bedürfnis zusammen und wird vom Vorsitzenden einberufen. Es ist mindestens eine Sitzung jährlich vor der ordentlichen Kreisversammlung abzuhalten. Der Vorsitzende muss den Kreisfeuerwehrausschuss auf Antrag 1/3 seiner Mitglieder einberufen.
2. Über die Beratungen des Kreisfeuerwehrausschusses ist vom Schriftführer (bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied) eine Niederschrift auszufertigen.
3. Die Ausschussmitglieder haben an den Sitzungen vollzählig teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle ist dem Schriftführer rechtzeitig Mitteilung zu machen, damit ein Ersatzmann bestellt werden kann.
III. Kassenwesen
§12
1. Die laufenden Geschäfte des Verbandes werden ehrenamtlich geführt.
2. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a. den jährlichen Beiträgen der Verbands-Mitglieder
b. einem Beitrag aus der Landesfeuerlöschkasse
c. freiwilligen Beiträgen und Stiftungen.
3. Die vorhandenen, Mittel werden zur Deckung der Kosten in nachfolgenden Fällen verwendet:
Zuschuss-Beiträge
a. an die Delegierten der Kreisversammlung, soweit dies möglich ist
b. an die Delegierten der Ausschusssitzungen und sonstiger Tagungen
c. zur teilweisen Deckung der Unkosten, die bei der Kreisversammlung und bei den Kreisfeuerwehrtagen, jedoch nicht bei den Übungen am Tagungsort entstehen,
d. zur Bestreitung der Ausgaben des Verbandes für Porto, Schreibmaterial, Drucksachen usw.,
e. zur teilweisen Deckung der Unkosten zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen.
4. Die Kasse wird vom Verbandskassier geführt. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Rechnung zu legen.
5. Die Kasse wird von 2 Rechnungsprüfern geprüft, die von der Kreisversammlung bestimmt werden.
Mitgliedsbeiträge
§ 13
Die Verbandsfeuerwehren haben an den Verband Mitgliedsbeiträge zu leisten. Diese betragen bei Gemeinden
bis 500 Einwohner 4.- DM
von 501 bis 1000 Einwohner 6.- DM
von 1001 bis 2000 Einwohner 8.- DM
von 2001 bis 5000 Einwohner 10.- DM
von 5001 bis10000 Einwohner 20.- DM
über 10000 40.- DM
Werkfeuerwehren 10-20.-DM
Es ist jeweils das Ergebnis der letzten, vorhergegangenen Volkszählung maßgebend.
Die Beiträge sind bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres an das Konto des Kreisfeuerwehrverbandes abzuführen.
Die Beiträge der Werkfeuerwehren werden vom Verbandsausschuss je nach Größe des Werkes festgelegt.
Die oben angeführten Beitragsätze können durch Beschluss der Kreisversammlung rückwirkend auf 1. April des Geschäftsjahres geändert werden.
Austritt und Ausschluss
§ 14
Der Austritt aus dem Verband kann jeweils nur auf den 1. April eines Jahres erfolgen und ist dem Vorsitzenden mindestens 4 Wochen zuvor schriftlich anzuzeigen.
Wer mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung des Kassiers im Rückstand ist, oder die Beschlüsse der Kreisversammlung nicht beachtet, kann durch Beschluss der Kreisversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden.
Auflösung
§ 15
Die Auflösung des Verbandes hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Kreisversammlung die Auflösung mit 9/10 Stimmen der anwesenden Delegierten beschließt.
Im Falle der Auflösung geht das vorhandene Vermögen zur Aufbewahrung an das Landratsamt Ulm über mit der Bestimmung, dass dieses Vermögen einem neu sich bildenden Kreisfeuerwehr-Verband, der dieselben Zwecke wie der frühere verfolgt, auszuhändigen ist.
Satzungsänderungen
§ 16
Änderungen der Verbandssatzungen können nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Kreisversammlung, die mindestens 8 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden muss, beschlossen werden.
Bei der Abstimmung müssen mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten für die Abänderung gestimmt haben.
Schlußbemerkungen
Vorstehende Satzung wurde in einer außerordentlichen Kreisversammlung am 24. Juni 1951 in Ulm, anstelle des am 23. April 1950 bei der Gründungs-Versammlung vorgelegten Entwurfs einstimmig beschlossen. Anwesend waren die Delegierten von 54 Gemeinden und 7 Werkfeuerwehren.
Der Verband wurde am 1. August 1951 in das Vereins-Register beim Amtsgericht Ulm eingetragen.
Die Feuerwehrgesetze (FWG) und Durchführungsverordnungen im Spiegel der Zeitgeschichte seit 1933
FWG in Preußen, Vorläufer des Gesetzes über die Feuerschutzpolizei
Gesetz über das Feuerlöschwesen (in Preußen)
Das Staatsministerium hat folgendes Gesetz beschlossen:
Abschnitt I
Die örtlichen Feuerwehren
§ 1
In jedem Ortspolizeibezirk muss eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Feuerwehr vorhanden sein. Besteht ein Ortspolizeibezirk aus mehreren Gemeinden, so ist in jeder Gemeinde für genügend Feuerschutz zu sorgen.
Die Feuerwehr hat im Auftrag des Ortspolizeiverwalters die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch Schadenfeuer drohen. Die Polizeiaufsichtsbehörden können den Feuerwehren auch die Abwehr sonstiger Gefahren übertragen.
§ 3
Die Feuerwehr im Sinne der §§ 1 und 2 kann bestehen:
aus Berufsfeuerwehrmännern;
aus einer Freiwilligen Feuerwehr;
aus Personen, die durch Polizeiverordnung zu einer Pflichtfeuerwehr zusammengeschlossen sind.
Die Feuerwehr bedarf der Anerkennung der Polizeiaufsichtsbehörde.
§ 4
Jede Gemeinde von mehr als 100000 Einwohnern soll Berufsfeuerwehrmänner anstellen. Gemeinden mit weniger als 100000 Einwohnern können Berufsfeuerwehrmänner anstellen. Die Zahl der Berufsfeuerwehrmänner bestimmt die Polizeiaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Die Uniformierung, Ausbildung und Amtsbezeichnung der Berufsfeuerwehrmänner regelt der Minister des Innern nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Feuerwehrbeirates.
Die Anerkennung als Berufsfeuerwehr darf nur ausgesprochen werden, wenn die auf Grund des Abs. 1 Satz 3 und 4 zu erlassenen Vorschriften erfüllt sind.
§ 5
Freiwillige Feuerwehren sind Vereine, deren Vereinszweck in der Bekämpfung der Feuersgefahren besteht. Die Rechtsstellung der Mitglieder regelt die Satzung. Die aktiven Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Die Ausbildung und Uniformierung der freiwilligen Feuerwehrmänner und die Bezeichnung der Führer regelt der Minister des Innern nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Feuerwehrbeirates.
Die Anerkennung als Freiwillige Feuerwehr darf nur ausgesprochen werden, wenn
Die Vereinssatzung von der Polizeiaufsichtsbehörde genehmigt ist und
die Bestimmungen des Abs. 1 und der auf Grund dieses Absatzes erlassenen Vorschriften erfüllt sind.
§ 6
Soweit die auf Grund der §§ 4 und 5 gebildeten Feuerwehren hinsichtlich ihrer Stärke den örtlichen Verhältnissen nicht entsprechen, sind Pflichtfeuerwehren zu bilden.
Die Rechte und Pflichten, die Uniformierung und Ausbildung der Pflichtfeuerwehrmänner sowie die Bezeichnung der Führer wird durch Polizeiverordnung geregelt. Die Anerkennung als Pflichtfeuerwehr darf nur ausgesprochen werden, wenn die Vorschriften dieser Polizeiverordnung erfüllt sind.
Abschnitt II
Die Feuerwehrverbände
§ 7
Die in einem Kreis vorhandenen Feuerwehren bilden den Kreisfeuerwehrverband. Der Kreisfeuerwehrverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Die Rechtsstellung des Vorstandes und der Mitglieder regelt die Satzung. Die Satzung bedarf in Landkreisen der Genehmigung des Landrats, in Stadtkreisen der Genehmigung des Regierungspräsidenten, in Berlin der Genehmigung des Oberpräsidenten. Die Vorstandsmitglieder werden in Landkreisen durch den Landrat, in Stadtkreisen durch den Regierungspräsidenten und in Berlin durch den Oberpräsidenten ernannt und abberufen.
§ 8
Dem Kreisfeuerwehrverband obliegt es:
Durch Veranstaltung von Führerbesprechungen den Austausch der Erfahrungen zu vermitteln;
durch gemeinsame Feuerwehrübungen die Schlagkraft der örtlichen Feuerwehren zu erhöhen.
§ 9
Die Kreisfeuerwehrverbände einer Provinz bilden den Provinzialfeuerwehrverband. Der Provinzialfeuerwehrverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. In dem Provinzialfeuerwehrverbande müssen die für die Provinz bestehende Feuersozietät sowie die Städte, Landkreise und Landgemeinden der Provinz durch je einen Vertreter vertreten sein. Die Vorstandsmitglieder werden durch den Oberpräsidenten ernannt und abberufen. Im Übrigen richtet sich die Rechtsstellung des Vorstandes und der Mitglieder nach der Satzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten.
§ 10
Dem Provinzialfeuerwehrverbande liegt ob:
Die Einrichtung und Unterhaltung einer Provinzialfeuerwehrschule;
die Veranstaltung von Ausbildungslehrgängen im Feuerwehrwesen;
die Pflege des vorbeugenden Feuerschutzes;
die Unterstützung der Kreisfeuerwehrverbände bei den diesen obliegenden Aufgaben.
§ 11
Die Provinzialfeuerwehrverbände bilden den Feuerwehrbeirat. Dieser ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Der Minister des Innern kann Vertreter von Gemeinden und Personen, die über besondere Kenntnisse im Feuerlöschwesen verfügen (insbesondere Berufsfeuerwehrmänner), in den Feuerwehrbeirat einberufen. Im Feuerwehrbeirat müssen die öffentlichen und privaten Feuerversicherungsunternehmungen und die Provinzen, Städte, Landkreise und Landgemeinden durch je einen Vertreter vertreten sein. Die Vorstandmitglieder werden durch den Minister des Innern ernannt und abberufen. Im Übrigen wird die Rechtsstellung des Vorstandes und der Mitglieder durch die Satzung geregelt. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern.
Durch die Satzung ist je ein Ausschuss für die Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren und der Berufsfeuerwehren zu bilden.
§ 12
Dem Feuerwehrbeirat liegt ob:
Die Förderung des Feuerlöschwesens durch Pflege des einschlägigen Schrifttums und der Sammlung von Erfahrungen der außerpreußischen Feuerwehren;
die Prüfung und Begutachtung von Feuerlöschgeräten;
die Beratung des Ministers des Innern in allen Angelegenheiten des Feuerlöschwesens und der Feuerverhütung;
die Unterstützung der Provinzialfeuerwehrverbände bei den diesen obliegenden Aufgaben.
Abschnitt III
Die Aufsicht über die Feuerwehrverbände
§ 13
Die Aufsicht über den Kreisfeuerwehrverband führen in Landkreisen der Landrat, in Stadtkreisen der Regierungspräsident und diesen vorgesetzten Polizeiaufsichtsbehörden, in Berlin der Oberpräsident und der Minister des Innern. Die Aufsicht über den Provinzialfeuerwehrverband führen der Oberpräsident und der Minister des Innern.
Die Sitzungen der Verbände, der Verbandsausschüsse und der Vorstandssitzungen sind der unmittelbar vorgesetzten Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tagesordnung spätestens acht Tage vor dem anberaumten Zeitpunkt mitzuteilen.
Die Aufsichtsbehörden können sich über die Angelegenheiten der Feuerwehrverbände durch Akteneinsichtnahme, durch Berichtseinforderungen und durch die Entsendung von Kommissaren zu den Sitzungen jederzeit unterrichten.
§ 14
Alle Beschlüsse der Verbände oder ihrer Organe, die eine finanzielle Auswirkung haben, insbesondere die Beschlüsse über die Feststellung des Haushaltsplans und über die Jahresabrechnung, sind der unmittelbar vorgesetzten Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Beschlüsse treten erst in Kraft, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Beschlusses keinen Widerspruch erhoben hat.
§ 15
Beschlüsse eines Verbandes, die die geltenden Gesetze oder die Verbandssatzung verletzen, kann die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse getroffen sind, rückgängig gemacht werden. Gegen die Aufhebungsverfügung steht den Kreis- und Provinzialfeuerwehrverbänden innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an die nächsthöhere Aufsichtsbehörde zu. Diese entscheidet endgültig.
Die Aufsichtsbehörden können ihre Zuständigkeit auf dem Gebiet des Feuerlöschwesens durch besondere Organe ausüben.
Abschnitt IV
Die sachliche Ausrüstung der Feuerwehren
§ 16
Die Beschaffung und Unterhaltung der für die Feuerwehren erforderlichen Löschgerätschaften, Ausrüstungsstücke, Alarmeinrichtungen, Wasserstationen und Gerätehäuser ist eine Aufgabe der Gemeinden. Über die Notwendigkeit von Aufwendungen für das Feuerlöschwesen entscheidet auf Antrag des Ortspolizeiverwalters in den Landgemeinden und kreisangehörigen Städten der Landrat, in den Stadtkreisen der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident.
Gemeinden, die nicht imstande sind, die im Abs.1 genannten Einrichtungen selbstständig zu beschaffen, können durch die Kommunalaufsichtsbehörde mit Nachbargemeinden zu einem Feuerlöschverband vereinigt werden. Der Feuerlöschverband hat die Stellung eines Zweckverbandes im Sinne des Gesetzes vom 13. Juli 1911. Über die infolge Veränderung oder Aufhebung eines Löschverbandes notwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden über ihre Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an den Nutzungen oder Lasten des Feuerlöschverbandes unterliegen der Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 17
Durch Polizeiverordnung oder polizeilicher Verfügung kann vorgeschrieben werden:
dass in Häusern Feuerlöschgeräte vorhanden sein müssen;
dass besonders feuergefährliche Betriebe das nötige Löschwasser bereithalten;
dass in Warenhäusern Werksfeuerwehren gebildet werden müssen;
dass die Bewohner von größeren Häuserblocks oder von Ortsteilen für Zwecke des Feuerlöschwesens oder des Luftschutzes zusammengeschlossen werden;
dass Eigentümer von Fahrzeugen jeder Art diese in fahrbereitem Zustande für Feuerlöschzwecke zur Verfügung stellen müssen;
dass die Inhaber von Gebäuden diese regelmäßigen Brandschauen unterziehen lassen müssen.
Abschnitt V
Vom Verhalten in Brandfällen
§ 18
Jeder, der den Ausbruch eines Schadenfeuers, das er nicht selbst zu löschen vermag, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich der nächsten Polizei- oder Feuerwehrstelle davon Mitteilung zu machen. Personen, die dieser Pflicht vorsätzlich nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM bestraft.
§ 19
Die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten hat der Führer der Wehr des Brandorts, sofern nicht der Ortspolizeiverwalter oder dessen ständiger Vertreter selbst die Leitung übernimmt. Sämtliche Feuerwehren, auch Privatfeuerwehren, die bei Brandfällen neben der örtlichen Feuerwehr tätig werden, unterstehen dem durch Satz 1 bestimmten Leiter der Lösch- und Rettungsarbeiten.
§ 20
Die Feuerwehren von Nachbarbezirken haben sich gegenseitig auf 7,5 Kilometer von der Grenze ihres Ortspolizeibezirks mit Mannschaften und Gerät unentgeltlich Hilfe zu leisten, sofern die Bewältigung eines Feuers im eigenen Ortspolizeibezirk jederzeit gesichert bleibt. Mit welchen Mitteln die Löschhilfe zu leisten ist, wird durch Polizeiverordnung bestimmt.
Werden bei großer Ausdehnung oder Gefährlichkeit von Bränden auch die Feuerwehren von solchen Ortspolizeibezirken um Hilfe ersucht, die gemäß Abs.1 nicht zur Löschhilfe verpflichtet sind, so haben sie dem Ersuchen Folge zu leisten, jedoch sind diesen von der hilfebedürftigen Gemeinde die sämtlichen durch die Hilfeleistung entstehenden Kosten zu erstatten. Hinsichtlich des Umfanges der Feuerlöschhilfe gelten die Vorschriften des Abs. 1 entsprechend.
§ 21
Bei Forst-, Heide-, Wiesen- und Moorbränden sind neben den Feuerwehren alle geeigneten Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet. Der Umfang und die Kostenregelung der nachbarschaftlichen Löschhilfe sind die gleichen wie bei anderen Schadenfeuern. Die technische Leitung der Löscharbeiten kommt bei Anwesenheit von Forstbeamten diesen zu. In ihrer Abwesenheit liegt sie beim Führer derjenigen Wehr, die zuerst eingetroffen ist.
§ 22
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sind verpflichtet, bei Brandfällen den Mitgliedern der Feuerwehr den Zutritt zu ihren Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen und deren Benutzung zur Vornahme der angeordneten Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten, Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, auf Anforderung für den Löschdienst zur Verfügung zu stellen und ihre zum Lösch- und Rettungsdienst verwendbaren Geräte zur Benutzung abzugeben.
Sie haben die vom Leiter der Löscharbeiten im Interesse geeigneter Entfaltung der Lösch- und Rettungsregeln oder zur Verhütung des weiteren Umsichgreifens des Feuers angeordnete Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden.
Hinsichtlich der Schadenersatzpflicht finden die §§ 70 ff. des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 Anwendung.
§ 23
Wird nach Ablöschen eines Brandes an der Brandstätte eine Brandwache zurückgelassen, so trägt die Kosten, falls die Brandwache von dem Führer der Feuerwehr für notwendig erachtet wird, die Gemeinde, falls die Brandwache nur auf Wunsch des Eigentümers oder Besitzers angeordnet ist, dieser.
Abschnitt VI
Schlußbestimmungen
§ 24
Das Gesetz, betreffend die Befugnis der Polizeibehörden zum Erlass von Polizeiverordnungen über die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Bränden, vom 21. Dezember 1904 und die §§ 139 und 140 des Zuständigkeitsgesetzes werden aufgehoben.
§ 25
Die Zuständigkeit der Bergbaubehörden bleibt unberührt.
§ 26
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt der Minister des Innern. Dieser kann insbesondere Übergangsvorschriften erlassen.
§ 27
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1934 in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 1933
Das Preußische Staatsministerium
Göring
zugleich als Minister des Innern
Das Gesetz über das Feuerlöschwesen
vom 23. November 1938
Vorspruch
Die wachsende Bedeutung des Feuerlöschwesens vor allem für den Luftschutz erfordert, dass schon seine friedensmäßige Organisation hierauf abgestellt wird. Hierzu ist nötig die Schaffung einer straff organisierten, vom Führerprinzip geleiteten, reichseinheitlich gestalteten, von geschulten Kräften geführten Polizeitruppe (Hilfspolizeitruppe) unter staatlicher Aufsicht . Zur Erreichung dieses Zieles hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
I. Abschnitt
Die Feuerschutzpolizei
§ 1
(1) Der Minister des Innern bestimmt, welche Gemeinden eine Feuerschutzpolizei einrichten müssen. Er bestimmt ferner, inwieweit die bisherigen Berufsfeuerwehren in die Feuerschutzpolizei übergeleitet werden.
(2) Die Beamten der Feuerschutzpolizei sind Polizeivollzugsbeamte. Für sie gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 12, 14, 19 bis 25, 26 Abs.2, § 27 sowie für die Polizeioffiziere der Feuerschutzpolizei auch die Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (Reichsgesetzbuch S. 653) sinngemäß.
(3) Die Altersgrenze (§ 68 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937) wird auf den Tag festgelegt, an dem der Beamte der Feuerschutzpolizei das 60. Lebensjahr vollendet.
(4) Im Übrigen gelten für die Beamten der Feuerschutzpolizei die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.
II. Abschnitt.
Die Feuerwehren
§ 2
Feuerwehren sind:
a) die freiwilligen Feuerwehren,
b) die Pflichtfeuerwehren
c) die Werkfeuerwehren
§ 3
(1) Jede Gemeinde, in der eine Feuerschutzpolizei nicht besteht, hat eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr oder beide Feuerwehren nebeneinander aufzustellen.
(2) Durch die Aufsichtsbehörde können mehrere Gemeinden zu einem Feuerlöschverband zusammengeschlossen werden.
§ 4
(1) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Gemeinden neben der Feuerschutzpolizei eine freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr oder beide Feuerwehren aufstellen müssen.
(2) Bestehen in einer Gemeinde neben der Feuerschutzpolizei eine freiwillige Feuerwehr oder eine Pflichtfeuerwehr oder beide Feuerwehren, so bilden sie unbeschadet ihrer verwaltungsmäßigen Selbständigkeit eine Einheit. Der Führer der Einheit ist der Leiter der Feuerschutzpolizei.
§ 5
(1) Die Beschaffung und Unterhaltung der für die freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren erforderlichen Löschgeräte, Bekleidung, Ausrüstung, Warneinrichtungen, Wasserversorgungsanlage und Gerätehäuser ist Aufgabe der Gemeinden.
(2) Ferner haben die Gemeinden die durch Teilnahme an Lehrgängen entstehenden Kosten zu tragen.
(3) Den Mitgliedern der Feuerwehren ist der Lohnausfall bei Brand- und Katastrophenbekämpfung zu erstatten, soweit ihnen die unentgeltliche Hilfeleistung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Die nähere Regelung trifft der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern. Er kann dabei bestimmen, ob und inwieweit Gemeinden und andere Rechtsträger zum Ausgleich des Lohnausfalls bei Brand- und Katastrophenbekämpfung heranzuziehen sind.
(4) Der Reichsminister des Innern bestimmt ferner im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, inwieweit auch Gemeindeverbände und Länder an den Kosten des Feuerlöschwesens zu beteiligen sind.
(5) Über die Notwendigkeit von Aufwendungen der Gemeinden für die Feuerwehren entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 6
(1) Die von den freiwilligen Feuerwehren gebildeten Vereine und Verbände werden aufgelöst.
Der Reichsminister des Innern bestimmt den Zeitpunkt der Auflösung und regelt die Rechtsnachfolge.
(2) An die Stelle der Vereine tritt eine nach Löscheinheiten gegliederte Hilfspolizeitruppe, deren Organisation der Reichsminister des Innern bestimmt. Der freiwillige Dienst in dieser Hilfspolizeitrupp ist ein ehrenvoller, opferbereiter Einsatz für die deutsche Volksgemeinschaft.
III. Abschnitt.
Gemeinsame Vorschriften
§7
Im Übrigen regelt der Reichsminister des Innern das gesamte Feuerlöschwesen (einschließlich der Brandschau) durch die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Reichsbehörden.
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Inkraftsetzung dieses Gesetzes für das Land Österreich und für die sudetendeutschen Gebiete bleibt vorbehalten.
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen
(Organisation der Feuerschutzpolizei)
vom 27. September 1939
§ 1
Feuerschutzpolizei ist eine technische Polizeitruppe. Sie hat die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen bei öffentlichen Notständen, insbesondere durch Schadenfeuer drohen. Sie hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Luftschutzes gestellt werden.
(2) Die Berufsfeuerwehren der in Abs. 1 genannten Gemeinden sind in die Feuerschutzpolizei überzuleiten.
(3) Der Reichsminister des Innern kann weitere Gemeinden bestimmen, welche eine Feuerschutzpolizei einrichten müssen.
*Wesermünde, nach Eingliederung der Stadt Bremerhaven in die Stadt Wesermünde (RdErl. Des RMdI vom 20.11.1939)
§ 3
Die Festlegung der Sollstärke der Feuerschutzpolizei einer Gemeinde, ihre Gliederungen und ihre Ausrüstung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach den vom Reichsminister des Innern zu erlassenden Bestimmungen.
§ 4
(1) Gemeindliche Betriebe dürfen der Feuerschutzpolizei nicht als Nebenbetriebe angegliedert sein. Beamte der Feuerschutzpolizei dürfen weder gemeindliche Betriebe leiten, noch in ihnen oder für sie beschäftigt werden.
(2) Zu den Nebenbetrieben im Sinne des Abs. 1 gehören nicht die lediglich oder überwiegend den Zwecken der Feuerschutzpolizei, der Feuerwehren und des Luftschutzes dienenden Werkstätten und das Krankentransportwesen, soweit letzteres den bisherigen Berufsfeuerwehren angegliedert war.
§ 5
(1) Beamte der Feuerschutzpolizei (F.P.) sind die Beamten der im §2 genannten Berufsfeuerwehren, soweit sie im Vollzugsdienst dieser Berufsfeuerwehren oder außerdem in den bisher angegliederten gemeindlichen Betrieben beschäftigt waren, ferner die in den Dienststellen der Ordnungspolizei beschäftigten bisherigen Berufsfeuerwehrbeamten sowie Beamte, die in Zukunft bei einer Feuerschutzpolizei oder einer Dienststelle der Ordnungspolizei eingestellt oder angestellt werden.
(2) Polizeioffiziere der Feuerschutzpolizei im Sinne des §1Abs.2 des Gesetzes über das Feuerlöschwesen sind bis zum Erlaß weiterer Vorschriften diejenigen Beamten der F.P. die zur Uniform der Feuerschutzpolizei die Rangabzeichen und Achselstücke eines Polizeioffiziers der F.P. zu tragen haben.
(3) Die Beamten der F.P. dürfen nicht Mitglieder einer Feuerwehr sein.
§ 6
Zur Durchführung der im §1Abs.2 Satz 2 des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Vorschriften des Deutschen Polizeibeamtengesetzes (PBG) vom 24.6.1937 werden folgende Vorschriften erlassen:
1. zu §7Abs.2 Satz 1 PBG
a) Für die Bestätigung der Ernennung der Polizeioffiziere der F.B. ist der Reichsminister des Innern zuständig.
b) Die Ernennung ist die Einstellung, Anstellung und Beförderung. Einstellung ist eine Ernennung zum außerplanmäßigen Beamten, Anstellung eine Ernennung unter erstmaliger Einweisung in eine neue Planstelle, Beförderung eine Ernennung unter Einweisung in eine neue Planstelle mit höherem Endgrundgehalt (vgl. §1 des Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14.10.1936)
2. zu §12 PBG
Zur Entscheidung über die Beschwerde ist zuständig:
a) bei Polizeioffizieren der F.P. der Gemeinden, allen Beamten der F.P. der Länder und der Provinzen, den Beamten der F.P. des Reichs, soweit eine dem Reichsminister des Innern nachgeordnete Reichsdienststelle den Widerruf erklärt hat, die höhere Verwaltungsbehörde.
b) bei allen übrigen Beamten der F.P. der Gemeinden die untere Verwaltungsbehörde bei kreisangehörigen Gemeinden, die höhere Verwaltungsbehörde bei kreisfreien Gemeinden, in Berlin der Stadtpräsident.
3. zu § 14 PBG
Beamte der F.P. auf Lebenszeit sind diejenigen Beamten, die auf Grund des § 28 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 26.1.1937 eine Urkunde erhalten haben, in der die Worte: „Auf Lebenszeit“ enthalten sind.
4. zu § 21 PBG
Beamte der F.P. des Reichs können außerdem in Stellen von Beamten der F.P. der Länder und umgekehrt, Beamte des F.P. der Länder in Stellen der Beamten der F.P. der Gemeinden und umgekehrt versetzt werden. Beamte der F.P. einer Gemeinde sollen in eine andere nur versetzt werden, wenn dringende dienstliche Gründe dies erfordern.
Zuständig ist
a) für die Versetzung aller Polizeioffiziere der F.P. der Reichsminister des Innern,
b) für die Versetzung der übrigen Beamten des F.P. des Reichs in Stellen von Beamten der F.P. der Länder oder der Gemeinden und umgekehrt sowie für die Versetzung der Beamten der F.P. der Länder in Stellen von Beamten der F.P. der Gemeinde und umgekehrt der Reichsminister des Innern,
c) für die Versetzung der übrigen Beamten der F.P. der Gemeinden, wenn es sich um die Versetzung von einer Gemeinde zu einer anderen innerhalb des Bezirks der höheren Verwaltungsbehörde handelt, der Leiter der höheren Verwaltungsbehörde sonst der Reichsminister des Innern,
d) für die Versetzung eines Beamten der F.P. des Reichs in den Polizeiverwaltungsdienst des Reichs und der Länder der Reichsminister des Innern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der vorläufigen Durchführungsverordnung zum Deutschen Polizeibeamtengesetz vom 26.7.1937 in der Fassung der zweiten Verordnung vom 15.4.1939 zu §§ 8,10 Abs.2, §§11,19,20 Nr.1 und 2, §§22,23,24 und 25 sinngemäß.
§ 7
Die Beamten der F.P. treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
§ 8
Den Gemeinden fallen die Kosten der von ihnen eingerichteten Feuerschutzpolizei, insbesondere die personellen Kosten sowie die Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Löschgeräte, Alarmeinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen sowie der Wach- und Dienstgebäude zur Last.
§ 9
(1) Die Vorschriften der Länder über die Berufsfeuerwehren, die dem Gesetz über das Feuerlöschwesen und dieser Verordnung entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Die übrigen Vorschriften der Länder über die Berufsfeuerwehren treten jeweils in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Feuerschutzpolizei vom Reichsminister des Innern erlassen werden.
(2) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung jeweils die Vorschriften des Landesrechts zu bezeichnen, die auf Grund des Abs. 1 außer Kraft treten.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen
(Verhalten bei Brandfällen)
Vom 9. Oktober 1939
Abschnitt I
§ 1
(1) Die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten in Gemeinden, in denen eine Feuerschutzpolizei nicht besteht, hat der Führer der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr des Brandorts (der Gemeinde). Dieser kann im Falle des Einsatzes benachbarter Feuerwehren die Leitung an einen rangälteren Führer abtreten; ist die Feuerwehr des Brandorts eine Pflichtfeuerwehr, so geht die Leitung auf den Führer derjenigen Freiwilligen Feuerwehr über, die zuerst eingetroffen ist. Kommt neben Feuerwehren Feuerschutzpolizei zum Einsatz, so geht die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten auf den Führer der eingesetzten Feuerschutzpolizei über.
(2) Die technische Leitung der Löscharbeiten bei Wald- Moor- und Heidebränden kommt bei Anwesenheit von Forstbeamten diesen zu. In ihrer Abwesenheit liegt sie bei dem Führer derjenigen Feuerwehr, die zuerst eingetroffen ist; kommt neben Feuerwehren Feuerschutzpolizei zum Einsatz, so geht die technische Leitung der Löscharbeiten auf den Führer der eingesetzten Feuerschutzpolizei über.
§ 2
(1) Die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten in Gemeinden, in denen eine Feuerschutzpolizei besteht, hat der Führer der Feuerschutzpolizei des Brandorts (der Gemeinde).
(2) Kommen neben den örtlichen Feuerlöschkräften benachbarte Feuerlöschkräfte (Feuerschutzpolizei oder Feuerwehren) zum Einsatz, so liegt die technische Leitung bei dem rangältesten Führer der eingesetzten Feuerschutzpolizei.
(3) Die technische Leitung der Löscharbeiten bei Wald- Moor- und Heidebränden kommt bei Anwesenheit von Forstbeamten diesen zu. In ihrer Abwesenheit liegt sie bei dem rangältesten Führer der eingesetzten Feuerschutzpolizei.
§ 3
Die reichsrechtlichen Bestimmungen über die Leitung bei der Bekämpfung von Katastrophen bleiben unberührt.
§ 4
(1) Die Feuerschutzpolizei, die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren von Nachbargemeinden haben sich gegenseitig auf 15 Kilometer von der Grenze des Gemeindebezirks mir Mannschaften und Gerät unentgeltlich Hilfe zu leisten, sofern die Feuersicherheit des eigenen Orts durch die Entsendung von Feuerlöschkräften nicht wesentlich gefährdet wird.
(2) Werden bei großer Ausdehnung oder Gefährlichkeit von Bränden auch Feuerlöschkräfte (Feuerschutzpolizei, Freiwillige Feuerwehr und Pflichtfeuerwehren) solcher Nachbargemeinden um Hilfe ersucht, die gemäß Abs. 1 nicht zur unentgeltlichen Löschhilfe verpflichtet sind, so haben sie dem Ersuchen Folge zu leisten, sofern die Feuersicherheit des eigenen Orts durch die Entsendung von Feuerlöschkräften nicht wesentlich gefährdet wird. Sämtliche durch diese Hilfeleistung entstandenen Kosten sind von der der Hilfe bedürftigen Gemeinde zu erstatten.
(3) Bei Wald- Moor- und Heidebränden sind der Umfang und die Kostenreglung der nachbarschaftlichen Löschhilfe die gleichen wie bei anderen Schadenfeuer.
Abschnitt II
§ 5
Jeder, der den Ausbruch eines Schadenfeuers bemerkt, das er nicht sofort selbst zu löschen vermag, ist dazu verpflichtet, unverzüglich der nächsten Feuermeldestelle oder der Polizei davon Mitteilung zu machen.
§ 6
Die Eigentümer und Besitzer von Zugtieren und Fahrzeugen (auch von Motorfahrzeugen) müssen diese auf Anfordern des Ortspolizeiverwalters oder dessen Beauftragten – die Fahrzeuge in fahrbereitem Zustande für Feuerlöschzwecke und für Feuerlöschübungen zur Verfügung stellen. Daneben sind die Eigentümer bestimmter Fahrzeuge verpflichtet, bei Alarm unverzüglich mit ihrem Fahrzeug auch ohne besonderes Ersuchen auf dem Alarmplatz zu erscheinen. Die Liste dieser Pflichtigen setzt der Ortspolizeiverwalter für jedes Jahr im Voraus fest.
§ 7
(1) Die Eigentümer und Besitzer der vom Brand betroffenen Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile sind verpflichtet, bei Brandfällen der Feuerschutzpolizei und den Feuerwehren den Zutritt zu ihren Grundstücken und Gebäuden und deren Benutzung zur Vornahme der angeordneten Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten, Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, auf Anfordern für den Löschdienst zur Verfügung zu stellen und ihre zum Lösch- und Rettungsdienst verwendbaren Geräte zur Benutzung abzugeben. Sie haben die vom Leiter der Löscharbeiten im Interesse geeigneter Entfaltung der Lösch- und Rettungsarbeiten oder zur Verhütung weiteren Umsichgreifens des Feuers angeordneten Maßnahmen, wie Räumung der Grundstücke oder Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden.
(2) Die gleiche Verpflichtung haben auch die Eigentümer und Besitzer der der Brandstelle benachbarten Grundstücke.
§ 8
(1) In den Fällen des § 6 und des § 7 Abs.2 können die Eigentümer und Besitzer von dem Träger der Polizeikosten des Ortspolizeibezirks, in dem die polizeilichen Maßnahmen durchgeführt worden sind, Ersatz des Schadens verlangen, den sie durch die polizeilichen Maßnahmen erleiden, jedoch nur insoweit, als sie nicht auf andere Weise Ersatz erlangen vermögen. Der entgangene Gewinn (§252 des BGB) wird nicht ersetzt.
(2) Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht ist, die zum Schutze der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden ist.
(3) Der Träger der Polizeikosten kann für die Entschädigungen, die er nach Abs.1 bei einem Brandfalle leistet, von den Eigentümern und Besitzern der vom Brand betroffenen Grundstücke nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen.
(4) Über die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Ansprüche ist im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden.
§ 9
Wird nach Ablöschen eines Brandes an der Brandstelle eine Brandwache zurückgelassen, so trägt die Kosten, falls die Brandwache vom Leiter der Löscharbeiten für notwendig erachtet wird, die Gemeinde, falls die Brandwache auf Wunsch des Eigentümers oder Besitzers angeordnet ist, dieser.
§ 10
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des §§ 5,6 und 7 zuwiderhandelt, wird, soweit nicht nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Haft- oder mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark, in besonders schweren Fällen mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 11
(1)Die Vorschriften der Länder über das Verhalten bei Brandfällen, die dem Gesetz über das Feuerlöschwesen und dieser Verordnung entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Die übrigen Vorschriften der Länder über das Verhalten bei Brandfällen treten jeweils in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften über das Verhalten bei Brandfällen vom Reichsminister des Innern erlassen werden.
(2) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung jeweils die Vorschriften des Landesrechts zu bezeichnen, die durch das Gesetz über das Feuerlöschwesen und diese Verordnung außer Kraft treten.
§ 12
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen
(Organisation der Freiwilligen Feuerwehr)
Vom 24. Oktober 1939
§ 1
Die Freiwillige Feuerwehr ist eine technische Hilfspolizeitruppe für Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen aller Art. Sie ist eine gemeindliche Einrichtung und hat im Auftrage des Ortspolizeiverwalters insbesondere die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch Schadenfeuer drohen, und die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Luftschutzes gestellt werden.
Die Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehr ist Aufgabe des Bürgermeisters und erfolgt durch Aufruf an die männlichen Einwohner der Gemeinde zum Eintritt in die Wehr.
Die Aufstellung kann nur erfolgen, wenn eine Mindestsollstärke von 18 Mann erreicht wird. In kleinen Gemeinden darf in Ausnahmefällen die Mindestsollstärke mit 14 Mann angenommen werden. Wird auch diese Zahl trotz Bereitschaft aller geeigneten männlichen Einwohner nicht erreicht, so ist die Gemeinde mit anderen Gemeinden zu einem Feuerlöschverband zusammenzuschließen.
In Gemeinden, in denen eine Feuerschutzpolizei besteht, ist neben dieser eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, wenn die Feuerschutzpolizei im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse der Ergänzung bedarf.
Vorhandene Werkfeuerwehren müssen außer Betracht bleiben. Ausnahmen können von dem Reichsminister des Innern zugelassen werden.
§ 3
In die Freiwillige Feuerwehr können nur gesunde und kräftige Männer deutscher Staatsangehörigkeit aufgenommen werden, die den Anforderungen des Dienstes gewachsen sind, als Volksgenossen einen guten Ruf haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintreten. Sie dürfen nicht jünger als 17 Jahre und nicht älter als 55 Jahre sein. Die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses kann gefordert werden.
Die Feuerwehrmänner (SB) dürfen weder der Technischen Nothilfe, noch dem Roten Kreuz, noch einer Werkfeuerwehr angehören.
§ 4
Juden können nicht der Freiwilligen Feuerwehr angehören. Jüdische Mischlinge können nicht Vorgesetzte sein. Jeder, der einer Freiwilligen Feuerwehr beitreten will, ist über den Begriff des Juden (vgl. §5 der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.11.1935) zu unterrichten. Er hat seinem Aufnahmegesuch folgende schriftliche Erklärung beizufügen. „Mir sind nach sorgfältiger Prüfung keine Umstände bekannt, die die Annahme rechtfertigen könnte, dass ich Jude bin. Über den Begriff des Juden bin ich unterrichtet worden. Mir ist bekannt, dass ich die sofortige Entlassung aus der Wehr zu gewärtigen habe, falls diese Erklärung sich als unrichtig erweisen sollte“.
§ 5
Das Aufnahmegesuch ist an den Bürgermeister zu richten. Bei bestehenden Wehren ist es über den rangältesten Führer der Wehr -im folgenden kurz Wehrführer genannt- zu leiten. Der Bürgermeister entscheidet über das Gesuch in Benehmen mit dem Wehrführer. Ablehnungen bedürfen keiner besonderen Begründung. Von der Aufnahme oder Ablehnung ist dem Gesuchsteller schriftlich Kenntnis zu geben.
§ 6
Bei der Aufnahme leistet der Feuerwehrmann (SB) in feierlicher Form vor versammelter Wehr auf den Führer folgenden Eid: „Ich schwöre: Ich will dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler, die Treue wahren, ihm und meinen von ihm gestellten Vorgesetzten Gehorsam leisten und meine Dienstpflichten pünktlich und gewissenhaft erfüllen“.
Bei der Aufnahme erhält der Feuerwehrmann einen Feuerwehrpass, in den durch den Wehrführer alle wichtigen Vorfälle, insbesondere Ernennungen und Auszeichnungen einzutragen sind.
Der Wehrführer wird vom Ortspolizeiverwalter vereidigt. Im Übrigen nimmt die Vereidigung der Wehrführer vor.
§ 7
der Feuerwehrmann (SB) ist verpflichtet:
an jedem Dienst regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
sich bei Alarm unverzüglich zur Hilfeleistung an Ort und Stelle einzufinden,
sich durch vorbildliches Verhalten in und außer Dienst sowie durch soldatisches Auftreten der Ehre würdig zu erweisen, Angehöriger einer uniformierten Hilfspolizeitruppe zu sein,
allen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ein guter Kamerad zu sein,
die Ausbildungsvorschrift für den Feuerwehrdienst genauestens zu beachten,
die ihm übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände pfleglich zu behandeln.
Der Wehrführer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die im Abs.1 genannten Pflichten des Feuerwehrmanns (SB) durch Ordnungsstrafen (Warnungen, Verweise, Geldbußen bis zu 20 RM) zu ahnden.
Die Pflichten des Feuerwehrmanns (SB) und die Befugnisse des Wehrführers regelt die Dienstanweisung für den Feuerwehrdienst.
§ 8
Der aktive Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahrs. Zu diesem Zeitpunkt tritt der Feuerwehrmann (SB) zur Reserve über. Er ist durch den Ortspolizeiverwalter schon früher in die Reserve zu versetzen, wenn ihm infolge eines im Dienst erlittenen Unfalls oder infolge körperlicher Gebrechen der aktive Dienst in der Wehr unmöglich wird. Die Angehörigen der Reserve können, soweit sie zur Dienstleistung noch tauglich sind, durch den Wehrführer zu Dienstversammlungen und Unterweisungen herangezogen werden, die der Vorbereitung eines Einsatzes in Notzeiten dienen. Die Angehörigen der Reserve tragen keine Uniform.
§ 9
(1) Der Feuerwehrmann (SB) scheidet aus der Freiwilligen Feuerwehr aus:
a) wenn er entmündigt oder unter vorläufiger Vormundschaft gestellt wird,
b) durch Bestrafung mit Zuchthaus oder Aberkennung der bürgerlichen Grundrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
c) durch Ausschluss,
d) durch ehrenvolle Entlassung.
(2) Der Ausschluss kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst erfolgen, insbesondere wenn der Feuerwehrmann (SB) bei Alarm oder Übungen dreimal hintereinander ohne ausreichende Entschuldigung fehlt.
(3) Der Ausschluss muss erfolgen:
a) wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht staatsfeindlicher Einstellung rechtfertigen,
b) wegen unehrenhafter Handlungen,
c) bei schwerer Schädigung des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr,
d) wenn die nach §4 abzugebende Erklärung sich als unrichtig erwiesen hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Wehrführers der Ortspolizeiverwalter. Gegen seine Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Polizeiaufsichtsbehörde zulässig. Diese entscheidet endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die ehrenvolle Entlassung ist dem Feuerwehrmann(SB) zu gewähren,
a) wenn ihm infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen der aktive Dienst sowie der Dienst in der Reserve der Wehr unmöglich wird,
b) wenn er seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt,
c) wenn ihm wegen seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen.
(6) Der Antrag auf ehrenvolle Entlassung ist von dem Feuerwehrmann (SB) schriftliche über den Wehrführer an den Ortspolizeiverwalter zu richten, der über den Antrag zu entscheiden hat. Gegen die Entscheidung des Ortspolizeiverwalters ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Polizeiaufsichtsbehörde zulässig. Diese entscheidet endgültig.
(7) In den Fällen des Abs. 4 und 6 entscheidet in Gemeinden, in denen der Bürgermeister nicht Ortspolizeiverwalter ist, der Ortspolizeiverwalter im Benehmen mit dem Bürgermeister.
§ 10
Die Festlegung der Sollstärke der Freiwilligen Feuerwehr, ihre Gliederungen in Löscheinheiten (Gruppen, Züge) sowie die Festsetzung der sich hieraus ergebenden Führerstellen erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach den von dem Reichsminister des Innern zu erlassenden Bestimmungen.
§ 11
(1) Der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr wird von der unteren Verwaltungsbehörde ernannt und abberufen.
(2) Die Ernennung und Abberufung des Wehrführers erfolgt in kreisangehörigen Gemeinden auf Vorschlag des Kreisführers der Freiwilligen Feuerwehr, in Stadtteilen auf Vorschlag des Bezirksführers der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Die übrigen Führer der Freiwilligen Feuerwehr werden von der unteren Verwaltungsbehörde auf Vorschlag des Kreisführers der Freiwilligen Feuerwehr ernannt.
(4) Die Truppmänner, Obertruppmänner und Haupttruppmänner der Freiwilligen Feuerwehr werden vom Ortspolizeiverwalter auf Vorschlag des Wehrführers ernannt. In Gemeinden in denen der Bürgermeister nicht Ortspolizeiverwalter ist, erfolgt der Vorschlag im Benehmen mit dem Bürgermeister.
(5) Die Feuerwehrmänner (SB), die in ein selbständiges Befehlsverhältnis zu anderen Personen treten, bedürfen der Bestellung als Hilfspolizeibeamte durch die untere Verwaltungsbehörde. Die Bestellung ist in den Feuerwehrpass einzutragen.
§ 12
(1) Die Freiwillige Feuerwehr wird von dem Wehrführer geleitet. Im Falle seiner Behinderung geht die Führung auf den nächstrangältesten Führer der Freiwilligen Feuerwehr über.
(2) Der Wehrführer ist dem Ortspolizeiverwalter für die Schlagkraft der Wehr verantwortlich. Die nachgeordneten Führer sind verpflichtet, den Wehrführer bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.
§ 13
(1) Der Kreisführer der Freiwilligen Feuerwehr wird auf Vorschlag des Bezirksführers der Freiwilligen Feuerwehr von der unteren Verwaltungsbehörde ernannt und abberufen. Er ist dieser unterstellt und wird in ihrem Auftrage tätig. Der Kreisführer ist Vorgesetzter der Führer und Mannschaften aller der Freiwilligen Feuerwehren im Bereich der unteren Verwaltungsbehörde. Dieser ist der Kreisführer für die Schlagkraft der Freiwilligen Feuerwehren verantwortlich. Stellvertreter des Kreisführers ist der nächstrangälteste Wehrführer, sofern nicht ein besonderer Stellvertreter ernannt wird. In Stadtkreisen, in denen eine Feuerschutzpolizei nicht besteht, ist der Wehrführer zugleich Kreisführer.
(2) Der Bezirksführer der Freiw. Feuerwehr wird von der höheren Verwaltungsbehörde nach Zustimmung des Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern ernannt und abberufen. Er ist dieser unterstellt und wird in ihrem Auftrage tätig. Er ist Vorgesetzter der Kreisführer und aller Freiwilligen Feuerwehren im Bereich der höheren Verwaltungsbehörde. Stellvertreter des Bezirksführers ist der nächstrangälteste Kreisführer, sofern nicht ein besonderer Stellvertreter ernannt wird.
(3) Die Kreis- und Bezirksführer sind aus den Reihen der Freiwilligen Feuerwehren zu bestellen. Sie bedürfen die Bestellung als Hilfspolizeibeamte durch die untere Verwaltungsbehörde.
(4) Die Kreis- und Bezirksführer sind befugt, Zuwiderhandlungen der Wehrführer gegen die im § 7 Abs.1 genannten Pflichten durch Ordnungsstrafen (Warnungen, Verweise und Geldstrafen bis 20 RM) zu ahnden.
§ 14
(1) Die unteren Verwaltungsbehörden, soweit sie Polizeiaufsichtsbehörden sind, und die höheren Verwaltungsbehörden bestellen zur Ausübung ihrer Aufsicht in den Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren die Kreis- und Bezirksführer sowie deren Stellvertreter für die Dauer ihres Amtes zu ihren feuerwehrtechnischen Aufsichtsbeamten.
(2) Die Oberpräsidenten in Preußen sowie die obersten Landesbehörden in Bayern und Sachsen sowie im Reichsgau Sudetenland bedienen sich in den Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren der Abschnittsinspekteure der Freiwilligen Feuerwehr, die den genannten Behörden unterstellt sind und vom Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern ernannt und abberufen werden.
(3) Die im Abs. 1 und 2 genannten Aufsichtsbeamten sind zu Ehrenbeamten im Sinne des § 149 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26.1.1937 zu ernennen, soweit sie nicht schon im Beamtenverhältnis auf Grund des Deutschen Beamtengesetzes stehen. Ihre Aufgaben werden von dem Reichsminister des Innern durch Dienstanweisung geregelt.
§ 15
(1) Die aus dieser Verordnung sich ergebenden Vorschlags-, Führungs- und Aufsichtsbefugnisse der Kreisführer, Bezirksführer und Abschnittsinspekteure gelten nicht für die Freiwilligen Feuerwehren, die mit der Feuerschutzpolizei eine Einheit bilden.
(2) Die Befugnisse der Kreis- und Bezirksführer gehen in diesen Fällen auf den Leiter der Feuerschutzpolizei, die Befugnisse der Abschnittsinspekteure auf die Oberpräsidenten bzw. die außerpreußischen Landesbehörden (Inspekteure) der Ordnungspolizei über.
§ 16
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die von den Freiwilligen Feuerwehren gebildeten Vereine und Verbände (Kreis-, Provinzial- und Landesfeuerwehrverbände sowie der Feuerwehrbeirat) aufgelöst.
(2) Das Vermögen der Vereine geht mit allen Rechten und Pflichten ohne Liquidation auf die Gemeinden, das Vermögen der Kreis-, Provinzial- und Landesfeuerwehrverbände sowie des Feuerwehrbeirates auf die ihnen entsprechenden Gemeindeverbände, sonst auf die Länder über. Diese haben das Vermögen für Zwecke des Feuerlöschwesens zu verwenden. Von dem Übergang des Vermögens der Vereine auf die Gemeinden bleiben die Barmittel ausgeschlossen, die für andere Zwecke als die im § 5 Abs.1 des Gesetzes über das Feuerlöschwesen genannten zu verwenden waren.
(3) Zweifelsfragen und Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung dieser Vorschriften ergeben, entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges bei den Vereinen und den Kreisfeuerwehrverbänden die höhere Verwaltungsbehörde, im Übrigen der Reichsminister des Innern. Dies gilt nicht für Ansprüche Dritter gegen den aufgelösten Verein oder Verband oder gegen die übernehmende Behörde.
(4) Gebühren werden aus Anlass des Vermögensübergangs nicht erhoben, insbesondere sind Löschungen in den Vereinsregistern und Berichtigungen der Grundbücher gebührenfrei.
§ 17
Die Errichtung und Unterhaltung der Reichsfeuerwehrschule ist eine Aufgabe des Reichs, die der übrigen Feuerwehrschule ist eine Aufgabe der Länder und Provinzen. Der Reichsminister des Innern bestimmt, welche Länder und Provinzen gemeinsam eine Feuerwehrschule errichten und unterhalten müssen.
§ 18
(1) Die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung gelten sinngemäß für Gutsbezirke.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Gutsbezirke eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen haben oder mit anderen Gemeinden oder Gutsbezirken zu Feuerlöschverbänden zusammenzuschließen sind.
§19
(1) Die Vorschriften der Länder über die Freiwilligen Feuerwehren, die dem Gesetz über das Feuerlöschwesen und dieser Verordnung entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Die übrigen Vorschriften der Länder über die Freiwilligen Feuerwehren treten jeweils in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Freiwilligen Feuerwehren vom Reichsminister des Innern erlassen werden.
(2) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung jeweils die Vorschriften des Landesrechts zu bezeichnen, die durch das Gesetz über das Feuerlöschwesen und dieser Verordnung außer Kraft treten.
§ 20
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vierte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen
(Organisation der Pflichtfeuerwehren)
vom 24. Oktober 1939
§ 1
Die Pflichtfeuerwehr ist eine technische Hilfspolizeitruppe für Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen aller Art. Sie ist eine gemeindliche Einrichtung und hat im Auftrage des Ortspolizeiverwalters insbesondere die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch Schadenfeuer drohen, und die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Luftschutzes gestellt werden.
Eine Pflichtfeuerwehr ist in einer Gemeinde dann aufzustellen, wenn
eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt oder
die bestehende Freiwillige Feuerwehr allein keinen ausreichenden Feuerschutz gewährleistet
Die Aufstellung kann nur erfolgen, wenn eine Mindestsollstärke von 18 Mann erreicht wird. In kleinen Gemeinden darf in Ausnahmefällen die Mindestsollstärke mit 14 Mann angenommen werden. Wird auch diese Zahl nicht erreicht, so ist die Gemeinde mit anderen Gemeinden zu einem Feuerlöschverband zusammenzuschließen.
Die Aufstellung der Pflichtfeuerwehr wird für kreisangehörige Gemeinden von der unteren Verwaltungsbehörde, für Stadtkreise sowie Gemeinden mit Feuerschutzpolizei von der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet.
Vorhandene Werkfeuerwehren müssen außer Betracht bleiben. Ausnahmen können von dem Reichsminister des Innern zugelassen werden.
§ 3
Bestehen in einer Gemeinde, in der eine Feuerschutzpolizei nicht besteht, eine Freiwillige Feuerwehr und eine Pflichtfeuerwehr, so bilden sie unbeschadet ihrer verwaltungsmäßigen Selbständigkeit eine Einheit. Der Führer der Einheit ist der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 4
Der Ortspolizeiverwalter hat die für den Pflichtfeuerwehrdienst erforderlichen Kräfte aus dem Kreis der nach § 5 dienstpflichtigen Personen durch polizeiliche Verfügung heranzuziehen.
§ 5
Dienstpflichtig in der Pflichtfeuerwehr ist jeder männliche Einwohner der Gemeinde vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Von der Dienstpflicht in der Pflichtfeuerwehr sind befreit:
Die Amtsvorstände der Behörden und deren ständige Vertreter.
Die Angehörigen der Wehrmacht und des Reichsarbeitsdienstes.
Personen, die infolge von körperlichen oder geistigen Gebrechen untauglich sind. Die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses kann verlangt werden.
Personen, deren Heranziehung mit ihrer haupt- oder ehrenamtlichen Tätigkeit in der NSDAP, ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden nicht zu vereinbaren ist. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Kreisleiter. Der Ortspolizeiverwalter kann auf dem Dienstweg über die höhere Verwaltungsbehörde gegen die Entscheidung des Kreisleiters beim zuständigen Gauleiter Beschwerde erheben. Dieser entscheidet endgültig.
Personen, deren Heranziehung mit ihren Berufspflichten gegenüber der Volksgemeinschaft, insbesondere mit den Pflichten des öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses nicht zu vereinbaren ist. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Ortspolizeiverwalter. Bei Personen, die in einem öffentlich- rechtlich Dienstverhältnis stehen, entscheidet er im Einvernehmen mit dem Leiter der öffentlichen Dienststelle, der der Dienstpflichtige angehört. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der öffentlichen Dienststelle endgültig. Gehört der Dienstpflichtige einer obersten Reichs- oder Landesbehörde an, so entscheidet diese endgültig.
§ 6
Zum Dienst der Pflichtfeuerwehr unfähig sind Personen, die
mit Zuchthaus bestraft sind,
nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42 a des Strafgesetzbuchs unterworfen sind,
durch militärgerichtliches Urteil die Wehrwürdigkeit verloren haben,
wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft sind.
Ausnahmen sind nur von den Bestimmungen zu Buchstabe c und e zulässig; sie bedürfen der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.
§ 7
Juden können nicht der Pflichtfeuerwehr angehören. Jüdische Mischlinge können nicht Vorgesetzte sein. Jeder, der einer Pflichtfeuerwehr beitreten will, ist über den Begriff des Juden (vgl. §5 der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.11.1935) zu unterrichten. Zum Nachweis der deutschblütigen Abstammung hat der Feuerwehrpflichtige folgend Erklärung abzugeben: „Mir sind nach sorgfältiger Prüfung keine Umstände bekannt, die die Annahme rechtfertigen könnte, dass ich Jude bin. Über den Begriff des Juden bin ich unterrichtet worden. Mir ist bekannt, dass ich die sofortige Entlassung aus der Wehr zu gewärtigen habe, falls diese Erklärung sich als unrichtig erweisen sollte.“
§ 8
(1) Durch Heranziehung wird der Pflichtfeuerwehrmann (SB) verpflichtet:
a) an jedem Dienst regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
b) sich bei Alarm unverzüglich zur Hilfeleistung an Ort und Stelle einzufinden
c) die ihm übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände pfleglich zu behandeln,
d) die Ausbildungsvorschrift für den Feuerwehrdienst genauestens zu beachten.
(2) Der rangälteste Führer der Pflichtfeuerwehr – im folgenden kurz Wehrführer genannt- ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die im Abs.1 genannten Pflichten des Pflichtfeuerwehrmanns(SB) mit Ordnungsstrafen (Warnungen, Verweise) zu ahnden. Das Nähere regelt die Dienstanweisung für den Feuerwehrdienst.
§ 9
Mit Vollendung des 60.Lebensjahres tritt der Pflichtfeuerwehrmann(SB) zur Reserve über. Er ist schon früher in die Reserve zu versetzen, wenn ihm infolge eines im Dienst erlittenen Unfalls oder infolge körperlicher Gebrechen der aktive Dienst in der Pflichtfeuerwehr unmöglich wird. Die Angehörigen der Reserve können, soweit sie zur Dienstleistung noch tauglich sind, durch den Wehrführer zu Dienstversammlungen und Unterweisungen herangezogen werden, die der Vorbereitung eines Einsatzes in Notzeiten dienen. Die Angehörigen der Reserve tragen keine Uniform.
§ 10
Der Ortspolizeiverwalter hat den Pflichtfeuerwehrmann (SB) aus der Feuerwehrdienstpflicht zu entlassen,
a) wenn in der Person des Pflichtfeuerwehrmanns (SB) einer der Gründe eintritt, die ihn nach § 6 Abs. 1 zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr unfähig machen,
b) wenn er entmündigt oder unter Vormundschaft gestellt wird,
c) wegen unehrenhafter Handlungen,
d) wenn die nach § 7 abzugebende Erklärung sich als unrichtig erwiesen hat,
e) wenn ihm infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen der aktive Dienst sowie der Dienst in der Reserve der Wehr unmöglich wird,
f) wenn er seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt,
g) wenn ihm wegen seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen.
§ 11
Die Festlegung der Sollstärke der Pflichtfeuerwehr, ihre Gliederungen in Löscheinheiten (Gruppen, Züge) sowie die Festsetzung der sich hieraus ergebenden Führerstellen erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach den von dem Reichsminister des Innern zu erlassenden Bestimmungen.
§ 12
(1) Der Wehrführer der Pflichtfeuerwehr wird von der unteren Verwaltungsbehörde ernannt und abberufen.
(2) Die übrigen Führer der Pflichtfeuerwehr werden von der unteren Verwaltungsbehörde, die Truppmänner, Obertruppmänner und Haupttruppmänner der Pflichtfeuerwehr werden vom Ortspolizeiverwalter ernannt.
(3) Die Pflichtfeuerwehrmänner (SB), die in ein selbständiges Befehlsverhältnis zu anderen Personen treten, bedürfen der Bestellung als Hilfspolizeibeamte durch die untere Verwaltungsbehörde. Die Bestellung ist in den Feuerwehrpass einzutragen.
§ 13
(1) Die Pflichtfeuerwehr wird von dem Wehrführer geleitet. Im Falle seiner Behinderung geht die Führung auf den nächstrangältesten Führer der Pflichtfeuerwehr über
(2) Der Wehrführer ist dem Ortspolizeiverwalter für die Schlagkraft der Wehr verantwortlich. Die nachgeordneten Führer sind verpflichtet, den Wehrführer bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.
§ 14
(1) Die unteren Verwaltungsbehörden, soweit sie Polizeiaufsichtsbehörden sind, und die höheren Verwaltungsbehörden bestellen zur Ausübung ihrer Aufsicht in den Angelegenheiten der Pflichtfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren zuständigen feuerwehrtechnischen Aufsichtsbeamten.
(2) Die Oberpräsidenten in Preußen sowie die obersten Landesbehörden in Bayern und Sachsen sowie im Reichsgau Sudetenland bedienen sich in den Angelegenheiten der Pflichtfeuerwehren der für die Freiwilligen Feuerwehren zuständigen Abschnittsinspekteure.
(3) Die aus Abs.1 und 2 sich ergebenden Befugnisse der Kreisführer, Bezirksführer und Abschnittsinspekteure gelten nicht für die Pflichtfeuerwehren, die mit der Feuerschutzpolizei eine Einheit bilden.
(4) Die Befugnisse der Kreis- und Bezirksführer gehen in diesen Fällen auf den Leiter der Feuerschutzpolizei, die Befugnisse der Abschnittsinspekteure auf die Oberpräsidenten bzw. die außerpreußischen Landesbehörden (Inspekteure der Ordnungspolizei) über.
§ 15
(1) Gegen die polizeiliche Verfügung nach § 4 ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem die polizeiliche Verfügung dem Betreffenden zugestellt, zugegangen oder zu seiner Kenntnis genommen ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei derjenigen Stelle einzulegen, die die Verfügung erlassen hat. Die Beschwerdefrist ist auch dann gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei derjenigen Stelle eingegangen ist, die über die Beschwerde zu entscheiden hat. Letztere entscheidet endgültig. Im Übrigen finden die allgemeinen Vorschriften über das Beschwerdeverfahren gegen Polizeiverfügungen sinngemäß Anwendung. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren über die Beschwerde werden Kosten nicht erhoben.
§ 16
Erachtet der Wehrführer eine Ordnungsstrafe nicht für ausreichend, so kann der
Pflichtfeuerwehrmann (SB), der bei einem Alarm oder sonstigem Dienst ohne ausreichende und rechtzeitige Entschuldigung fehlt oder nicht ordnungsgemäß erscheint oder den dienstlichen Anordnungen des Wehrführers sowie der nachgeordneten Führer nicht Folge leistet, mit Geldstrafe bis zu 150 RM bestraft werden. Die rechtskräftige Verhängung einer Geldstrafe schließt die Verhängung einer Ordnungsstrafe aus.
§ 17
(1) Die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung gelten sinngemäß für Gutsbezirke.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Gutsbezirke eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen haben oder mit anderen Gemeinden oder Gutsbezirken zu Feuerlöschverbänden zusammenzuschließen sind.
§ 18
(1) Die Vorschriften der Länder über die Pflichtfeuerwehren, die dem Gesetz über das Feuerlöschwesen und dieser Verordnung entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Die übrigen Vorschriften der Länder über die Pflichtfeuerwehren treten jeweils in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Pflichtfeuerwehren vom Reichsminister des Innern erlassen werden.
(2) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung jeweils die Vorschriften des Landesrechts zu bezeichnen, die durch das Gesetz über das Feuerlöschwesen und diese Durchführungsverordnung außer Kraft treten.
§ 19
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Fünfte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen (Erstattung des Lohnausfalls an die Mitglieder der Feuerwehren)
vom 6. November 1939
Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.November 1938 wird im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers, dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, dem Reichsarbeitsminister, dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:
Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflichtfeuerwehren und der Werkfeuerwehren wird im Falle des Einsatzes bei Brand- und Katastrophenbekämpfung der Lohnausfall (Verdienstausfall) nach folgenden Vorschriften erstattet.
§ 1
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren, die als Angestellte oder Arbeiter im Dienst des Reichs, der Länder und Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Betriebe stehen, behalten im Falle des Einsatzes während ihrer Dienstzeit ihren Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts oder der sonstigen Bezüge. Die Sozialversicherungsbeiträge sind nach dem bisherigen Entgelt weiter zu entrichten.
(1) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren, die als Angestellte oder Arbeiter im Dienste eines anderen als der im § 1 bezeichneten Unternehmen stehen, haben vorbehaltlich weitergehender Rechte in jedem Falle des Einsatzes während ihrer Arbeitszeit Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts oder der sonstigen Bezüge auf die Dauer bis zu zwei Arbeitstagen. Die Sozialversicherungsbeiträge sind nach dem bisherigen Entgelt weiter zu entrichten.
(2) Der Anspruch entfällt, falls die Dauer eines Einzeleinsatzes zwei Stunden oder die Dauer mehrerer Einsätze in einem Kalenderjahr die Zeit von vier Stunden nicht übersteigt und dem Mitglied der Feuerwehr die Möglichkeit gegeben ist, die versäumte Arbeitszeit spätestens in der nachfolgenden Woche nachzuholen.
§ 3
Übersteigt der ununterbrochene Einsatz der im § 2 genannten Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren die Dauer von zwei Arbeitstagen und haben die Mitglieder keinen sonstigen Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgelts oder ihrer sonstigen Bezüge, so hat die Gemeinde, in der die Feuerwehren eingesetzt waren, den Mitgliedern der Feuerwehren den Ausfall des Arbeitsentgelts oder ihrer sonstigen Bezüge zu erstatten sowie die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
§ 4
Den Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr, die einem freien Beruf angehören, ist auf ihren Antrag eine Entschädigung seitens der Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, zu gewähren, falls der Einsatz für den Einzelfall länger als vier Stunden dauerte und ein nicht wieder einzubringender Verdienstausfall in der Zeit des Einsatzes nachgewiesen werden kann. In Streitfällen entscheidet unter Ausschluss des Rechtswegs die untere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 5
Übersteigt der ununterbrochene Einsatz der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren die Dauer von drei Tagen, so wird die Erstattung des Arbeitsentgelts oder der sonstigen Bezüge oder des Verdienstausfalls von dem Reichsminister des Innern geregelt.
§ 6
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für Mitglieder von Werkfeuerwehren,
soweit sie außerhalb ihrer Betriebe eingesetzt werden.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Sechste Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen
(Amt für Freiwillige Feuerwehren)
vom 3. Januar 1940
Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.11.1938 wird im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers folgendes verordnet:
§ 1
(1) Zur einheitlichen selbständigen Regelung von Fragen, die den inneren technischen Dienst und den Geschäftsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehren betreffen, wird das Amt für Freiwillige Feuerwehren gebildet. Den Umfang der Fragen, die der selbständigen Regelung unterliegen, bestimmt der Reichsminister des Innern.
(2) Das Amt für Freiwillige Feuerwehren ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
(3) Der Reichsminister des Innern bedient sich in Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren dieses Amtes.
(1) Der Chef des Amtes für Freiwillige Feuerwehren ist für die Erfüllung der Aufgaben des Amtes dem Reichsminister des Innern verantwortlich und untersteht seiner Dienstaufsicht.
(2) Ihm steht als ständiger Vertreter der Stellvertretende Chef zur Seite.
(3) Das Amt für Freiwillige Feuerwehren wird durch seinen Chef gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 3
Der Chef des Amtes für Freiwillige Feuerwehren wird vom Reichsminister des Innern ernannt und abberufen. Das gleiche gilt für den Stellvertretenden Chef
§ 4
(1) Das Amt für Freiwillige Feuerwehren erhebt zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben von den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird im Haushaltsplan festgesetzt.
(2) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren haben keinen Anspruch an das Vermögen des Amts für Freiwillige Feuerwehren.
§ 5
Der Haushaltsplan des Amts für Freiwillige Feuerwehren bedarf der Genehmigung des Reichsministers des Innern. Im Übrigen finden auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Kassenführung und Buchführung, die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung und die Erteilung der Entlastung die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung sinngemäß Anwendung.
§ 6
Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Siebente Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen
(Organisation der Werkfeuerwehren)
vom 17. September 1940
Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.November 1938 wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, dem Reichwirtschaftsminister und dem Reicharbeitsminister folgendes verordnet:
§ 1
Stellung und Aufgaben der Werkfeuerwehr
Die Werkfeuerwehr ist eine unter staatliche Aufsicht stehende, zur Erhöhung des Werkfeuerschutzes dienende Einrichtung bestimmter gewerblicher Betriebe. Sie hat die Aufgabe, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit insbesondere die Gefahren abzuwehren, die dem Betrieb durch Notstände, insbesondere durch Schadenfeuer bedrohen. Sie hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Werkluftschutzes gestellt werden.
(1) Die höheren Verwaltungsbehörden bezeichnen nach Maßgabe der vom Reichminister des Innern im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Reichbehörden zu erlassenden Bestimmungen und im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Reichgruppe Industrie die Betriebe, die eine Werkfeuerwehr einrichten müssen. Ferner bestimmen die höheren Verwaltungsbehörden im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Reichgruppe Industrie die Betriebe, die auf ihren Antrag einrichten können. Die Werkfeuerwehr bedarf in jedem Falle die Anerkennung durch die Polizeiaufsichtsbehörde.
(2) Die Werkfeuerwehr muss mindestens aus einer mit Kraftspritze ausgerüsteten Gruppe und eine Mindestsollstärke von 18 Mann aufweisen.
(3) Der Führer des nach Abs.1 bezeichneten oder der von ihm Beauftragte hat die Werkfeuerwehr unter der Leitung der Reichsgruppe Industrie aufzustellen; bei gemeindlichen Betrieben ist dies eine Aufgabe des Werkleiters unter der verantwortlichen Leitung des Leiters der Gemeinde (des Gemeindeverbandes).
§ 3
Meldepflicht
(1) Bei einem Schadenfeuer oder einem anderen Notstand in einem gewerblichen Betrieb sind der Führer des Betriebes, bei gemeindlichen Betrieben der Werkleiter, oder ihr Beauftragter, oder in deren Vertretung der Führer der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die nächste Feuermeldestelle oder die Polizei zu benachrichtigen.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Feuerschutzpolizei, der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren zur Bekämpfung von Schadenfeuern und zur Abwehr anderer einem gewerblichen Betrieb drohender Gefahren bleiben unberührt.
(3) Kommen Feuerschutzpolizei, Freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren allein oder gemeinsam in einem gewerblichen Betriebe zum Einsatz, so soll der zuständige Führer der eingesetzten Feuerlöschkräfte die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten — vgl. §§ 1 und 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen (Verhalten bei Brandfällen) vom 9.Oktober 1939 — dem Führer der Werkfeuerwehr übertragen oder belassen, wenn dieser allein für diese Arbeit erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorgänge besitzt. Unberührt hiervon bleiben die Befugnisse des Führers des Betriebes, die in Verfolg des Brandes und seiner wirksamen Bekämpfung erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen anzuordnen und durchzuführen.
§ 4
Heranziehung von Werkfeuerwehren zu Lösch- und Rettungsarbeiten außerhalb des Betriebs
(1) Der Ortspolizeiverwalter kann nach pflichtmäßigem Ermessen Werkfeuerwehren zu Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen, insbesondere zur Leistung von Löschhilfe, und im Einvernehmen mit dem Führer des Betriebes auch zu Löschübungen außerhalb des Betriebes heranziehen. Dem Ersuchen um Löschhilfe hat die Werkfeuerwehr Folge zu leisten, sofern der Feuerschutz des eigenen Betriebes nicht wesentlich gefährdet wird.
(2) Die durch Löschhilfe entstandenen Kosten der Werkfeuerwehren sind dem Betriebe von der der Hilfe bedürftigen Gemeinde zu erstatten. Über den Erstattungsanspruch entscheidet in Streitfällen unter Ausschluss des Rechtsweges die Aufsichtsbehörde endgültig.
§ 5
Übertragung des Feuerschutzes einer(s) Gemeinde(teils) auf die Werkfeuerwehr und deren Rechtsstellung
(1) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Reichsbehörden in Ausnahmefällen einer Werkfeuerwehr den Feuerschutz der Gemeinde, zu der der Betrieb gehört, oder eines Teils dieser Gemeinde dauernd übertragen. Die Werkfeuerwehr hat in diesem Falle die rechtliche Stellung einer technischen Hilfspolizeitruppe für Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen aller Art. Ihre Führer und Unterführer leisten auf den Führer folgenden Eid:
“Ich schwöre: Ich will dem Führer des deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler, die Treue wahren, ihm und meinen von ihm bestellten Vorgesetzten Gehorsam leisten und meine Dienstpflichten pünktlich und gewissenhaft erfüllen.”
Der Führer der Werkfeuerwehr wird vom Ortspolizeiverwalter vereidigt. Im Übrigen nimmt die Vereidigung der Führer der Werkfeuerwehr vor.
(2) Die ganz oder teilweise unter dem Feuerschutz der Werkfeuerwehr stehende Gemeinde hat sich für ihren Bereich an den Kosten der Beschaffung und Unterhaltung der für die Werkfeuerwehr erforderlichen Löschgeräte, Bekleidung, Ausrüstung, Alarmeinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Wachunterkünfte und Gerätehäuser, der Lehrgänge auf Feuerwehrschulen sowie an den durch Löschhilfe entstandenen Kosten angemessen zu beteiligen. Über das Maß der der Beteiligung entscheidet in Streitfällen unter Ausschluss des Rechtsweges die Aufsichtsbehörde endgültig.
(3) §§ 1, 2 und 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen (Verhalten bei Brandfällen) vom 9. Oktober 1939 finden entsprechende Anwendung.
§ 6
(1) Die Werkfeuerwehr muss auch außerhalb der Betriebszeit mindestens in der Ausrückestärke einer Gruppe verfügbar sein.
(2) Die Werkfeuerwehrmänner (SB) können ihren Dienst in der Werkfeuerwehr entweder hauptberuflich oder nebenberuflich (nur im Alarmfalle und bei Übungen) verrichten.
§ 7
(1) Der Werkfeuerwehr dürfen nur Gefolgschaftsmitglieder deutscher Staatsangehörigkeit angehören. Die Werkfeuerwehrmänner (SB) dürfen nicht der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr angehören.
(2) Der Werkfeuerwehr dürfen nicht angehören Personen, die
a) mit Zuchthaus bestraft sind,
b) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
c) Maßregeln der Sicherung und Verbesserung nach § 42a des Strafgesetzbuches unterworfen sind,
d) durch militärgerichtliches Urteil die Wehrwürdigkeit verloren haben,
e) wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft sind.
Ausnahmen dürfen nur von den Bestimmungen zu den Buchstaben c und e mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zugelassen werden.
(3) Juden dürfen nicht der Werkfeuerwehr angehören. Jüdische Mischlinge können in ihr nicht Vorgesetzte sein.
§ 8
Pflichten der Werkfeuerwehrmänner
(1) Die Werkfeuerwehrmänner sind verpflichtet,
a) an jedem angesetzten Dienst regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
b) sich bei Alarm unverzüglich zur Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen,
c) die ihnen übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände pfleglich zu behandeln,
d) die Ausbildungsvorschrift für den Feuerwehrdienst genauestens zu beachten.
(2) der Führer der Werkfeuerwehr ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die im Abs. 1 genannten Pflichten der Werkfeuerwehrmänner durch Verwarnungen oder Verweise zu ahnden.
§9
Ernennung und Abberufung der Führer und Unterführer
(1) Die Führer und Unterführer der Werkfeuerwehr werden von dem Führer des Betriebes ernannt und abberufen, und zwar die Unterführer auf Vorschlag des Führers der Werkfeuerwehr.
(2) Der Führer der Werkfeuerwehr sowie die Unterführer der Werkfeuerwehr, die nach § 3 Abs.3, § 4 oder § 5 in ein selbständiges Befehlsverhältnis zu anderen Personen treten können, bedürfen der Bestellung als Hilfspolizeibeamte durch die untere Verwaltungsbehörde.
(3) Die Werkfeuerwehr wird ihrem Führer geleitet. Im Falle seiner Verhinderung geht die Führung auf den vom Führer des Betriebes bestimmten Unterführer der Werkfeuerwehr über.
(4) Der Führer der Werkfeuerwehr ist dem Führer des Betriebes und dieser dem Ortspolizeiverwalter für die Schlagkraft der Werkfeuerwehr verantwortlich. Bei Gefahr im Verzug kann der Ortspolizeiverwalter dem Führer der Werkfeuerwehr auch unmittelbar Weisungen erteilen.
§ 10
Festlegung der Sollstärke, Gliederung usw.
Die Festlegung der Sollstärke der Werkfeuerwehr, ihre Gliederung in Löscheinheiten (Gruppen, Zügen) sowie die Festsetzung der sich hieraus ergebenden Führerstellen erfolgt durch die untere Verwaltungsbehörde nach den vom Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Reichsbehörden zu erlassenden Bestimmungen.
§ 11
Kosten der Werkfeuerwehr
Die Beschaffung und Unterhaltung der für die Werkfeuerwehr erforderlichen Löschgeräte, Bekleidung, Ausrüstung, Alarmeinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Wachunterkünfte und Gerätehäuser ist Aufgabe des Betriebes. Ferner hat der Betrieb die durch Teilnahme der Werkfeuerwehrmänner (SB) an Lehrgängen auf Feuerwehrschulen entstehenden Kosten zu tragen.
§ 12
Aufsicht, Pflicht zur Auskunftserteilung
Den unteren sowie den höheren Verwaltungsbehörden ist von den zuständigen Stellen der Reichsgruppe Industrie über alle Fragen des Werkfeuerschutzes auf Ersuchen Auskunft zu erteilen. Im Übrigen bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde, durch welche Beauftragten im Einzelfall die Aufsicht über die Werkfeuerwehren in ihrem Bereich ausgeübt wird. Die Aufsicht ist unter Beteiligung der zuständigen Stellen der Reichsgruppe Industrie durchzuführen.
§ 13
Strafvorschriften
(1) Mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft wird bestraft – soweit nicht nach anderen geltenden gesetzlichen Vorschriften eine höhere Straft verwirkt ist –
a) der Führer des Betriebes (Werkleiter) oder der von ihm Beauftragte, der den Vorschriften des §2 Abs.3, §3 Abs.1, §4 Abs.1 Satz 2, §7 Abs.2 Buchst. a bis e, §7 Abs.3 oder § 11,
b) der Führer der Werkfeuerwehr oder der gemäß §9 Abs.3 bestimmte Unterführer, der den Vorschriften des § 3 Abs.1 oder §4 Abs.1 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(2) Mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark wird bestraft der Werkfeuerwehrmann (SB), der trotz wiederholter Warnungen oder Verweise bei einem Alarm oder sonstigem Dienst ohne ausreichende und rechtzeitige Entschuldigung fehlt oder nicht ordnungsgemäß erscheint oder den dienstlichen Anordnungen des Führers der Werkfeuerwehr sowie der Unterführer nicht Folge leistet.
§ 14
Aufrechterhaltung der Sondervorschriften für Zechen, Kokereien, Betriebe der Wehrmacht usw.
Die Zuständigkeit der Bergbehörden hinsichtlich des Feuerschutzes der Zechen und Kokereien sowie der Gewerbeaufsichtsämter hinsichtlich des Feuerschutzes der sonstigen gewerblichen Betriebe bleibt unberührt. Ebenso verbleibt es bei den besonderen Zuständigkeiten von Betrieben der Wehrmacht, der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Reichspost, der Reichsautobahnen und der Reichswasserstraßenverwaltung.
§ 15
Außerkrafttreten von Landesrecht
(1) Alle bisherigen Vorschriften der Länder über die Werkfeuerwehren, die dem Gesetz über das Feuerlöschwesen und dieser Verordnung entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft.
(2) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung die Vorschriften des Landes zu bezeichnen, die durch diese Verordnung außer Kraft treten.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft.