Die Feuerwehrgesetze (FWG) und Durchführungsverordnungen im Spiegel der Zeitgeschichte seit 1933

FWG in Preußen, Vorläufer des Gesetzes über die Feuerschutzpolizei


 

Gesetz über das Feuerlöschwesen (in Preußen)

Das Staatsministerium hat folgendes Gesetz beschlossen:

 

Abschnitt I

Die örtlichen Feuerwehren

§ 1

In jedem Ortspolizeibezirk muss eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Feuerwehr vorhanden sein. Besteht ein Ortspolizeibezirk aus mehreren Gemeinden, so ist in jeder Gemeinde für genügend Feuerschutz zu sorgen.

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Das Gesetz über das Feuerlöschwesen

vom 23. November 1938

Vorspruch

Die wachsende Bedeutung des Feuerlöschwesens vor allem für den Luftschutz erfordert, dass schon seine friedensmäßige Organisation hierauf abgestellt wird. Hierzu ist nötig die Schaffung einer straff organisierten, vom Führerprinzip geleiteten, reichseinheitlich gestalteten, von geschulten Kräften geführten Polizeitruppe (Hilfspolizeitruppe) unter staatlicher Aufsicht . Zur Erreichung dieses Zieles hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

I. Abschnitt

Die Feuerschutzpolizei

§ 1

(1) Der Minister des Innern bestimmt, welche Gemeinden eine Feuerschutzpolizei einrichten müssen. Er bestimmt ferner, inwieweit die bisherigen Berufsfeuerwehren in die Feuerschutzpolizei übergeleitet werden.

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Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen

(Organisation der Feuerschutzpolizei)

vom 27. September 1939

§ 1

Feuerschutzpolizei ist eine technische Polizeitruppe. Sie hat die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen bei öffentlichen Notständen, insbesondere durch Schadenfeuer drohen. Sie hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Luftschutzes gestellt werden.

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Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen

(Verhalten bei Brandfällen)

Vom 9. Oktober 1939

Abschnitt I

§ 1

(1) Die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten in Gemeinden, in denen eine Feuerschutzpolizei nicht besteht, hat der Führer der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr des Brandorts (der Gemeinde). Dieser kann im Falle des Einsatzes benachbarter Feuerwehren die Leitung an einen rangälteren Führer abtreten; ist die Feuerwehr des Brandorts eine Pflichtfeuerwehr, so geht die Leitung auf den Führer derjenigen Freiwilligen Feuerwehr über, die zuerst eingetroffen ist. Kommt neben Feuerwehren Feuerschutzpolizei zum Einsatz, so geht die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten auf den Führer der eingesetzten Feuerschutzpolizei über.

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Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen

(Organisation der Freiwilligen Feuerwehr)

Vom 24. Oktober 1939

§ 1

Die Freiwillige Feuerwehr ist eine technische Hilfspolizeitruppe für Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen aller Art. Sie ist eine gemeindliche Einrichtung und hat im Auftrage des Ortspolizeiverwalters insbesondere die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch Schadenfeuer drohen, und die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Luftschutzes gestellt werden.

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Vierte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen

(Organisation der Pflichtfeuerwehren)

vom 24. Oktober 1939

§ 1

Die Pflichtfeuerwehr ist eine technische Hilfspolizeitruppe für Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen aller Art. Sie ist eine gemeindliche Einrichtung und hat im Auftrage des Ortspolizeiverwalters insbesondere die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch Schadenfeuer drohen, und die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Luftschutzes gestellt werden.

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Fünfte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen (Erstattung des Lohnausfalls an die Mitglieder der Feuerwehren)

vom 6. November 1939

Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.November 1938 wird im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers, dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, dem Reichsarbeitsminister, dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:

Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflichtfeuerwehren und der Werkfeuerwehren wird im Falle des Einsatzes bei Brand- und Katastrophenbekämpfung der Lohnausfall (Verdienstausfall) nach folgenden Vorschriften erstattet.

§ 1

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren, die als Angestellte oder Arbeiter im Dienst des Reichs, der Länder und Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Betriebe stehen, behalten im Falle des Einsatzes während ihrer Dienstzeit ihren Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts oder der sonstigen Bezüge. Die Sozialversicherungsbeiträge sind nach dem bisherigen Entgelt weiter zu entrichten.

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Sechste Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen

(Amt für Freiwillige Feuerwehren)

vom 3. Januar 1940

Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.11.1938 wird im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers folgendes verordnet:

§ 1

(1) Zur einheitlichen selbständigen Regelung von Fragen, die den inneren technischen Dienst und den Geschäftsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehren betreffen, wird das Amt für Freiwillige Feuerwehren gebildet. Den Umfang der Fragen, die der selbständigen Regelung unterliegen, bestimmt der Reichsminister des Innern.

(2) Das Amt für Freiwillige Feuerwehren ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin.

(3) Der Reichsminister des Innern bedient sich in Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren dieses Amtes.

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Siebente Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen

(Organisation der Werkfeuerwehren)

vom 17. September 1940

Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23.November 1938 wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, dem Reichwirtschaftsminister und dem Reicharbeitsminister folgendes verordnet:

§ 1

Stellung und Aufgaben der Werkfeuerwehr

Die Werkfeuerwehr ist eine unter staatliche Aufsicht stehende, zur Erhöhung des Werkfeuerschutzes dienende Einrichtung bestimmter gewerblicher Betriebe. Sie hat die Aufgabe, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit insbesondere die Gefahren abzuwehren, die dem Betrieb durch Notstände, insbesondere durch Schadenfeuer bedrohen. Sie hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Werkluftschutzes gestellt werden.

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