Dokumentation Personen der Feuerwehr Ulm

 

Dokumentation über die verantwortlichen und verdienten Personen im Feuerwehrwesen der Stadt UlmPDF-Herunterladen


Erarbeitet 1999 von OBM a.D. Friedrich Müller, Abteilung Ulm-Innenstadt

Fehlende oder zu berichtigende Daten, die zur Ergänzung beitragen, leiten Sie bitte dem Archiv der Abteilung Brand- und Katastrophenschutz, Keplerstraße 38, der Stadt Ulm zu.

Quellen: Archiv Feuerwehr, Chronik C.D. Magirus, E. Fleck


Inhaltsverzeichnis

1. Hauptverwaltungsbeamte, Schultheißen

1.1 Bürgermeister, Oberbürgermeister

1.2 Dezernenten oder Beigeordnete

2. Ehrenmitglieder

3. Kommandanten

3.1 Hauptleute der Rettungskompanie, der Steigerkompanie, Kommandanten der Feuerwehr

3.2 stellvertretende Kommandanten, stellv. Dienststellenleiter (ab 1938)

3.3 Ehrenkommandanten

4. Hauptleute, Leutnants, Zugführer, Abteilungskommandanten

4.1 Ehrenzugführer u. Ehrenabteil. Kommandanten

5. Leutnant, Obersteiger, stellv. Zugführer, stellv. Abteilungs-Kommandanten und Gruppenführer

5.1 Leutnant und Obersteiger

5.2 Stellv. Abt.-Kommandanten, stellv. Zugführer und Gruppenführer

6. Feuerwehr-Fachberater

6.1 Feuerwehrarzt

6.2 Fachberater ABC-Dienst

6.3 Fachberater Chemie

6.4 Fachberater Elektrizität

7. Jugendfeuerwehrwart

8. Vertrauensleute

9. Schriftführer, Kassier, Kassenprüfer

9.1 Schriftführer, Kassier

9.2 Kassenprüfer

10. Ehrenwerte Auszeichnungen

10.1 Bundesverdienstkreuz

10.2 Württembergischer Feuerwehr-Verband goldene Verdienstmedaille des Landes

10.3 Baden-Württembergischer Feuerwehr-Verband Ehrenzeichen „Sonderstufe“

10.4 Deutscher Feuerwehr-Verband Ehrenkreuz in „Gold“

10.5 Deutscher Feuerwehr-Verband Ehrenkreuz in „Silber

10.6 Deutscher Feuerwehr-Verband Deutsche Feuerwehr-Ehrenmedaille

10.7 Baden-Württembergischer Feuerwehr-Verband Florians-Plakette

10.8 Baden-Württembergischer Feuerwehr-Verband silberne Ehrennadel

10.9 Kreisfeuerwehrverband Alb-Donau Ehrenmedaille in Silber

10.10 Kreisfeuerwehrverband Alb-Donau Ehrenmedaille in Bronze

11. Ausländische Ehrungen

11.1 Österreich Leistungsabzeichen des Landes Vorarlberg

11.2 Frankreich Ehrenzeichen des französischen Feuerwehrverbandes „Federation des Sapeurs Pompers“

#La Medaille de Verme il est Accordes#

12. Sonstige Ehrungen

12.1 Eisernes Kreuz Kriegsverdienstkreuz mit Schwertern II. Klasse

12.2 Dentler-Ring für Feuerwehr Ulm

12.3 Gedenkmedaillen Leistungsmarsch-Gedenkmedaillen

12.4 Waldbrandkatastrophe Niedersachsen 1975

12.5 Erdbebenkatastrophe Albstadt

13. Auszeichnungen für pflichtgetreue, aktive Dienstleistungen

13.1 Ehrenzeichen mit goldenem Kranz (50 Jahre)

13.2 Stadt Ulm Ehrenurkunde für 50-jährige aktive Dienstzeit

13.3 Württemberg/ Baden-Württemberg Verdienstkreuz/FW.-Ehrenzeichen in Gold (40 Jahre)

13.4 Feuerwehr-Verb. Baden-Württemberg Verdienstkreuz Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber (25 Jahre)

Ehrungen der Stadt Ulm, Diplome und Sonstiges

14. Leistungsabzeichen

14.1 Gold

14.2 Silber

14.3 Bronze

15. Vorort-Feuerwehr Söflingen

15.1 Kommandanten und stellv. Kommandanten

15.2 Zugführer, Obersteiger, stellv. Obersteiger

15.3 Vereins-Schriftführer, Kassier

15.4 Ehrenmitglieder

15.5 Ehrungen Dienstaltersabzeichen 10Jahre, 5 Jahre, 25 Jahre, 15 Jahre

16. Feuerwehr Wiblingen

16.1 Bürgermeister, Schultheiß, Ortsvorsteher, Kommandant

16.2 Ehrenmitglieder

16.3 Historie

17. Vorort-Feuerwehr Grimmelfingen

18. Feuerwehr Jungingen

19. Vorort-Feuerwehr Lehr (1888 Gründung Feuerwehr-Verein)

19.1 Kommandanten, stellv. Kommandanten

19.2 Gruppenführer, Kassier, Schriftführer

19.3 Gerätewart

19.4 Leistungsabzeichen in Bronze

19.5 Ehrenkommandant

19.6 Aus der Geschichte der Feuerwehr Lehr

20. Vorort-Feuerwehr Mähringen

20.1. Kommandanten

20.2. Aus der Geschichte der Feuerwehr Mähringen

21. Vorort-Feuerwehr Harthausen

22. Vorort-Feuerwehr Ermingen

22.1 Kommandanten

23. Vorort-Feuerwehr Eggingen

23.1 Kommandanten

23.2 Die Gemeinde Eggingen

24. Vorort-Feuerwehr Einsingen

24.1. Kommandanten

25. Vorort-Feuerwehr Donaustetten

25.1 Kommandanten

25.2 Geschichte der Feuerwehr

26. Vorort-Feuerwehr Gögglingen

26.1 Kommandanten, stellv. Kommandanten

26.2 Geschichte der Feuerwehr Gögglingen

27. Vorort-Feuerwehr Unterweiler

27.1 Großbrände

28. Abteil. Brand- und Katastrophenschutz (Abt. Feuerwehrbeamte)

28.1 Dienststellenleiter und Stellvertreter

28.2 Einsatzleiter (EvD)

28.3 Sachgebietsleiter mit Stellvertreter

1. Verwaltung

2. Vorbeugender Brandschutz

3. Einsatz/Organisation

4. Technik

5. Katastrophenschutz

29. ABC-Zug der Feuerwehr Ulm

29.1 Leitung des Zuges

30. Jugendfeuerwehr

31. Spielmannszug Freiwillige Feuerwehr Ulm

31.1 Spielmannszugführer

31.2 Auszeichnungen

31.3 Jubiläen

31.4 Nennenswerte Auftritte

32. Spielmannszug Lehr

33. Weitere alarmierbare Hilfsorganisationen

34. Verschiedenes

35. Schlusswort

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Die Vorsitzenden des Verbandes seit 1973

Die Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes seit 1973

 


Chronik :

Der Kreisfeuerwehrverband Alb-Donau e.V. wurde im Jahr 1973 als Folge der landesweiten Kreisreform aus den bis dahin selbstständigen Kreisfeuerwehrverbänden Ulm, Ehingen sowie aus den Feuerwehren Laichingen, Westerheim, Feldstetten, Sontheim, Ennabeuren, Ingstetten und Justingen aus dem ehemaligen KFV Münsingen gegründet.

Die Gründungsversammlung fand am 10.März 1973 in Blaubeuren statt.

Zum ersten Vorsitzenden wählte die Versammlung Hans Friedrich Weiss aus Munderkingen (KFV Ehingen). Zu seinen Stellvertretern wurde Hans Kast Bermaringen (KFV Ulm) sowie Heinrich Harscher Laichingen  (KFV Münsingen) gewählt.

Im Jahr 1975 übergab Hans- Friedrich Weiss sein Amt an Hans Kast, der es bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden im Jahr 1993 innehatte.

Von 1993 bis zum Erreichen der Altersgrenze im Jahr 2003 führte Siegfried Frank Laichingen den Verband.

Im Jahr 2003 übernahm Hans Klarer Ulm die Führung des Verbandes bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2018.

Als Nachfolger von Hans Klarer wurde bei der Verbandsversammlung am 23. Februar 2018 Armin Eberhardt Beimerstetten gewählt.

Siegfried Frank

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KFV-Ulm Wiedergründungs-Satzung


Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Ulm-Donau e.V.

Vorbemerkung!

Die Verbandswiedergründung fand am 23. April 1950 bei der Kreisversammlung in Ulm statt.

Nachfolgende Satzung wurde in einer außerordentlichen Kreisversammlung am 24. Juni 1951 in Ulm, anstelle des am 23. April 1950 bei der Gründungs-Versammlung vorgelegten Entwurfs einstimmig beschlossen. Anwesend waren die Delegierten von 54 Gemeinden und 7 Werkfeuerwehren.

Der Verband wurde am 1. August 1951 in das Vereins-Register beim Amtsgericht Ulm eingetragen.

Der über viele Jahrzehnte bestandene Kreisfeuerwehr-Verband Ulm wurde im Jahre 1939 durch behördliche Anordnung zwangsweise aufgelöst und dadurch die schöne Verbundenheit, die zwischen den Feuerwehren des Stadt- und Landkreises bestand, zum großen Teil abgeschnitten. Um diese Verbindung wiederherzustellen und die alte Tradition fortzuführen, versammelten sich die Kommandanten des Kreises Ulm am 23. April 1950 in Ulm und beschlossen die Wiedergründung des Kreisfeuerwehrverbandes Ulm. Sie gaben dem Verband in freier demokratischer Abstimmung folgende Satzung:

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FWG-Historie

Die Feuerwehrgesetze (FWG) und Durchführungsverordnungen im Spiegel der Zeitgeschichte seit 1933

FWG in Preußen, Vorläufer des Gesetzes über die Feuerschutzpolizei


 

Gesetz über das Feuerlöschwesen (in Preußen)

Das Staatsministerium hat folgendes Gesetz beschlossen:

 

Abschnitt I

Die örtlichen Feuerwehren

§ 1

In jedem Ortspolizeibezirk muss eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Feuerwehr vorhanden sein. Besteht ein Ortspolizeibezirk aus mehreren Gemeinden, so ist in jeder Gemeinde für genügend Feuerschutz zu sorgen.

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Das Gesetz über das Feuerlöschwesen

vom 23. November 1938

Vorspruch

Die wachsende Bedeutung des Feuerlöschwesens vor allem für den Luftschutz erfordert, dass schon seine friedensmäßige Organisation hierauf abgestellt wird. Hierzu ist nötig die Schaffung einer straff organisierten, vom Führerprinzip geleiteten, reichseinheitlich gestalteten, von geschulten Kräften geführten Polizeitruppe (Hilfspolizeitruppe) unter staatlicher Aufsicht . Zur Erreichung dieses Zieles hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

I. Abschnitt

Die Feuerschutzpolizei

§ 1

(1) Der Minister des Innern bestimmt, welche Gemeinden eine Feuerschutzpolizei einrichten müssen. Er bestimmt ferner, inwieweit die bisherigen Berufsfeuerwehren in die Feuerschutzpolizei übergeleitet werden.

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Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen

(Organisation der Feuerschutzpolizei)

vom 27. September 1939

§ 1

Feuerschutzpolizei ist eine technische Polizeitruppe. Sie hat die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen bei öffentlichen Notständen, insbesondere durch Schadenfeuer drohen. Sie hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Luftschutzes gestellt werden.

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Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen

(Verhalten bei Brandfällen)

Vom 9. Oktober 1939

Abschnitt I

§ 1

(1) Die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten in Gemeinden, in denen eine Feuerschutzpolizei nicht besteht, hat der Führer der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr des Brandorts (der Gemeinde). Dieser kann im Falle des Einsatzes benachbarter Feuerwehren die Leitung an einen rangälteren Führer abtreten; ist die Feuerwehr des Brandorts eine Pflichtfeuerwehr, so geht die Leitung auf den Führer derjenigen Freiwilligen Feuerwehr über, die zuerst eingetroffen ist. Kommt neben Feuerwehren Feuerschutzpolizei zum Einsatz, so geht die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten auf den Führer der eingesetzten Feuerschutzpolizei über.

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Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen

(Organisation der Freiwilligen Feuerwehr)

Vom 24. Oktober 1939

§ 1

Die Freiwillige Feuerwehr ist eine technische Hilfspolizeitruppe für Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen aller Art. Sie ist eine gemeindliche Einrichtung und hat im Auftrage des Ortspolizeiverwalters insbesondere die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch Schadenfeuer drohen, und die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Luftschutzes gestellt werden.

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Vierte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen

(Organisation der Pflichtfeuerwehren)

vom 24. Oktober 1939

§ 1

Die Pflichtfeuerwehr ist eine technische Hilfspolizeitruppe für Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen aller Art. Sie ist eine gemeindliche Einrichtung und hat im Auftrage des Ortspolizeiverwalters insbesondere die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch Schadenfeuer drohen, und die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Luftschutzes gestellt werden.

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Fünfte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen (Erstattung des Lohnausfalls an die Mitglieder der Feuerwehren)

vom 6. November 1939

Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.November 1938 wird im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers, dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, dem Reichsarbeitsminister, dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:

Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflichtfeuerwehren und der Werkfeuerwehren wird im Falle des Einsatzes bei Brand- und Katastrophenbekämpfung der Lohnausfall (Verdienstausfall) nach folgenden Vorschriften erstattet.

§ 1

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren, die als Angestellte oder Arbeiter im Dienst des Reichs, der Länder und Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Betriebe stehen, behalten im Falle des Einsatzes während ihrer Dienstzeit ihren Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts oder der sonstigen Bezüge. Die Sozialversicherungsbeiträge sind nach dem bisherigen Entgelt weiter zu entrichten.

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Sechste Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen

(Amt für Freiwillige Feuerwehren)

vom 3. Januar 1940

Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.11.1938 wird im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers folgendes verordnet:

§ 1

(1) Zur einheitlichen selbständigen Regelung von Fragen, die den inneren technischen Dienst und den Geschäftsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehren betreffen, wird das Amt für Freiwillige Feuerwehren gebildet. Den Umfang der Fragen, die der selbständigen Regelung unterliegen, bestimmt der Reichsminister des Innern.

(2) Das Amt für Freiwillige Feuerwehren ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin.

(3) Der Reichsminister des Innern bedient sich in Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren dieses Amtes.

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Siebente Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen

(Organisation der Werkfeuerwehren)

vom 17. September 1940

Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.November 1938 wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, dem Reichwirtschaftsminister und dem Reicharbeitsminister folgendes verordnet:

§ 1

Stellung und Aufgaben der Werkfeuerwehr

Die Werkfeuerwehr ist eine unter staatliche Aufsicht stehende, zur Erhöhung des Werkfeuerschutzes dienende Einrichtung bestimmter gewerblicher Betriebe. Sie hat die Aufgabe, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit insbesondere die Gefahren abzuwehren, die dem Betrieb durch Notstände, insbesondere durch Schadenfeuer bedrohen. Sie hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Werkluftschutzes gestellt werden.

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