Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Ulm-Donau e.V.
Vorbemerkung!
Die Verbandswiedergründung fand am 23. April 1950 bei der Kreisversammlung in Ulm statt.
Nachfolgende Satzung wurde in einer außerordentlichen Kreisversammlung am 24. Juni 1951 in Ulm, anstelle des am 23. April 1950 bei der Gründungs-Versammlung vorgelegten Entwurfs einstimmig beschlossen. Anwesend waren die Delegierten von 54 Gemeinden und 7 Werkfeuerwehren.
Der Verband wurde am 1. August 1951 in das Vereins-Register beim Amtsgericht Ulm eingetragen.
Der über viele Jahrzehnte bestandene Kreisfeuerwehr-Verband Ulm wurde im Jahre 1939 durch behördliche Anordnung zwangsweise aufgelöst und dadurch die schöne Verbundenheit, die zwischen den Feuerwehren des Stadt- und Landkreises bestand, zum großen Teil abgeschnitten. Um diese Verbindung wiederherzustellen und die alte Tradition fortzuführen, versammelten sich die Kommandanten des Kreises Ulm am 23. April 1950 in Ulm und beschlossen die Wiedergründung des Kreisfeuerwehrverbandes Ulm. Sie gaben dem Verband in freier demokratischer Abstimmung folgende Satzung:
Name, Sitz und Zweck des Verbandes
§ 1
Die Feuerwehren des Stadt- und Landkreises Ulm schließen sich zusammen und bilden den “Kreisfeuerwehr- Verband Ulm“. Der Verband hat seinen Sitz in Ulm.
Er bezweckt die Pflege einer regen kameradschaftlichen Verbindung der Feuerwehren des Stadt- und Landkreises, sowie die Förderung und einheitliche Gestaltung des Feuerlöschwesens durch Abhaltung von Kreisversammlungen, gemeinsamen Hebungen, Ausbildungslehrgängen u. dergl.
Der Verband soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen werden.
§ 2
Mitglied des Verbandes kann jede Freiwillige Feuerwehr des Stadt- und Landkreises Ulm, sowie die anerkannten Werkfeuerwehren durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrages werden. Nicht als Werkfeuerwehr anerkannte Betriebs- oder Anstaltsfeuerwehren, können bei Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen ebenfalls als Mitglied aufgenommen werden. Die Bedingungen werden vom Kreisfeuerwehr-Ausschuss festgelegt.
II. Die Organe des Verbandes und ihre Aufgaben
§ 3
Organe des Verbandes sind:
1. Die Kreisversammlung
2. Der Kreisfeuerwehrausschuss
3. Der Kreisvorstand
4. Der Kreisvorsitzende
Die Kreisversammlung
§ 4
1. Die Kreisversammlung besteht aus den Delegierten der Feuerwehren als Mitglieder des Verbandes. Sie dient der Beratung und Beschlussfassung über die den Kreisfeuerwehr-Verband berührenden Angelegenheiten, sowie zur Abhaltung von Vorträgen auf dem Gebiet des Feuerlöschwesens und des Brandschutzes.
Bei Abstimmungen und Wahlen hat jede Verbands-Feuerwehr, die bei der Versammlung vertreten ist, eine Stimme.
2. Die Kreisversammlung wird mindestens 10 Tage vorher vom Kreisvorstand durch Rundschreiben einberufen. Sie wird, vom Verbandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
3. Die Kreisversammlung findet alljährlich im Laufe des Sommers spätestens jedoch im Monat Oktober statt. Wenn wichtige Gründe vorliegen, können außerordentliche Versammlungen einberufen werden.
4. Alle 2 Jahre ist mit der Kreisversammlung ein Kreis-Feuerwehrtag zu verbinden. Die Kreisversammlung kann jedoch beschließen, auch in dem dazwischen. liegenden Jahr, einen Kreisfeuerwehrtag abzuhalten. Beim Kreisfeuerwehrtag sind Schulübungen und eine Gesamtübung der Feuerwehr des Versammlungsortes durchzuführen. Zu den Übungen können auch die Verbandsfeuerwehren der Nachbargemeinden herangezogen werden.
Auf Beschluss des Kreisfeuerwehrausschusses können beim Kreisfeuerwehrtag Leistungswettbewerbe durchgeführt werden.
Die Kritik über die Übungen hält der Feuerwehr- Kommandant von Ulm oder dessen Stellvertreter.
5. Der Kreisbrandinspektor ist zu den Versammlungen, den Übungen und zur Kritik einzuladen. Er soll ferner zu den Sitzungen des Kreisfeuerwehrausschusses, die von besonderer Bedeutung sind, als beratendes Organ eingeladen werden.
§5
1. Die Kreisversammlung ist zuständig:
a. Für die Wahl der Mitglieder des Kreisfeuerwehr-Ausschusses, die für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt werden.
b. Für die Behandlung von Anträgen, wenn diese mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden eingegangen sind. Anträge die nicht rechtzeitig eingereicht werden, können nur behandelt werden, wenn die Versammlung ihre Beratung beschließt.
c. Für Berichte einzelner Mitglieder über den Bestand, die Tätigkeit und etwaige Bedürfnisse der Feuerwehren.
d. Für die Festsetzung der Verbandsbeiträge.
e. Für die Anerkennung der Verbandsrechnung und die Entlastung des Kreiskassiers.
f. Für Satzungsänderungen.
g. Für die Wahl des Ortes der nächsten Kreisversammlung.
h. Für Beratungen und Entscheidungen sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes.
i. Für amtliche Angelegenheiten des Kreisbrand-Inspektors.
2. Die Kreisversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Über die Beratungen ist eine Niederschrift auszufertigen, in welche die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Jeder Delegierte einer Verbandsfeuerwehr ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer des Verbandes zu führen und vom Vorsitzenden zu beurkunden.
Der Kreisfeuerwehrausschuss
§ 6
Der Kreisfeuerwehrausschuss besteht aus:
1. dem Kreisvorsitzenden
2. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kreiskassier
5. 4 Vertretern der Freiwilligen. Feuerwehren des Kreises
6. 1 Vertreter der Werkfeuerwehren des Kreises
7. 2 Ersatz-Männern
Mitglieder des Kreisfeuerwehrausschusses können nur selbständige Kommandanten von Feuerwehren werden, mit Ausnahme der in Ziff. 3 u. 4 Genannten.
§ 7
Die Wahl der Mitglieder erfolgt bei der ordentlichen Kreisversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, durch schriftliche und geheime Abstimmung.
Als Ausschussmitglieder sind diejenigen 9 Vorgeschlagenen gewählt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
Die zwei nächsten in der Stimmenzahl sind Ersatzmänner.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 8
Der Kreisfeuerwehrausschuss wählt aus seinen Mitgliedern
den Vorsitzenden
den stellvertretenden Vorsitzenden
den Schriftführer und
den Kreiskassier.
Diese bilden zusammen den Kreis-Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.
§ 9
Der Kreisfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter anwesend sind.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10
Die Aufgaben des Kreisfeuerwehrverbandes sind
a. Die Beschlüsse der Kreisversammlung durchzuführen.
b. Die Verwaltung des Verbandes zu besorgen und über alle wichtigen Fragen, die die Feuerwehr betreffen, zu beraten und Beschluss zu fassen.
c. Die Kassenführung des Verbandes zu überwachen.
d. Über die Tätigkeit des Ausschusses bei der Kreisversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11
1. Der Kreisfeuerwehrausschuss tritt von Fall zu Fall nach Bedürfnis zusammen und wird vom Vorsitzenden einberufen. Es ist mindestens eine Sitzung jährlich vor der ordentlichen Kreisversammlung abzuhalten. Der Vorsitzende muss den Kreisfeuerwehrausschuss auf Antrag 1/3 seiner Mitglieder einberufen.
2. Über die Beratungen des Kreisfeuerwehrausschusses ist vom Schriftführer (bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied) eine Niederschrift auszufertigen.
3. Die Ausschussmitglieder haben an den Sitzungen vollzählig teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle ist dem Schriftführer rechtzeitig Mitteilung zu machen, damit ein Ersatzmann bestellt werden kann.
III. Kassenwesen
§12
1. Die laufenden Geschäfte des Verbandes werden ehrenamtlich geführt.
2. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a. den jährlichen Beiträgen der Verbands-Mitglieder
b. einem Beitrag aus der Landesfeuerlöschkasse
c. freiwilligen Beiträgen und Stiftungen.
3. Die vorhandenen, Mittel werden zur Deckung der Kosten in nachfolgenden Fällen verwendet:
Zuschuss-Beiträge
a. an die Delegierten der Kreisversammlung, soweit dies möglich ist
b. an die Delegierten der Ausschusssitzungen und sonstiger Tagungen
c. zur teilweisen Deckung der Unkosten, die bei der Kreisversammlung und bei den Kreisfeuerwehrtagen, jedoch nicht bei den Übungen am Tagungsort entstehen,
d. zur Bestreitung der Ausgaben des Verbandes für Porto, Schreibmaterial, Drucksachen usw.,
e. zur teilweisen Deckung der Unkosten zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen.
4. Die Kasse wird vom Verbandskassier geführt. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Rechnung zu legen.
5. Die Kasse wird von 2 Rechnungsprüfern geprüft, die von der Kreisversammlung bestimmt werden.
Mitgliedsbeiträge
§ 13
Die Verbandsfeuerwehren haben an den Verband Mitgliedsbeiträge zu leisten. Diese betragen bei Gemeinden
bis 500 Einwohner 4.- DM
von 501 bis 1000 Einwohner 6.- DM
von 1001 bis 2000 Einwohner 8.- DM
von 2001 bis 5000 Einwohner 10.- DM
von 5001 bis10000 Einwohner 20.- DM
über 10000 40.- DM
Werkfeuerwehren 10-20.-DM
Es ist jeweils das Ergebnis der letzten, vorhergegangenen Volkszählung maßgebend.
Die Beiträge sind bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres an das Konto des Kreisfeuerwehrverbandes abzuführen.
Die Beiträge der Werkfeuerwehren werden vom Verbandsausschuss je nach Größe des Werkes festgelegt.
Die oben angeführten Beitragsätze können durch Beschluss der Kreisversammlung rückwirkend auf 1. April des Geschäftsjahres geändert werden.
Austritt und Ausschluss
§ 14
Der Austritt aus dem Verband kann jeweils nur auf den 1. April eines Jahres erfolgen und ist dem Vorsitzenden mindestens 4 Wochen zuvor schriftlich anzuzeigen.
Wer mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung des Kassiers im Rückstand ist, oder die Beschlüsse der Kreisversammlung nicht beachtet, kann durch Beschluss der Kreisversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden.
Auflösung
§ 15
Die Auflösung des Verbandes hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Kreisversammlung die Auflösung mit 9/10 Stimmen der anwesenden Delegierten beschließt.
Im Falle der Auflösung geht das vorhandene Vermögen zur Aufbewahrung an das Landratsamt Ulm über mit der Bestimmung, dass dieses Vermögen einem neu sich bildenden Kreisfeuerwehr-Verband, der dieselben Zwecke wie der frühere verfolgt, auszuhändigen ist.
Satzungsänderungen
§ 16
Änderungen der Verbandssatzungen können nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Kreisversammlung, die mindestens 8 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden muss, beschlossen werden.
Bei der Abstimmung müssen mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten für die Abänderung gestimmt haben.
Schlußbemerkungen
Vorstehende Satzung wurde in einer außerordentlichen Kreisversammlung am 24. Juni 1951 in Ulm, anstelle des am 23. April 1950 bei der Gründungs-Versammlung vorgelegten Entwurfs einstimmig beschlossen. Anwesend waren die Delegierten von 54 Gemeinden und 7 Werkfeuerwehren.
Der Verband wurde am 1. August 1951 in das Vereins-Register beim Amtsgericht Ulm eingetragen.
Ulm, im August 1951
Der Kreisfeuerwehrausschuss